Tag: agb

Landgericht Berlin rügt „Facebook-Freundefinder“

9. März 2012

fernsehen

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 06.03.2012, dass Facebook mit seinem „Freundefinder“ und seinen Geschäftsbedingungen gegen Verbraucherrechte verstößt und gab einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes in vollem Umfang statt. Mit dem „Freundefinder“ würden Facebook-Mitglieder dazu verleitet werden, Namen und E-Mail-Adressen von Freunden zu importieren, die noch kein Mitglied bei Facebook sind. Diese erhielten daraufhin, ohne vorherige Einwilligung eine Einladung zu einer Mitgliedschaft.

Nach Auffassung des Gerichts, müssten die Nutzer klar und deutlich darüber informiert werden, dass durch den „Freundefinder“ ihr gesamtes Adressbuch zu Facebook importiert und für Freundeseinladungen genutzt werde. Zudem entschied das Landgericht, dass Facebook sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein umfassendes weltweites und kostenloses Nutzungsrecht an Inhalten einräumen lassen dürfe, welche Facebook-Nutzer in das Profil einstellen. So sollen Mitglieder Urheber ihrer eigenen Bilder, Videos oder selbst komponierten Musiktitel bleiben. Facebook dürfe diese Werke nur nach Zustimmung der Nutzer verwenden. Zusätzlich soll Facebook die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen ändern, sowie Nutzer rechtzeitig über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen informieren.

Durch diese Änderungen soll Facebook dazu aufgefordert werden, den Verbraucher- und Datenschutz in Europa zu akzeptieren und vor Einführung neuer Dienste und Anwendungen die Vereinbarkeit mit dem europäischen Datenschutz prüfen. Zu diesem Zweck begrüßt der Verbraucherzentrale Bundesverband den Entwurf der Europäischen Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung, die für eine Verarbeitung personenbezogener Daten zwingend eine ausdrückliche Willensbekundung, ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage, vorsieht.

Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision nur bei eindeutiger Vereinbarung

5. März 2012

Geld zurück, Geld einstecken

Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 27.10.2011, dass eine Maklerprovision von einem Käufer einer Immobilie nur dann zu zahlen ist, wenn diese eindeutig vereinbart wurde. Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu einer für den Verkäufer und Käufer provisionspflichtigen Tätigkeit führt, genügt nicht. Auch die Angabe „Kaufpreis plus Maklercourtage“ im Exposé reicht hierfür nicht aus.

In dem vorliegenden Fall wurde die klagende Maklerfirma mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragt. Während einer Besichtigung erhielt der Beklagte ein Exposé, welches weitere Details zur Immobilie, unter anderem den Kaufpreis in Höhe von 1,2 Millionen Euro zuzüglich 3,57% Maklercourtage enthielt. Zusätzlich befand sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma die Passage, dass es gestattet sei für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein. Nachdem der Beklagte die Immobilie für 1,088 Millionen Euro kaufte, forderte die Maklerfirma vom Beklagten eine Maklerprovision in Höhe von 42.840 Euro. Der Verkäufer der Immobilie zahlte seine Provision. Der beklagte Grundstückskäufer weigerte sich jedoch diese zu bezahlen, da er der Auffassung war, dass keine Maklerprovision vereinbart worden war. Die Maklerfirma wollte in ihrer Klage einen Teilbetrag von 5.000 Euro geltend machen.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da kein wirksamer Maklervertrag durch ausdrückliche Vereinbarung oder konkludentes Handeln zustande gekommen war. Ein konkludenter Vertragsabschluss, der zur Bereitschaft der Zahlung einer Maklerprovision führt, unterliegt strengen Voraussetzungen, die nicht dadurch erfüllt werden, dass sich ein potentieller Käufer an einen anbietenden Makler wendet und Interesse für ein beworbenes Objekt zeigt. Dieser geht grundsätzlich davon aus, dass der Makler Leistungen für den Verkauf vom Verkäufer erhält. Ein Maklervertrag kommt demnach erst zustande, wenn der potentielle Käufer weitere Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, die einem ausdrücklichen Provisionsverlangen unterliegen. Die Angabe im Exposé „Kaufpreis plus Maklercourtage“ stellt keine explizite Provisionsforderung dar und erfülle damit ebenfalls nicht die Voraussetzungen die zu einer verpflichtenden Zahlung führen könnten. Sie vermittelt dem Käufer nicht ausdrücklich, ob dieser selbst, oder der Verkäufer die Provision zahlen soll. Durch die Passage in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird für das Amtsgericht nur deutlich, dass der Makler für beide Vertragspartner tätig werden darf. Diese reicht ebenfalls nicht zur Zahlungsverpflichtung aus, da sie die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorgehens nicht hinreichend beschreibt.

Frachtführer können auf Standgeld hoffen

21. Februar 2011

Deutsches Gesetzbuch

Im täglichen Warenlieferungsverkehr kommt es häufig zu Wartezeiten für die LKW an der Be- oder Entladestelle, ohne dass der Transportunternehmer dies zu verantworten hätte. Der Grund liegt in aller Regel an dem enorm hohen Transportaufkommen. Für den Transportunternehmer bedeutet diese Wartezeit den Verlust von barem Geld, da er nicht nach Zeitaufwand bezahlt wird, sondern sich die Fracht ausschließlich nach Art und Gewicht der Ware sowie der Transportstrecke bemisst. In der Branche wird üblicherweise von einem Kostenaufwand des Transportunternehmers von ca. 40 EUR pro Stunde ausgegangen, ohne dass hierin ein Unternehmergewinn enthalten wäre. Da der Auftraggeber mit einer festen Fracht kalkuliert hat versucht er häufig, die zusätzlichen Kosten für Wartezeiten -das sogenannte Standgeld- auf den Transportunternehmer abzuwälzen. Dieser hat zwar nach § 412 Abs. 3 HGB grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Auftraggeber auf Zahlung von Standgeld. Dieser Anspruch wird jedoch in einer Vielzahl von Transportaufträgen ausgeschlossen. Dies ist bei ausgehandelten Transportaufträge ohne weiteres möglich. Die weit überwiegende Anzahl von Transportaufträgen sind für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und werden dem Transportunternehmer vorgelegt, ohne dass er Einfluss auf deren Inhalt hätte. Es handelt sich somit um "Allgemeine Geschäftsbedingungen" des Auftraggebers, die einer besonderen gesetzlichen Kontrolle darauf unterliegen, ob sie den Transportunternehmer eventuell unangemessen benachteiligen. Für Klauseln, die den Anspruch des Transportunternehmers auf Standgeld ausschließen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 37/09) genau dies entschieden: Derartige Klauseln sind unwirksam. Der Transportunternehmer kann somit zukünftig bei längeren Wartezeiten gegen seinen Auftraggeber Ansprüche auf Standgeld geltend machen, ohne dass sich der Auftraggeber auf einen Ausschluss des Anspruchs durch den Transportauftrag berufen könnte.

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