Tag: abmahnung

SMS Sünden

23. November 2010

Deutsches Gesetz Buch

16.000 abgesendete sms während der Arbeitszeit. Dann auch noch vom Diensthandy aus und trotzdem ist die Kündigung des Arbeitgebers unwirksam. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die Kündigung eines Flughafenmitarbeiters für unwirksam erklärt, obwohl der Mitarbeiter während der Arbeitszeit mehr als 16.000 private sms mit dem Diensthandy verschickt hatte. Dabei waren Kosten von über 2.500 Euro entstanden. Trotzdem hielt das Arbeitsgericht die ausgesprochene Kündigung für unwirksam. Begründung: Der Arbeitsgeber hätte den Arbeitnehmer vorher zumindest einmal abmahnen müssen.

Az 24 Ca 1697/10

BGH: Private Inhaber eines W-LAN-Anschlusses haften grundsätzlich für dessen Missbrauch durch Dritte

12. Mai 2010

Computer

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Störerhaftung beim W-LAN-Betrieb und zum Umfang des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist soeben gefallen:

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 (Az. 1 ZR 121/08)

führt nach erster Einschätzung für den Verbraucher sowohl zu positiven als auch negativen Konsequenzen:

Im vorliegenden Fall wurde ein urheberrechtlich geschützter Titel vom W-LAN-Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Das prekäre dabei: Der Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt nachgewiesenermaßen im Urlaub. Ein unberechtigter Dritter hatte sich also Zugang zum W-LAN-Anschluss des Beklagten verschafft. Dennoch beanspruchte die Klägerin als Inhaberin der Rechte am streitgegenständlichen Titel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und die Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten.

Der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass auch der private Inhaber eines W-LAN-Anschlusses verpflichtet ist, diesen durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr des Missbrauches zu schützen. Dabei ist ihm zwar nicht zuzumuten, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neusten Stand der Technik anzupassen. Da jedoch eine potenzielle Gefahrenquelle wird, muss auch der private Betreiber die marktüblichen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dies dürfte nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zurzeit eine WPA2-Verschlüsselung mit einem eigenen ausreichend langen und aus einer Kombination von Groß-, Kleinbuchstaben und Zahlen bestehenden Passwort sein.

Diese marktüblichen Sicherheitsvorkehrungen hatte der Beklagte nicht eingehalten, er haftet deshalb nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach den Rechtsgrundsätzen der so genannten Störerhaftung sowohl auf Unterlassung – hat also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – als auch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes dürfte letztlich jedoch positive Auswirkungen für Betroffene in Filesharing-Abmahnfällen haben: Denn der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet sei. Dies, da nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet selbst zugänglich gemacht hat, sondern dies fahrlässig einem Dritten ermöglichte. Eine Haftung als Gehilfe bei einer fremden Urheberrechtsverletzung hätte jedoch nach zutreffender Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes einen Vorsatz vorausgesetzt.

Auch ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof die anwaltlichen Abmahnkosten gemäß der neu eingeführten Vorschrift des § 97a Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) auf maximal 100,00 € begrenzen wird.

Fazit: Wenn Sie ein W-LAN-Netz betreiben, so achten Sie auf die Installation einer so genannten WPA2-Verschlüsselung und richten Sie ein eigenes ausreichend sicheres Passwort ein. Dann sind Sie aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes gut beraten und werden für Handlungen unberechtigt das Netzwerk nutzender Dritter nicht mehr haften müssen. Weiterhin können sich viele Abmahnopfer nunmehr berechtigte Hoffnungen machen, dass die anwaltlichen Abmahnkosten auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden. Die wichtigste positive Nachricht aus Karlsruhe lautet jedoch: Auch der Betreiber eines mangelhaft gesicherten W-LAN-Anschlusses ist nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn unberechtigte Dritte das Netzwerk zur Urheberrechtsverletzung nutzen.

Mitschnitte von YouTube Material als Privatkopie sind legal !

