18. Oktober 2011
Die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung könnte dann begründet sein, wenn ein Arbeitgeber vorher nicht prüft, ob ein freier Arbeitsplatz auch mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden könnte. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 13.10.2011, dass ein Arbeitgeber auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete Menschen mit Schwerbehinderung berücksichtigen und sich daher frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen muss.
Der Kläger, mit einer Schwerbehinderung von 60 Prozent, einer kaufmännischen Berufsausbildung, einer Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst, sowie einem Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft, bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle der beklagten Gemeinde für eine Mutterschaftsvertretung. Da die Beklagte die Stelle anderweitig besetzte, ohne vorher zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem Menschen mit Schwerbehinderung besetzt werden könnte und dahingehend auch nicht in Verbindung mit der Agentur für Arbeit getreten ist, sah sich der Beklagte wegen seiner Behinderung benachteiligt und fordert nun eine Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG.
Das BAG stellt heraus, dass die genannte Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung jeder freien Stelle, unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben habe, für alle Arbeitgeber bestehe und im Falle einer Verletzung dieser Prüfpflicht ein Indiz dafür gegeben sei, dass dieser seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hat und den abgelehnten Bewerber aufgrund der Behinderung benachteiligt habe.
28. April 2010
Arbeitnehmer können nicht einfach so, wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, gekündigt werden. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz Az.: 6 Sa 682/09.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitsleistung massiv darunter gelitten hat.
Im vorliegendem Fall, habe ein Arbeitnehmer zu privaten Zwecken im Internet gesurft (um seinen Kontostand bei seiner Bank abzufragen) und das obwohl er eine Mitarbeitererklärung unterschieben hatte, woraufhin er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Der Arbeitgeber bekam dies mit und sprach Ihm eine ordentliche Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht fand die Kündigung jedoch nicht gerechtfertigt und gab somit dem Arbeitnehmer Recht, denn er habe ja nur kurz das Internet für seine privaten Zwecke genutzt und sah darin keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeit.
25. Mai 2009
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 241/08) entschieden, dass der in einem Spielsaal in Berlin am Roulettetisch beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes hat. In den Räumen des Spielsaals ist ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich vorhanden, welcher eine Gaststätte nach § 1 GaststättG darstelle und in welchem das Rauchen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. 11. 2007 (NRSG) verboten sei. Auch nach dem Urteil des BVerfG vom 30.07.2008, nach welchem das Rauchverbot in sog. Einraumgaststätten mit Art 12 GG unvereinbar ist, bleibe § 2 Abs. 2 Nr. 8 NRSG anwendbar. Der Landesgesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu finden.
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