14. März 2012
Grundsätzlich kann ein Verstoß gegen das Anlegen eines Sicherheitsgurtes während der Fahrt hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden, zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Fahrzeug des Geschädigten nach einem ersten Unfall ohne Körperschaden bereits zum Stehen gekommen war und er dann bei einem zweiten Unfall Körperschäden erleidet. Mit Urteil vom 28.02.2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Anschnallpflicht nur während der Fahrt gilt.
Die Klägerin verlor mit ihrem PKW nachts auf der Autobahn aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug und geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Der Beklagte, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, prallte kurz darauf mit seinem PKW auf das Fahrzeug der Klägerin und verletzte diese dabei schwer. Die Klägerin begehrt nun Schadenersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht senkte die Haftungsquote auf die Berufung der Beklagten auf 60% ab. Die Berufungsinstanz berücksichtigte, dass die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war und infolge ihrer Köperverletzung einen höheren Mitverursachungsanteil einnimmt. Sie ordnete eine Haftungsquote von nur 40% an.
Die Klägerin begehrte eine Haftung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60%. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Der vorgeschriebene Sicherheitsgurt müsse zwar während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein, und kann bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungsverkürzung wegen Mitverursachung führen, jedoch sei hier entscheidend, ob diese Anschnallpflicht auch noch bei dem Zweitunfall bestanden habe. Dieses ist laut Bundesgerichtshof hier nicht der Fall. Der Aufprall des von dem Beklagten geführten Pkw ereignete sich nicht während der Fahrt, sondern nachdem das Fahrzeug durch den zuvor bedingten Unfall an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Die Klägerin war berechtigt den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug zu verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können. Zusätzlich ist sie sogar dazu verpflichtet das Fahrzeug zu verlassen, um die Unfallstelle zu sichern. Aus diesen Gründen kann ihr nicht angelastet werden, zum Zeitpunkt des Zweitunfalls nicht angeschnallt gewesen zu sein.
17. August 2010
Wenn Sie bei einem Unfall nicht angeschnallt waren, ist die Gefahr groß, dass die Versicherer versuchen, sich aus ihrer Schadensersatzpflicht zu winden. Dieses Verhalten ist im kürzlich entschiedenen Fall vom Oberlandesgericht jedoch in ihre Schranken gewiesen worden. Trifft den Unfallverursacher eine schwerwiegende Schuld, so muss dessen Haftpflichtversicherung den ganzen Schaden tragen, selbst wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte mit über 90 km/h in einer geschlossenen Ortschaft gefahren und hatte den Unfall verursacht. Das Opfer hatte sich wegen seines Übergewichtes nicht angeschnallt. Dies blieb, obwohl ordnungswidrig, hinsichtlich des Schadenersatzanspruches folgenlos.
OLG Karlsruhe Az. 14 U 42/08
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im