Tag: abschleppkosten

Rosenmontagszug - Streit um Abschleppkosten

8. März 2010

Polizei,

Auch schwerbehinderte Autofahrer müssen Platz für einen Rosenmontagsumzug machen. Wenn sie in einem verkehrsberuhigten Bereich trotz des Umzugs parken, müssen sie die Abschleppkosten bezahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger hatte am Rosenmontag gegen 09:30 Uhr seinen Pkw in einem verkehrsberuhigten Bereich geparkt. Ausgerecht im Zugweg des Rosenmontagsumzuges.

Nachdem der Halter nicht gefunden werden konnte, veranlasste die Stadt Koblenz um 11 Uhr 5 das Abschleppen. Im letzten Moment tauchte der Halter auf, und entfernte sein Fahrzeug selbst. Die Kosten sollte der Halter aber dennoch zahlen.

In seiner Klage verwies der Autofahrer auf seinen Schwerbehindertenstatus. Er habe dort nur geparkt, weil er zum Arzt gegangen sei.

Vor Gericht stellte sich aber heraus, dass die Arztpraxis am Rosenmontag geschlossen war.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Das Parken im verkehrsberuhigten Bereich grundsätzlich einen Verkehrsverstoß dar.

Auch auf Ausnahmegenehmigung könne sich der Kläger nicht berufen, weil er nicht nachweisen konnte, dass er zwingende Gründe für das Parken an dieser Stelle gehabt habe. Die Arztpraxis hat er jedenfalls nicht aufgesucht.

Die Anordnung der Stadt, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig.

Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug sogar geboten gewesen.

Verwaltungsgericht Koblenz 4 K 536/09.KO

Auto vom Supermarkt-Parkplatz abgeschleppt

14. September 2009

Wenn ein Schild auf dem Parkplatz steht, das darauf hinweist, dass widerrechtlich abgestellte Autos kostenpflichtig abgeschleppt werden, muss ein Parker, der „nur in der Nähe" kurz einkaufen gegangen ist, das Abschleppen in Kauf nehmen. Er musste 150 Euro Abschleppgebühr bezahlen. Der Bundesgerichtshof hat dies jetzt höchstrichterlich für rechtens befunden. (Az: V ZR 144/08/)

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