Tag: arbeitsverhaeltnis

Anspruch auf Weihnachtsgratifikation abhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt

2. Februar 2012

Geld Auszahlung

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 18.01.2012, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann. Dabei ist es unerheblich, wer das Arbeitsverhältnis beendet hat.

In dem vorliegenden Fall möchte die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation, welche mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen sollte, durchsetzen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2009 zum 31.12.2009. In ihrem Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies auf die Sache zurück. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden. Dies ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Wenn die Zahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand. Nun muss das Landesarbeitsgericht aufklären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nicht als erfolgt gilt.

Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen

16. Januar 2012

Bei Problemen und Fragen sollte zunächst ein sachkundiger Fachmann angefragt werden, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld klären zu können.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied mit Hinweisbeschluss vom 08.12.2011, dass eine Klinik weder Bewerber um einen Arbeitsplatz, noch die bereits bei sich beschäftigten Arbeitnehmer zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen darf.

In dem zu entscheidenden Fall sollte Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses der Wechsel zu einer Krankenkasse sein, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Dieses wurde einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, bereits beim Einstellungsgespräch ausdrücklich erklärt. Darauf kündigte die Arbeitnehmerin gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat bei Antritt des befristeten Arbeitsverhältnisses in die vom Arbeitgeber favorisierte ein. Nach einer kurzen Folgezeit revidierte sie diesen Krankenkassenbeitritt jedoch wieder. Nach Ablauf der Befristung und einem Personalgespräch, indem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, wurde das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin nicht verlängert. Aufgrund dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband Klage gegen die Klinik.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht statt und verurteilte die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln, ein solches Verhalten zu unterlassen. Das Landgericht betonte, dass es Arbeitgebern untersagt sei auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Der Argumentation der Klinik, dass die Arbeitnehmerin aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes einen Rachefeldzug betreibe, folgte das Gericht nicht. Die Aussage der Arbeitnehmerin wurde der Verurteilung zugrunde gelegt.

Die Klink legte Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein, welches diese jedoch mit der Begründung ablehnte, dass eine Berufung keinen Erfolg haben könnte, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Auch das Beteuern der Geschäftsführung, von dem Verhalten der für die Einstellung und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter, keine Kenntnis gehabt zu haben, könne an dem Urteil nichts ändern. Die Klinik sei auch für dieses Verhalten der Angestellten verantwortlich. Die Klinik nahm die Berufung folglich zurück, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist.

Rückzahlung von Fortbildungskosten

13. Juni 2009

Es ist grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Forbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet. Die Bindungsdauer darf den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Regelwerten, die jedoch einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. Gibt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vor, ist die daran geknüpfte Rückzahlungslkausel grundsätzlich unwirksam.

1

NewsFeeds

News Feed Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.