19. Januar 2012
Das Verwaltungsgericht Kassel entschied mit Urteil vom 17.01.2012, dass einem Jugendlichen aus einer Schulverweigerer-Familie zu Recht die Aufnahme zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 in die Abschlussklasse des Realschulzweiges einer Schule in Herleshausen, Landkreis Werra-Meißner, verweigert werden darf. Dabei war irrelevant, dass den beiden älteren Brüdern jeweils zum zweiten Halbjahr der Schuleintritt gestattet worden war.
In dem zu entscheidenden Fall wollte ein Jugendlicher, der bislang von seinen Eltern zu Hause unterrichtet worden war, seinen Realschulabschluss absolvieren und diesbezüglich für das letzte Halbjahr eine staatliche Schule besuchen. Er berief sich auf eine Vorschrift der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, die die Aufnahme von Schülern regelt, die in einen Bildungsgang unter anderem auch der Realschule, eintreten wollen, ohne unmittelbar zuvor eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht zu haben. Das Staatliche Schulamt lehnte seinen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass ein Übergang in die Abschlussklasse einer Realschule nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig ist.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes. Die Aufnahme in die Abschlussklasse der Realschule ist nur zu Schuljahresbeginn möglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass seinen beiden älteren Brüdern der Schuleintritt in die Abschlussklasse jeweils zum zweiten Halbjahr gestattet worden sei. Dessen Aufnahmen waren nicht rechtens und können somit auch keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung darstellen. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass das Staatliche Schulamt die Eltern des Antragsstellers mit vorherigem Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass in künftigen Fällen anderes verfahren werde.
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