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Prüfpflicht bei Besetzung freier Arbeitsplätze für Arbeitgeber in Hinblick auf Menschen mit Schwerbehinderung

18. Oktober 2011

Rollstuhl

Die Vermutung einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung könnte dann begründet sein, wenn ein Arbeitgeber vorher nicht prüft, ob ein freier Arbeitsplatz auch mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden könnte. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 13.10.2011, dass ein Arbeitgeber auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete Menschen mit Schwerbehinderung berücksichtigen und sich daher frühzeitig mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen muss.

Der Kläger, mit einer Schwerbehinderung von 60 Prozent, einer kaufmännischen Berufsausbildung, einer Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst, sowie einem Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaft, bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle der beklagten Gemeinde für eine Mutterschaftsvertretung. Da die Beklagte die Stelle anderweitig besetzte, ohne vorher zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem Menschen mit Schwerbehinderung besetzt werden könnte und dahingehend auch nicht in Verbindung mit der Agentur für Arbeit getreten ist, sah sich der Beklagte wegen seiner Behinderung benachteiligt und fordert nun eine Entschädigung nach §15 Abs.2 AGG.

Das BAG stellt heraus, dass die genannte Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung jeder freien Stelle, unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben habe, für alle Arbeitgeber bestehe und im Falle einer Verletzung dieser Prüfpflicht ein Indiz dafür gegeben sei, dass dieser seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hat und den abgelehnten Bewerber aufgrund der Behinderung benachteiligt habe.

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