22. Mai 2009
Der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II dem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Kind eröffnete Freibetrag in Höhe von 4.100 € kann nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.05.2009 (B 4 AS 58/08 R) nicht auf die Eltern übertragen werden. Der Freibetrag ist kein „Kinderfreibetrag“ der Bedarfsgemeinschaft, sondern soll nur dem jeweiligen Kind und diesem auch nur dann zu Gute kommen, wenn es Vermögen hat.
21. Mai 2009
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 13.05.2009 (Az.: B 4 AS 29/08 R) entschieden, dass Insolvenzgeld als Einkommen bei der Berechung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt wird. Insolvenzgeld sei zwar eine Sozialleistung, welche einen konkret ausgefallenen Anspruch auf Entgelt ersetzt, es stelle aber keine zweckbestimmte Einnahme dar, und sei daher auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnen. Das Insolvenzgeld ist in dem Monat zu berücksichtigten, in welchem es ausgezahlt wird.
14. Mai 2009
Eine nach der Stellung des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zugeflossene Einkommensteuererstattung stellt zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II und nicht Vermögen nach § 12 SGB II dar. Die Einkommensteuererstattung kann daher als sog. einmalige Einnahme ab dem Folgemonat des Zuflusses angerechnet und auf die Monate danach anteilmäßig verteilt werden. So das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 16.12.2008 (Az.: B 4 AS 48/07 R).
12. Mai 2009
§ 12 SGB II bestimmt, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen auch Lebensversicherungen, welche sodann ggf. verwertet werden müssen.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 35/08 R) kann die Verwertung bei Personen, welche langjährig selbständig tätig waren und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II darstellen. Zu prüfen ist in diesen Fällen, ob beim Antragsteller durch die Verwertung der Versicherung eine Versorgungslücke entsteht.
11. Mai 2009
BAföG-Leistungen sind Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Von diesen Leistungen sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.03.2009 (Az.: B 14 AS 63/07 R) nicht die im Einzelnen nachgewiesenen, ausbildungsbedingten Ausgaben abzusetzen, sondern ein pauschaler Anteil in Höhe von 20% der BAföG-Leistungen.
10. Mai 2009
Die Kosten für den Kabelanschluss können im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur übernommen werden, wenn sich die Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag ergibt (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R). Die Kosten für den Kabelanschluss zählen insoweit zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Beantragt der Arbeitslosengeld II – Bezieher selbst einen Kabelanschluss und übernimmt er die damit zusammenhängenden Kosten somt freiwillig, können diese nicht von der ARGE getragen werden.
8. Mai 2009
Die ARGEn können gemäß § 21 Abs. 5 SGB II einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligen. Bei der Entscheidung, ob eine Erkrankung vorliegt, bei welcher die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung besteht, richten sich die ARGEn nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV). Der DV untersucht bei erkrankten Erwachsenen den Ernährungsbedarf. Bei Erkrankungen, bei welchen keine spezielle Diät, sondern eine Vollkost (gesunde Mischkost) empfohlen wird, ist in der Regel auch die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nicht gegeben.
Zum 01. Oktober 2008 hat der DV neue Empfehlungen herausgegeben. Diese sind abrufbar unter www.deutscher-verein.de.
7. Mai 2009
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 27.01.2009 (Az.: B 14 AS 5/08 R) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen der hierin festgesetzten Höhe der Regelleistung für Kinder geäußert. Die Entscheidung wurde nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu beanstanden ist nach der Auffassung des Senats, dass die in § 28 SGB II festgesetzte Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht auf der Basis der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder und Jugendliche bestimmt wurde, sondern durch einen Abschlag in Höhe von 40% der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen gemäß § 20 SGB II. Hierneben hält der Senat es unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht für folgerichtig, dass für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs eine einheitliche Regelleistung vorgesehen ist.
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