23. Januar 2011
Ein gegenüber minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichteter Un-terhaltsschuldner muss sich so behandeln lassen, als hätte er, die gebo-tenen Erwerbsbemühungen unterstellt, ein nach seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang erzielbares Einkommen auch tatsächlich erzielt. Ein Rückfall in Alkoholmissbrauch erscheint als unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten, wenn eine unterhaltsver-pflichtete Alkoholkranke trotz nachdrücklicher Empfehlung des behan-delnden Arztes eine weitergehende Betreuung bei der Suchtberatungs-stelle oder zumindest einer Selbsthilfegruppe nicht in Anspruch genom-men hat (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 07.08.2009, 6 UFH 58/09).
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