Tag: altersteilzeit

Sonderregelung zur Berechnung der Betriebsrente für Teilzeitbeschäftigte nicht auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit anwendbar

20. April 2012

Vertrag Prüfung

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 17.04.2012, dass wenn die Versorgungsordnung in Gestalt einer Gesamtzusage vorsieht, dass sich die Höhe der Betriebsrente nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst richtet und sich für Vollzeitmitarbeiter und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich berechnet, auszulegen ist, ob Arbeitnehmer in Altersteilzeit unter die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte fallen, oder wie Vollzeitbeschäftigte zu behandeln sind. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die für Teilzeitbeschäftigte getroffene Sonderregelung keine Anwendung findet und die Berechnung nach Angehörigkeit zu der Arbeitnehmergruppe der Vollzeitbeschäftigten erfolgen soll.

Der Kläger, der von Juli 1977 bis einschließlich Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt war, reduzierte während der letzten sechs Arbeitsjahre seine Arbeitszeit, im Rahmen der Inanspruchnahme von Altersteilzeit, um die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Seit Juni 2008 bezieht dieser eine Betriebsrente von der Beklagten, die sich nach der für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregelung unter Zugrundelegung eines Beschäftigungsgrades von 70 Prozent in den letzten 120 Kalendermonaten errechnet hat. Die Versorgungsordnung der Beklagten in Gestalt einer Gesamtzulage sieht hingegen für Vollzeitbeschäftige eine Berechnung nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienstes vor. Der Kläger fühlte sich von seiner Berechnung für Teilzeitbeschäftigte, wegen der in den letzten sechs Jahren des Arbeitsverhältnisses durchgeführten Altersteilzeit, ungerechtfertigt benachteiligt.

Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte die zuvor getroffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Es legte die Versorgungsordnung so aus, dass die Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte auf Mitarbeiter, die sich in Altersteilzeit befinden, keine Anwendung findet. Die Berechnung müsste sich folglich nach der Berechnung für Vollzeitbeschäftigte richten, stellte das Bundesarbeitsgericht klar, denn ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit sei nicht mit anderen Teilzeitbeschäftigten gleichzustellen.

Altersteilzeit jetzt teurer

15. Januar 2010

Den gleitenden Übergang in die Rente mit der Altersteilzeit förderte die Bundesagentur für Arbeit nur noch bis zum 31.12.2009. Nur Arbeitnehmer, die bis zu diesem Datum ihre Altersteilzeit eingereicht haben, erhalten 20% Zuschuss zu ihrem früheren Gehalt, sodass sie bei Umstellung auf eine 50% Stelle insgesamt 70% Bezüge zur Verfügung hatten. Diese Förderung gab es aber nur, wenn der Arbeitgeber die freigewordene Teilzeitstelle mit einem Arbeitslosen oder einem Ausgelernten Azubi besetzte. Manche Tarifverträge sahen zusätzlich Zuschüsse der Arbeitgeber je nach Branche vor. Zudem waren die Aufstockungsbeträge von Sozialabgaben und Steuern befreit. Mit diesem Wegfall wird die Altersteilzeit ab 2010 erheblich teurer, denn die Differenz muss der Arbeitnehmer jetzt selbst finanzieren.

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