29. März 2012
Das Sozialgericht Heilbronn entschied mit Urteil vom 26.03.2012, dass wenn ein Mitarbeiter in der Werkskantine auf Salatsoße ausrutscht, dieses nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.
Das Essen in der Werkskantine wird als Privatsache gesehen, die nicht über den Arbeitgeber versichert ist.
In vorliegendem Fall klagte ein 50-jähriger Arbeitnehmer gegen die zuständige Berufsgenossenschaft, da diese seinen Sturz im Mai 2010 in der Kantine des Daimler-Werks Sindelfingen auf dem verschmutzen Fußboden, nicht als Arbeitsunfall anerkannte. Bei dem Sturz brach sich der Kläger den Arm.
Das Sozialgericht Heilbronn entschied mit Orientierung an der gängigen Rechtsprechung, die nur in Ausnahmefällen einen Versicherungsschutz während der Essenszeit im Betrieb einräumt, dass zwar der Weg bis zur Kantine und von der Kantine zurück zum Arbeitsplatz versichert sind, nicht aber der Aufenthalt im Betriebsrestaurant an sich.
24. November 2011
Das Bayerische Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 25.10.2011, dass ein Busfahrer, der innerhalb seiner unbezahlten 90-minütigen Pause ein Fußballspiel besucht und sich dabei verletzt, keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hat und lehnte eine Entschädigung, mangels Arbeitsunfalls, ab.
Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger, als abhängig beschäftigter Busfahrer, eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1.FC Nürnberg zur Allianz Arena nach München. Durch eine nicht abgeholte Eintrittskarte konnte er das Spiel in seiner Pause im Stadion mitverfolgen. Als er das Stadion verlassen wollte, stürzte er auf der Treppe und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu.
Der Busfahrer wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Der Unfallversicherungsträger lehnte dieses jedoch ab, da er die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht als erfüllt sah. Zu Recht, wie das Sozialgericht entschied.
Auch das Bayerische Landessozialgericht lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass auch bei Busfahrern zwischen Tätigkeiten, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen und Tätigkeiten die der privaten Sphäre zuzurechnen sind unterschieden werden müsse. Da der Kläger sich während seiner Pause aus eigenen Belieben das Fußballspiel angesehen hat, sei es dem Bereich der Freizeitgestaltung und somit dem nicht versicherten, privaten Bereich zuzurechnen. Zudem hat sich der Unfall nicht im näheren versicherten Umkreis des Busses ereignet, sondern außerhalb, im Bereich des Stadions. Somit liegt kein Arbeitsunfall vor.
7. November 2011
Das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt entschied mit Urteil vom 30.09.2011, dass die zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall eines illegal beschäftigten, serbischen Schwarzarbeiters als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen hat. Die Tatsache, dass der auf einer Brückenstelle beschäftigte Kläger schwarz gearbeitet habe, sah das Gericht hier für irrelevant an, da die gesetzliche Regelung in § 7 Abs.2 SGB VII den Unfallversicherungsschutz auch bei verbotswidrige Handlungen nicht ausschließt.
Ein serbischer Staatsangehöriger, der mit Touristenvisum und ohne Arbeitserlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, fand bei einem Subunternehmer eine Arbeit auf einer Brückenbaustelle. Der Schwarzarbeiter erlitt bereits am ersten Arbeitstag schwerste Verbrennung aufgrund von Stromverletzungen, als er mit der unter der Brücke verlaufenden Oberleitung in Berührung geriet, welches dazu führte, dass ihm Gliedmaßen amputiert werden mussten. Die zuständige Berufsgenossenschaft konnte kein Beschäftigungsverhältnis nachweisen und erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an, da sie eine Selbstständigkeit des serbischen Staatsangehörigen nicht ausschließen konnte.
Das Landessozialgericht Hessen sah dies jedoch anders und verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, dass der Kläger als selbstständiger Unternehmer auf der Brücke tätig gewesen sein könnte, wird durch Zeugenaussagen entkräftigt. Diese bestätigten, dass der Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe, sowie zur Erledigung von bestimmten Aufgaben angewiesen worden sei. Ferner wurden ihm Arbeitswerkzeug, Material und Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt und ein fester Stundenlohn vereinbart.
18. Januar 2011
Wenn Sie von einem kaufmännischen Beruf in einen Beruf mit überwiegend körperlicher Arbeit gewechselt haben, so zahlt unter Umständen die extra abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung doch nicht, wenn sie den Berufswechsel noch nicht „vollzogen“ haben. Dieses fragwürdige Urteil fällte jetzt das Landgericht Dortmund. Ein kaufmännisch Arbeitender war, nachdem er seinen neuen Job angetreten hatte, auf dem Weg zu seinem ersten Kunden verunglückt und seit dem so behindert, dass für ihn körperliche Arbeit unmöglich wurde. Er war jetzt zwar für körperliche Arbeit berufsunfähig, hatte aber die neue Arbeit noch nicht „vollzogen“. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nach Meinung des Landgerichtes zu Recht nicht.
LG Dortmund Az. 2 O 501/07
18. November 2010
Wenn Arbeitssuchende mit einem potentiellen neuen Arbeitgeber einen Probearbeitstag vereinbaren, sind sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Sozialgericht in Aachen jetzt entschieden. Ein Kläger hatte sich während eines solchen unbezahlten Probearbeitstages ein Bein gebrochen. Die Richter meinten, dass es sich hier nicht um einen Arbeitsunfall handeln würde, da kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe.
Az. S 6 U 82/06
17. November 2010
Wenn Arbeitnehmer während eines Seminars in den Alpen beim Skifahren stürzen, sind sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in Düsseldorf entschieden. Ein Arbeitnehmer war beim Rodeln gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Er nahm in der besagten Woche an einem Arbeitsseminar teil. Die Richter urteilten, dass während eines Arbeitsseminars zwar grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung greife, sie ende spätestens aber beim Beginn einer jeden Rodelfahrt.
Az. S U 82/06
28. Oktober 2009
Nur wenn ein „plötzliches Ereignis" während der Arbeit, ein sogenanntes traumatisches Ereignis Ursache für einen Bandscheibenvorfall war, hat ein Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Es muss sich um eine Verletzung handeln, bei der Wirbel oder angrenzende Muskel- oder Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Sonst seien die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben. Das entschied das Düsseldorfer Sozialgericht.
Az. S 1 U 4/08
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