31. August 2011
Heute soll auf ein neues "Betätigungsfeld" der Steuerfahnder hingewiesen werden:
Hundezüchter.
Wie so immer nimmt ein steuerstrafrechtlicher Fall seinen Anfang dort, wo man es nicht vermutet. Ein Arbeitgeber zeigte nämlich seinen eigenen Angestellten beim Finanzamt an, weil dessen Kollege sich beklagt hatte, dass er zu viel telefoniere. Auch Neid spielte eine Rolle, denn der bewusste Arbeitnehmer lebte auf großem Fuß; das wurde ihm von seinen Kollegen offensichtlich nicht gegönnt.
Der so alamierte Arbeitgeber überprüfte Telefon- und E-Mailverkehr und stellte fest, dass der Arbeitnehmer tatsächlich offensichtlich viele private Dinge während laufender Arbeitszeit erledigte. Aus diesen E-Mails ging unter anderem hervor, dass er Kontakt zu anderen Hundebesitzern hatte und seine Rüden gegen Entgelt zu Decksprüngen anbot.
Das Finanzamt wurde aufmerksam und nahm die Fährte auf. Heraus kam, dass der Arbeitnehmer mit seinem Rüden einen Gewinn von mehr als 50.000,00 € durchschnittlich pro Jahr erwirtschaftete, den er natürlich dem Finanzamt vorenthalten hatte. Die Steuerfahnder rechneten die Anzahl der Kunden aus, multiplizierten diese mit den vereinbarten Deckpreisen und addierten den Verkaufserlös aus den Welpen hinzu. Der Arbeitnehmer hatte sich nämlich pro Deckakt noch zusätzlich einen Welpen aus dem Wurf versprechen lassen.
Abgezogen werden konnten natürlich die Kosten für Futter, Arztbesuche etc. Trotzdem verblieb es dem jährlichen Zusatzgewinn von 50.000,00 €.
Die Verteidigung des Arbeitnehmers, "nicht jeder Deckakt habe Erfolg gehabt", ließen die Steuerfahnder nicht gelten. Sie hatten sich bereits fachkundig gemacht und festgestellt, dass die Erfolgsquote pro Deckakt zwische 80 % und 90 % liegt. Das habe man berücksichtigt.
Der Arbeitnehmer und Hundezüchter sah ein, dass er zahlen muss und erklärte sich mit der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPo gegen Zahlung einer Geldauflage von 60.000,00 € (!) einverstanden.
Es steht zu vermuten, dass viele "Hobbyzüchter" ihre Tätigkeit nicht angemeldet haben, sondern diese nur als Hobby verstehen. Insofern dürfte zukünftig mit einer Flut von Kontrollmitteilungen zu rechnen sein.
15. August 2011
Häufig befindet sich in Arbeitsverträgen folgende Klausel:
“Der Arbeitnehmer erhält mit dem Gehalt für den Monat November eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatgehaltes. Der Anspruch auf die Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Arbeitsverhältnis im November in gekündigten Zustand befindet”
Hat ein Arbeitnehmer, welchem z.B. im Oktober aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12. gekündigt wird, numehr tatsächlich keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld, obwohl die betriebsbedingte Kündigung nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt?
Das LAG Hamm hat in einem Urteil vom 16.09.2010 den Rechtsstandpunkt vertreten, dass eine Vertragsklausel, die einen Anspruchauf Weihnachtsgeld ausschließt, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt in einem gekündigten Zustand befindet, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
Nach der strittigen Klausel würde ein Anspruch des Arbeitsnehmers auf Weihnachtsgeld auch dann entfallen, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt, wie dies z. B. bei einer betriebsbedingten Kündigung der Fall ist. Nach der Ansicht des LAG Hamm ist es aber nicht interressensgerecht, einem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzuenthalten, wenn die Kündigung nicht in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers fällt.
Eine Klausel, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Leistung an die Voraussetzung eines “ungekündigten Arbeitsverhältnisses knüpft”, kann deshalb nach Auffassung des LAG Hamm nur dann wirksam sein, wenn die Klausel danach unterscheidet, ob der Grund für die Kündigung im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers liegt.
LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10
28. April 2010
Arbeitnehmer können nicht einfach so, wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, gekündigt werden. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz Az.: 6 Sa 682/09.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitsleistung massiv darunter gelitten hat.
Im vorliegendem Fall, habe ein Arbeitnehmer zu privaten Zwecken im Internet gesurft (um seinen Kontostand bei seiner Bank abzufragen) und das obwohl er eine Mitarbeitererklärung unterschieben hatte, woraufhin er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Der Arbeitgeber bekam dies mit und sprach Ihm eine ordentliche Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht fand die Kündigung jedoch nicht gerechtfertigt und gab somit dem Arbeitnehmer Recht, denn er habe ja nur kurz das Internet für seine privaten Zwecke genutzt und sah darin keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeit.
15. Juni 2009
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis nicht den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers. Ist der Gläubiger ein Arbeitnehmer des Schuldners ohne Einblick in die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Unternehmens, trifft ihn in der ihm bekannten Kriese keine Erkundigungspflicht.
25. Mai 2009
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 241/08) entschieden, dass der in einem Spielsaal in Berlin am Roulettetisch beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes hat. In den Räumen des Spielsaals ist ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich vorhanden, welcher eine Gaststätte nach § 1 GaststättG darstelle und in welchem das Rauchen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 (NRSG) verboten sei. Auch nach dem Urteil des BVerfG vom 30.07.2008, nach welchem das Rauchverbot in sog. Einraumgaststätten mit Art 12 GG unvereinbar ist, bleibe § 2 Abs. 2 Nr. 8 NRSG anwendbar. Der Landesgesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu finden.
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