28. März 2012
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 27.03.2012, dass die Gewerkschaft der Flugsicherung keinen Schadensersatz für die Folgen eines Streiks, mit welchem die Fluglotsen im Frühjahr 2009 einen Arbeitskampf der Vorfeldkontrolleure auf dem Stuttgarter Flughafen unterstützt hatten, leisten muss. Das Gericht begründete dieses Urteil damit, dass die Fluggesellschaften in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht verletzt worden sind.
Um den bereits über einen Monat andauernden Streik der Mitarbeiter der Verkehrszentrale und Vorfeldkontrolle auf dem Stuttgarter Flughafen zu unterstützen, legten am 06.04.2009 über 20 Fluglotsen im „Tower Stuttgart“ ihre Arbeit nieder, welches zur Folge hatte, dass innerhalb sechs Stunden 31 Flüge ausfielen. Dieser Unterstützungsstreik wurde jedoch noch am selbigen Tag vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main verboten. Vier große Fluggesellschaften forderten aufgrund der Streikfolgen Schadenersatz in Höhe von 32.500 Euro.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Fluggesellschaften nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden seien. Grundsätzlich müssen übliche oder unvermeidbare Folgewirkungen des Arbeitskampfes hingenommen werden. Zudem war zu berücksichtigen, dass die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung nicht schuldhaft handelte.
29. Dezember 2011
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 13.12.2011, dass die Versetzung eines arbeitswilligen Arbeitnehmers nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers versetzt werden soll, sofern dies der Begrenzung von Streikfolgen dient. Dieses gilt nicht bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, da die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde.
In dem zu entscheidenden Fall betrieb die Arbeitgeberin einen Lebensmittelgroßhandeln mit zwei Betrieben, einer Zentrale und einem Logistikzentrum. Das Logistikzentrum war zeitweilen von einem Arbeitskampf, bezüglich des Abschlusses eines Verbandstarifvertrags und des Abschlusses eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags betroffen, so dass die Arbeitgeberin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale zur Streikabwehr dorthin versetzte. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie dabei nicht. Die Arbeitgeberin berief sich auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe.
Das Bundesarbeitsgericht entsprach diesem Antrag. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs, unterliegt bei einer Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einem ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit, nicht der Mitbestimmung, da die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse geeignet wären, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dabei ist es nicht relevant, ob ein Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Bei der Durchführung von personellen Maßnahmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtetet dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen, welche Arbeitnehmer vorrübergehend zur Streikabwehr eingesetzt werden sollen.
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