21. April 2010
Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen haben sie keinen Anspruch auf eine Kur, wenn die Aussicht nicht besteht, dass sie dauerhaft wieder in das Berufsleben zurückkehren können. Wenn sie einen Anspruch auf Rente haben, so müssen sie diese beantragen, urteilte das Sozialgericht Reutlingen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger unter schizophrenen Störungen gelitten und damit Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Er wollte jedoch eine Kur, die ihm helfen sollte, in seinen Beruf zurückkehren zu können. Dies wurde ihm jetzt auch gerichtlich verwehrt.
AZ. S6 R 2647/08
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