24. Juni 2009
Das Bundessozialgericht stellt in seinem Urteil vom 16.12.2008, Az: B 4 AS 60/07 R, klar, dass für Ein-Euro-Jobs eine Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden möglich ist. Dabei hat sich die Arbeitszeit nach der Erforderlichkeit zu richten.
Eine Ablehnung des Ein-Euro-Jobs durch den Hilfebedürftigen kann erst dann zu einer Verminderung des Arbeitslosengelds II führen, wenn ihm der Ein-Euro-Job ausdrücklich bestimmt angeboten wurde und der Hilfebedürftige im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung belehrt wurde.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im