14. Januar 2010
Wenn Sie in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft mit einem Partner leben, so haben Sie den gleichen Anspruch auf Hinterbliebenenrente wie ein verheiratetes Paar. Bedingung ist, dass ihr Lebenspartner bereits vor dem 1. Januar 2005 einen Betriebsrentenanspruch als Arbeitnehmer hatte. Dies war der Tag, an dem das neue Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft trat. Unerheblich ist, ob der verstorbene Lebenspartner noch berufstätig war oder schon Betriebsrente bezog. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Az. 3 AZR 294/09
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