Tag: angebot

Die Bestellbestätigung eines Internethändlers begründet keinen rechtskräftigen Vertrag

6. August 2010

fernsehen

Neben dem beliebten Kauf von Waren unter Nutzung von Auktionsplattformen (vgl. Blogeintrag vom 27.07.2010) durch das Internet auch viele Käufe direkt über die Homepage der Verkäufer abgewickelt. In der Regel präsentiert der Verkäufer dort selbst die von ihm angebotenen Waren, der Käufer tätigt die Bestellung unter Bezugnahme auf die Warenpräsentation des Verkäufers. Anders als bei einer so genannten „Internetauktion“ wird durch die Bestätigung einer solchen Warenbestellung durch den Internethändler jedoch noch kein rechtswirksamer Vertrag begründet. So entschied jüngst das Amtsgericht München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 04.02.2010 (Az. 281 C 27753/09).

Im vorliegenden Fall bot der der Beklagte über seine Internetseite elektrische Geräte zum Preis von jeweils rund 130,00 € an die der Kläger bestellte. Auf die Bestellung hin übersandte der Beklagte sogar jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen, lieferte allerdings die Geräte nicht aus, da durch einen Tippfehler auf einer Internetseite der Gerätepreis falsch angegeben war. Der Käufer klagte nunmehr vor dem Amtsgericht die Lieferung seiner über das Internet bestellten Ware ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da kein rechtsgültiger Kaufvertrag über die Geräte zustande gekommen sei.

Das Gericht legte dar, dass das Anbieten von Waren über eine eigene Homepage kein Angebot im rechtlichen Sinne sei, sondern vielmehr nur als „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ zu verstehen sei. Ein Angebot liege erst in der Bestellung des Klägers. Auch eine Bestellbestätigung sei keine Annahme dieses Angebotes, sondern bestätige lediglich den Eingang der Bestellung.

Fazit: Der Kauf über das Internet birgt zahlreiche rechtliche Probleme und Fallen, die von einem juristischen Laien kaum zu überblicken sind. Im Zweifelsfall ist die sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt erst die Grundlage für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Forderungen.

Zur Haftung des Verkäufers bei vorzeitiger Beendigung einer e-Bay-Auktion

27. Juli 2010

Computer

Der Erwerb von Waren über die Internetplattform e-Bay erfreut sich größter Beliebtheit. Rechtlich handelt es sich hierbei jedoch keineswegs um eine „Auktion“, sondern um einen schlichten Kaufvertrag. Beendet der Verkäufer eine e-Bay-Auktion vorzeitig, so können sich hieraus Schadenersatzansprüche des zum Zeitpunkt des Abbruches des Verkaufes „höchstbietenden“ Käufers ergeben:

Im aktuellen Fall hat das Amtsgericht Gummersbach in seinem Urteil vom 28.06.2010 (Az. 10 C 25/10) entschieden, dass ein Verkäufer nur dann keinen Schadenersatz zahlen muss, wenn er eine von e-Bay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit wählt oder aber sein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot rechtswirksam gemäß § 119 ff. BGB anfechten kann. Liegen beide Alternativen – wie im aktuell entschiedenen Fall – nicht vor, so ist der Verkäufer, der einen Verkauf über e-Bay vorzeitig abbricht, zur Zahlung von Schadenersatz gemäß §§ 280, 281 BGB in Höhe des vollen Marktwertes des Artikels verpflichtet. Dies selbst wenn das Gebot des Käufers zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur ein Bruchteil des Marktwertes, im vorliegenden Fall lediglich 1,00 €, erreichte.

Denn die Einstellung eines Angebotes unter e-Bay stellt ein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot gemäß § 145 BGB dar und enthält die Erklärung den Artikel gegen Zahlung des höchsten Gebotes abzugeben.

Fazit: Sollte ein Handel über eine Internetverkaufsplattform fehlschlagen, empfiehlt es sich bei Artikeln von bedeutendem Wert einen Rechtsanwalt als Ihren berufenen Vertreter zu kontaktieren.

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