30. Dezember 2009

Das zunehmend erfolgreiche Vorgehen der Nutzungsrechtsinhaber gegen die Verstöße gegen das Urheberrecht im Rahmen des Gebrauchs von Peer-to-peer Tauschbörsen wie eDonkey insb. durch Abmahnung ist mittlerweile jedem Schüler bekannt. Ebenso, dass die dort angebotenen Stücke aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen.

Anders verhält es sich jedoch bei der zunehmend beliebt gewordenen Nutzung von Programmen, welche nur die Tonspur oder auch das komplette Bildmaterial von Online-Angeboten großer Firmen wie YouTube mitschneiden und in ein gewünschtes Format wie etwa MP3 umwandeln.

Diese Praxis ist gemäß § 53 Absatz 1 UrhG von dem Recht auf Erstellung einer Privatkopie dann erfasst und legal, wenn der Mitschnitt für den eigenen Gebrauch einer Privatperson ohne Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns bestimmt ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die verwendete Vorlage nicht aus "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen" wie eben Peer-to-peer Tauschbörsen stammt. Legale Angebote wie Internet-Fernsehen oder YouTube dürfen mithin als Privatkopie mitgeschnitten werden, auch wenn man dazu eines der zahlreichen Programme nutzt, die in der Lage sind schnell die Festplatte des Privatkopierers mit legalen MP3s oder AVIs zu füllen.

Allerdings verstößt solches Handeln immer noch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YouTube, schlimmstenfalls droht also eine Löschung des entsprechenden YouTube Kontos.

Ob die Rechtsprechung jedoch auch in Zukunft Angebote wie das von YouTube als nicht offensichtlich aus rechtswidrigen Quellen stammend begreift, bleibt spannend. Denn nach Schätzungen verletzen zwischen 30 und 70 % der bei YouTube angebotenen Videos das Urheberrecht.

Rauchen schadet - bei Rauch: fristlose Kündigung

24. September 2009

Das Arbeitsgericht Duisburg hatte über eine Kündigungsschutzklage von einer unbelehrbaren Raucherin zu entscheiden. Im Betrieb der Arbeitgeberin herrschte Rauchverbot. Um den Rauchern gerecht zu werden, wurden Raucherräume eingerichtet. Man hatte ich im Betrieb zwischen Arbeitgeberseite und Arbeitnehmern dahingehend geeinigt, dass bei einer sog. "Raucherpause" vorher auszustempeln sei. Die Klägerin hatte sich nicht daran gehalten und war deswegen 2008 auch mehrfach abgemahnt worden. Im Jahr 2009 hat die Klägerin wieder Raucherpausen in den dafür vorgesehen Raucherräumen gemacht, ohne sich auszustempeln und auch ohne hinterher Korrekturen im Zeiterfassungssystem vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht Duisburg entschied, dass auch der kurzzeitige Entzug der Arbeitsleistung eine gravierende Vertragsverletzung sein könne, die dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört (Arbeitsgericht Duisburg: AZ 3 Ca 1336/09).

Sex am Arbeitsplatz

1. September 2009

Grundsätzlich gilt: Soll ein Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens im Betrieb gekündigt werden, bedarf es einer Abmahnung. Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3 Sa 410/08) entschieden, dass eine Abmahnung im Falle einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz unter Umständen entbehrlich ist. Auch bei verbalen sexuellen Belästigungen. Im dort zu entscheidenden Fall ging es um das ungewollte Zeigen pornographischer Bilder und das ungewollte Anbieten von Geschlechtsverkehr. In dem Fall des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein lag ein 1960 geborener Kläger zu Grunde der zwei weibliche Mitarbeiterinnen sexuell belästigte. Der Einen zeigte er Bilder und gegenüber der Anderen machte er anzügliche Bemerkungen, so dass diese davon ausgehen musste der Kläger wolle mit ihr den Geschlechtsverkehr.

In beiden Fällen war der Kläger stark alkoholisiert.

Aus der Sicht des Landesarbeitsgerichtes wog das Verhalten des Klägers so schwer, zumal und gerade weil der Kläger auch anderen weiblichen Personal gegenüber für seine sexualisierte Sprache bekannt war.

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