14. Mai 2012
Das Landessozialgericht München entschied mit Urteil vom 27.03.2012, dass das Job-Center die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn es einen Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt. Dabei ist nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrstrecke maßgeblich. Hintergrund des Urteils war, dass Menschen, die Arbeitslosengeld-II beziehen, den Meldeaufforderungen der Jobcenter nachkommen müssen und dafür oft nur eine geringere Erstattung der Fahrkosten erhalten, als erwartet.
Im vorliegenden Fall lud das beklagte Jobcenter die Bewerberin, die Hartz-IV bezieht, im Januar 2010 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ein. Es erstattete eine Fahrkostenpauschale von 5,34 Euro für die kürzeste Fahrstrecke von 19km mit einem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch bei den tagesaktuellen Tankstellenpreisen für Benzinkosten. Die Bewerberin forderte eine Höhere Erstattung, da sie witterungsbedingt einen Umweg von 2km, der jedoch sicherer und auch schneller war, genommen hat. Die tatsächlichen Kosten überstiegen die reinen Spritkosten deutlich. Als weiteres Argument führte die Klägerin an, dass eine zeitaufwendigere Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 Euro gekostet hätte.
Das Landessozialgericht München gab der Klägerin Recht und verurteilte das Job-Center zur vollständigen Übernahme der Reisekosten. In diesem Fall entsprach es einer Summe von 8,60 Euro. Zur Begründung führte das bayrische Landessozialgericht aus, dass ein Hartz-IV-Empfänger, der zu einem Meldetermin eingeladen wird, diesem zwingend folgen muss. So steht das Job-Center in der Pflicht die gesamten Fahrtkosten zu erstatten. Zwar obliegt die Erstattungshöhe grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Jedoch sei bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe, nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrstrecke maßgeblich. Trotz des geringen Urteilsbetrages von 3,26 Euro ist die Entscheidung besonders für die Job-Center von weitreichender Bedeutung, da sie mit zukünftig höheren Fahrkostenerstattungen rechnen müssen.
30. September 2009
Wenn ein Arbeitsloser eine mehrtätige Probearbeit nicht beim Arbeitsamt meldet, verliert er nicht zwangsläufig seinen Arbeitslosengeldanspruch. Drei Tage Probearbeit, bei einem Job, den man am Ende nicht antritt, sind nach einem Urteil des Sozialgerichtes Frankfurt am Main nicht maßgebend für eine Sperre vom Arbeitslosengeld. Ausschlaggebend ist die wöchentliche Arbeitszeit. Solange sie unter 15 Stunden liegt, hat der Arbeitslose nichts zu befürchten.(Az: S 26 AL 271/07)
9. Mai 2009
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 19.02.2009 (Az.: B 4 AS 10/08 R) entschieden, dass die ARGEn auch ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug berechtigt sind, im Rahmen eines Antrags auf Arbeitslosengeld II sämtliche Kontoauszüge der vergangenen drei Monate beim Antragsteller anzufordern.
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