11. Mai 2012
Das Verwaltungsgericht Göttingen kam dem Wunsch einer aus Aserbaidschan stammenden Familie, nach vollständiger Integration durch einen Wechsel zu deutschen Namen nicht nach und wies die Klage der Familie gegen die Stadt Göttingen ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Namensrecht nicht für die Gegensteuerung gesellschaftlicher Fehlentwicklungen zuständig.
In dem vorliegenden Fall wollten die als Asylbewerber anerkannten Eltern und ihre drei Kinder deutsche Vor- und Nachnamen annehmen, um möglichen Diskriminierungen zu entgehen und die Zuordnung zu einer bestimmten Volksgruppe oder Religion zu vermeiden. Sie begehrten eine Namensänderung, da ein weniger ausländisch klingender Name bei der Arbeitsplatzsuche vorteilhaft und die Vornamen mit einem Bezug zum moslemischen Glauben nachteilig für die Integration seien. Die Familie verfolgte mit der Namensänderung das Ziel auf eine vollständige Integration in die deutsche Gesellschaft. Sie reiste im März 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantrage Asyl, welches anerkannt wurde.
Die Stadt Göttingen lehnte die begehrte Namensänderung mit Bescheid vom Januar 2011 ab, weil ein fremdsprachiger Ursprung des Namens kein wichtiger Grund für eine Namensänderung sei. Zudem seien Schwierigkeiten mit der Schreibweise oder Aussprache nicht erkennbar. Die aserbaidschanische Familie reichte erfolglos Klage ein.
Das Verwaltungsgericht Göttingen sah kein Integrationshindernis aufgrund der Vor- und Nachnamen. Zwar sei eine Namensänderung aus wichtigem Grund möglich. Ein Name fremdsprachigen Ursprungs, der nicht Deutsch klinge, reiche hierfür jedoch nicht aus. Ausländisch klingende Namen können zwar Diskriminierungen provozieren. Dennoch rechtfertigt der Wunsch nach Integration nicht die Änderung in einen deutschen Namen. Es sei nicht Aufgabe des Namensrechts einer gesellschaftlichen Fehlentwicklung entgegen zu wirken. Hier würde dann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz greifen, welches den Klägern zur Seite steht, um sich gegen Diskriminierungen, beispielsweise bei der Bewerberauswahl, zu wehren. Nach Auffassung des Gerichts heben sich die Vor-und Nachnamen der Eltern und ihrer Kinder nicht aus der Mehrzahl der in Deutschland lebenden Menschen ausländischen Namens heraus, da die Schreibweise nicht besonders schwierig ist und die Namen auch sonst keinen Anlass für besondere Belastungen, beispielsweise durch Wortspiele, bieten. Dass die Namen einen Bezug zum moslemischen Glauben tragen, sieht das Gericht ebenfalls als nicht problematisch, da dieser nicht unbedingt mit einer aktiven Glaubensausübung verbunden wird. Zudem kann die ausländische Herkunft allein aufgrund des Geburtsorts und des Lebenslaufs in einem Bewerbungsverfahren nicht vollständig verborgen werden.
30. Dezember 2011
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 21.12.2011, dass ein Asylbewerber nicht an andere EU-Mitgliedstaaten überstellt werden darf, wenn er dort Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden.
In dem vorliegenden Fall wurde ein afghanischer Staatsangehöriger, der sich auf dem Weg in das Vereinigte Königreich befand, in Griechenland inhaftiert. Mit der Bedingung, das griechische Staatsgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, entließen ihn die griechischen Behörden bereits nach wenigen Tagen. Er stellte keinen Asylantrag. Bei dem Versuch Griechenland zu verlassen, wurde er nach eigenen Angaben, von der Polizei erneut verhaftet und in die Türkei abgeschoben. Dort soll er zwei Monate unter schrecklichen Bedingungen inhaftiert gewesen sein. Nach der Haftentlassung, reiste er ins Vereinigte Königreich und stellte dort einen Asylantrag, der abgelehnt wurde und beinhaltete, dass er im August 2009 an Griechenland überstellt werde. Er legte Rechtsbehelf ein und berief sich auf eine zu befürchtende Grundrechtsverletzung bei einer Rückführung nach Griechenland.
Die nationalen Gerichte konnten tatsächlich schwere Mängel in dem griechischen Asylverfahren aufweisen. Die geringe Asylgewährungsquote bestätigt diese Annahme. Die Aufnahmebedingungen und der Rechtsweg sind unzureichend und schwer zugänglich für Asylbewerber. Angesichts der Überlastung des griechischen Asylsystems und den daraus resultierenden Folgen für die Behandlung von Asylbewerbern, riefen die nationalen Gerichte den Europäischen Gerichtshof an. Sie wollten wissen, ob die Behörden eines Mitgliedstaats zu einer vorherigen Überprüfung, bezüglich der Beachtung der Grundrechte in dem zu überstellenden Mitgliedstaat, verpflichtet sind.
Der Europäische Gerichtshof verwies auf einige geeignete Instrumente, die die Mitgliedstaaten besitzen, um die Beachtung der Grundrechte und auch die tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall einer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu beurteilen. Sofern ein Mitgliedstaat dies nicht leisten kann, muss dieser prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat die Prüfung für ihn übernehmen und als dafür zuständig bestimmt werden kann. Ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats muss dabei vermieden werden, damit die Situation des Asylbewerbers dadurch nicht verschlimmert wird.
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