8. Oktober 2010
Für ein Verfahren, welches lediglich die Frage der weiteren Aus-gestaltung des bereits durch gerichtliche Entscheidung geregelten Umganges zwischen minderjährigen Kindern und dem nicht betreuenden Elternteil betrifft, ist regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich. Nach der Regelung des § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich eine Notwendigkeit zur Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus der Tatsache, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter anwaltlich vertreten ist (OLG Celle, Beschluss v. 15.02.2010, 10 WF 59/10).
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