Tag: abnahme

Muss Auftraggeber vor einer Mangelrüge Verantwortlichkeit klären?

17. Februar 2011

Architekten Bau Recht

Der BGH verneint die Frage. Das Recht des Auftraggebers, von einem für einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist (BGH, Urteil vom 02.09.2010 - VII ZR 110/09; NZBau 2011, 27).

Denn: Der Auftraggeber schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Auftragnehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache. Es ist vielmehr Aufgabe des Auftragnehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen sowie Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen.

Das gilt unabhängig davon, ob die Bauleistung abgenommen ist. Zwar trägt nach Abnahme den Auftraggeber die Beweislast dafür, dass das Werk mangelhaft ist. Diese Beweislast verpflichtet den Auftraggeber jedoch grundsätzlich nicht, vor einer Inanspruchnahme eines Auftragnehmers zu klären, ob dieser für einen Schaden verantwortlich ist.

Ist Auftragnehmer für den Mangel nicht verantwortlich und hätte der Auftraggeber bei der im Rahmen seiner Möglichkeiten gebotenen Überprüfung feststellen können, dass er selbst für die Ursachen des Mangels verantwortlich ist, können dem Auftragnehmer im Nachgang Schadensersatzansprüche aufgrund seiner Inanspruchnahme zustehen (vgl. zum Kaufrecht: BGH, NJW 2008, 1147).

Dem Auftragnehmer ist daher zu empfehlen, schon im eigenen Interesse ernsthaften Mangelbehauptungen nachzugehen, um beispielsweise Ansprüchen aus einer Ersatzvornahme zu entgehen.

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