Tag: arbeitszimmer

Lehrer besitzen keinen Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer

19. März 2012

Schule Äpfel ABC

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg stellte mit Urteil vom 28.02.2012 klar, dass Lehrer keinen Anspruch auf ein eigenes Dienstzimmer haben und ihre Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht erstattet bekommen, da das Unterrichten im Schulgebäude eine für den Beruf des Lehrers prägende Tätigkeit ist.

Die Kläger, zwei Gymnasiallehrer, begehrten von der Niedersächsischen Landesschulbehörde die Erstattung der Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer, sowie ihrer Arbeitsmittel. Zusätzlich begehrte ein weiterer Gymnasiallehrer, dass ihm die Niedersächsische Landesschulbehörde unentgeltlich in der Schule ein Dienstzimmer sowie die notwendigen Büromaterialien zur Verfügung stellt, zumindest jedoch ebenfalls die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer und seine Arbeitsmittel erstattet. Als wesentliche Argumente trugen die Kläger vor, dass ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer notwendig sei, da die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien und sich das Berufsbild des Lehrers stark verändert hat. Sie sehen eine Ungleichbehandlung im Kontrast zu anderen Beamten, denen der jeweilige Dienstherr solche Arbeitsplätze zur Verfügung stelle. Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klagen der Gymnasiallehrer ab.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufungen der Gymnasiallehrer mit der Begründung zurück, dass die Arbeitsbedingungen der Kläger hinsichtlich ihrer außerunterrichtlichen Tätigkeiten in den niedersächsischen Schulen zwar nicht optimal seien, aber Lehrer, anders als Beamte, keine Anwesenheitspflicht haben und diesen Umstand in aller Regel dazu nutzen, statt in der Schule in einem häuslichen Arbeitszimmer zu von ihm selbst bestimmten Zeiten diese Aufgaben zu erledigen. Eine Einrichtung eines Dienstzimmers in der Schule könnte diese Freiheit einschränken. Zudem musste berücksichtigt werden, dass das Unterrichten im Schulgebäude die prägende Tätigkeit eines Lehrers darstellt und den Hauptteil dessen Aufgabe einnimmt. Die Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer können den Klägern zugemutet werden, nicht zuletzt weil sie diese steuerlich absetzen können.

Keine Gebühren für den PC im Arbeitszimmer, wenn...

13. April 2010

Computer

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat entschieden:

“Ein internetfähiger Computer der im Arbeitszimmer steht, kostet keine zusätzlichen Rundfunkgebühren!”

Demnach gaben die Richter in Kassel einem selbständigen Informatiker Recht. Dieser hatte ein PC in seinem Arbeitszimmer installiert und nicht angemeldet, aber ordnungsgemäß für seine restlichen Rundfunk- und Fernsehgerät, die sich im restlichen Haus befanden Gebühren gezahlt. Der Hessische Rundfunk verlangte aber auch eine Gebühr für den internetfähigen Computer im Arbeitszimmer.

Der Hessische Rundfunk argumentierte, internetfähige PCs seien im vorliegenden Fall nur dann von Gebühren befreit, wenn es im Arbeitszimmer bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät gebe. Der VGH sah dies anders und teilte mit, dass das Grundstück entscheidend sei. Wer also in seinem Haus bereits ein Rundfunkgerät angemeldet hat und dafür Gebühren zahlt, muss keine weiteren Gebühren zahlen, denn dann ist der gewerblich genutzte PC im Arbeitszimmer als Zweitgerät anzusehen und somit von den Gebühren befreit.

VGH Az: 10 A 2910/09

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