26. September 2011
Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Gefahr für seine Gesundheit muss ein Mieter zuvor ankündigen. >
Dies hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14.01.2010 (Az: 10 U 74/09) klargestellt. In dem zu entscheidenden Fall war die Kellerdecke eines Imbiss- und Restaurantbetriebes eingestürzt. Die zur Decke gehörigen Stahlträger waren beschädigt und dadurch nur noch eingeschränkt tragfähig.
Der Mieter kündigte daraufhin fristlos. Auch wenn diese fristlose Kündigung grundsätzlich berechtigt sei, sei sie trotzdem nicht wirksam, entschieden die Richter. Der Mieter hätte den Vermieter abmahnen oder ihm eine Frist setzen müssen, um Abhilfe zu schaffen. Auch wenn eine nachhaltige Gesundheitsgefährdung für ihn oder seine Gäste bestehe, müsse der dem Vermieter zuerst die Möglichkeit geben, diese zu beseitigen. Die fristlose Kündigung sei nur wirksam, wenn zuvor eine Abhilfefrist abgelaufen oder die Abmahnung ohne Erfolg gewesen sei.
Bleiben Sie auf dem aktuellsten Stand mit unseren kostenfreien NewsFeed.
Abrufe des Premium-Netzwerkes im