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Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres möglich

4. Januar 2012

Armut

In Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.12.2011, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind.

In dem zu entscheidenden Fall begehrt der Kläger die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus seinem Arbeitsverhältnis der Jahre 2007 bis 2009, in welchen er arbeitsunfähig erkrankt war. Das Landesarbeitsgericht entschied mit einem Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dass ihm nur für das Jahr 2009 Abgeltungsansprüche zustehen da die Urlaubsansprüche aus den vorherigen Jahren zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Grundsätzlich geht ein Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Dieser soll aber dann nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres und des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig war. Eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, so dass eine Begrenzung des Übertragungszeitraums bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit von 15 Monaten gilt und dieser Anspruch auch nicht bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

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