9. Januar 2012
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 16.12.2011, dass die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG nicht mehr mit einem „doppelt schnellem“ Internetzugang werben darf.
Sie warben damit, dass die von ihnen angebotenen Internetverbindungen doppelt so schnell seien, wie „normales“ DSL. Gegen diese Werbung stellte ein Konkurrenzanbieter einen Antrag auf Untersagung. Das Landgericht Köln gab diesem per einstweiliger Verfügung vorläufig statt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, da auch sie der Auffassung waren, dass der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei.
Die Angabe „doppelt so schnell“, als andere Anbieter, kann hier nicht als richtig belassen werden, da sich aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote der Werbeanzeige ergibt, dass das werbende Unternehmen von einer „normalen“ Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s ausgehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ eine Übertragungsrate von
32.000kbit/s meint. Konkurrierende Unternehmen bieten jedoch ebenfalls Internetverbindungen mit dieser Übertragungsrate an, so dass die Antragsgegnerin keine „doppelt so schnelle“ Leistung bewerben darf. Ferner konnte festgestellt werden, dass das Angebot der Antragsgegnerin beim Upload von Daten mit einer Geschwindigkeit von 1Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragssteller zurückliegt. Zusätzlich kann die Werbeanzeige irreführend sein, da sie keinerlei Hinweise darauf gibt, dass weitere Faktoren, wie die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, für die Geschwindigkeit relevant sein könnten. Kunden könnten den Eindruck erhalten, dass die Internetverbindung nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde, als bei dem bisherigen Anbieter.
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