15. Februar 2010
Ab dem Jahr 2008 gilt der Grundsatz, dass eine allein erziehende Mutter erst nach dem dritten Lebensjahr des Kindes arbeiten muss. Bis dahin ist der Vater verpflichtet, den vollen Betreuungsunterhalt zahlen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes gilt jedoch grundsätzlich die Arbeitspflicht der Mutter. Im Einzelfall kann die Arbeitspflicht der Mutter jedoch entfallen und eine längere Vollunterhaltspflicht des Ex- Mannes bestehen bleiben. Das gilt im Besonderen, wenn es für das Wohl des Kindes unerlässlich ist, dass die Mutter zu Hause bleibt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich keine angemessene Betreuungsmöglichkeit für das Kind finden lässt. Was angemessen ist, bleibt immer wieder Ansichtssache. So entschied das Kammergericht Berlin, dass der Mutter eines mittlerweile achtjährigen Kindes nicht zugemutet werden könne, Vollzeit zu arbeiten. Die Mutter arbeite Teilzeit als Anwaltsgehilfin und der Sohn besuche die Grundschule. Der Ehemann forderte, dass ein Hort, der bis 18:00 Uhr betreue, genutzt werden sollte, um der Mutter eine Vollzeitstelle zu ermöglichen. Das Gericht hielt dies für unzumutbar, weil das Kind dort nicht die Zuwendung und Liebe bekommen könne, die es brauche.
Kammergericht Berlin Az. 16 UF 149/08
7. September 2009
Geschiedene Mütter müssen ab dem dritten Jahr des Kindes wieder arbeiten gehen. Mehr und mehr Gerichte entscheiden jetzt jedoch, dass Frauen doch länger Anspruch auf Unterhalt haben können. Sie müssen vor Gericht gut begründen, dass eine Fremdbetreuung dem Wohl des Kindes abträglich sein würde. Gegebenenfalls muss dies mit einem ärztlichen Attest belegt werden.
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