Tag: altersgrenze

Altersgrenze von 40 Jahren für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen wirksam

27. Februar 2012

Schule Äpfel ABC

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied mit Urteil vom 23.02.2012, dass eine Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme eines Lehrers in das Beamtenverhältnis mit dem Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar ist.

Im Jahr 2009 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die nordrhein-westfälische Landesregierung die Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern von 35 auf 40 Jahre anheben darf. Ein Hinausschieben der Grenze ist um bis zu sechs Jahren möglich, wenn sich die Lehrerausbildung wegen der Erfüllung einer öffentlichen Dienstpflicht oder wegen der Betreuung von Kindern und nahen Angehörigen verzögert hat. In Ausnahmefällen kann ein Hinauszögern gerechtfertigt sein, um einem Lehrermangel vorzubeugen oder außergewöhnlichen Härtefällen gerecht zu werden.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beeinträchtigen die beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass öffentliche Ämter nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden dürfen und stellen zudem eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. In Hinblick auf den Anspruch der Ruhestandsbeamten auf lebenslange Versorgung, verfolgen diese Altersgrenzen jedoch auch den legitimen Zweck ein angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit und dem Ruhestand zu schaffen. Der Verordnungsgeber nahm seinen Einschätzungsspielraum bei der Abwägung der widerstreitenden Belange in nicht zu beanstandender Weise wahr, so dass die Festsetzung der Altersgrenze auf 40 Jahre für die Lehrerverbeamtung, zusammen mit den vorgesehenen Ausnahmen einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Belange darstellt.

Mit 65 Jahren endet das Arbeitsverhältnis

10. Februar 2011

weggabelung, entscheidung

Bei Erreichen der regulären Altersgrenze endet ein Arbeitsverhältnis automatisch. Diese in den Tarifverträgen festgelegte Regelung ist nicht diskriminierend. Das urteilte jetzt der europäische Gerichtshof. Eine Putzfrau hatte geklagt, weil sie länger als bis zum 65.ten Lebensjahr arbeiten wollte, um ihren Rentenanspruch von nur 228 Euro im Monat aufbessern zu können. Diesen Wunsch hatte ihr Arbeitgeber abgelehnt und setzte sich jetzt vor dem obersten Gerichtshof durch.

Az. C 45/09

Automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des 65. Lebensjahres: Altersbeschränkung ist rechtmäßig !

13. Oktober 2010

Kostenrechner

Während für viele Mitbürger die Steigerung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr zu Problemen führt, möchten andere Menschen gerne länger arbeiten: Häufig finden sich jedoch in Tarif- und auch Arbeitsverträgen die Klausel, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet.

So auch bei einer Putzfrau aus Hamburg, die sich hierdurch diskriminiert fühlte und vor dem Arbeitsgericht klagte. Denn sie sah in der entsprechenden Klausel des Tarifvertrages eine unzulässige Altersdiskriminierung. Das Arbeitsgericht Hamburg legte dem Fall den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Dieser hat nun in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.10.2010 (Az. C-45/09) nunmehr entschieden, dass die entsprechende Klausel des Tarifvertrages wirksam ist und keine unzulässige Diskriminierung darstelle. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Klausel zwar sehr wohl eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmerin gegenüber Jüngeren darstelle. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt da sie den Arbeitnehmern eine Stabilität der Beschäftigung mit langfristig vorhersehbarem Eintritt in den Ruhestand, dem Arbeitgeber eine Flexibilität in der Personalplanung ermögliche.

Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes bezieht sich zwar nur auf entsprechende Altersklauseln in Tarifverträgen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auch auf entsprechende Klauseln in einfachen Arbeitsverträgen übertragbar ist.

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