16. Februar 2012
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 14.02.2012, dass die Besoldung der Professoren aus der Besoldungsgruppe W2 gegen das Alimentationsprinzip verstößt. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht bis spätestens zum 01.01.2013 nachzubessern.
In dem zu entscheidenden Fall legte der Kläger, der im Jahr 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt wurde, Widerspruch gegen die Einordnung in die Besoldungsgruppe W2 ein. Dieses Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, so dass der Beamte beim Verwaltungsgericht Klage gegen das Land Hessen erhob. Er Begehrte die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung genügt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wollte der Gesetzgeber das Ziel verfolgen, die Attraktivität von Beamtenverhältnissen für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zu steigern.
Das Verwaltungsgericht gab die Frage, ob die Besoldungsordnung W verfassungskonform ist an das Bundesverfassungsgericht weiter. Dieses ist der Auffassung, dass die Besoldung des Klägers gegen das Alimentationsprinzip verstößt, da das veranschlagte Grundgehalt keine angemessene Alimentation für das Amt eines Professors darstelle. Die W2 Besoldung der Professoren in Hessen entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen des Alimentationsprinzips. Die gewährte Besoldung ist als unzureichend zu qualifizieren, da der Gesetzgeber bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dieses wird besonders aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W2 mit den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A deutlich. Zusätzlich wird dies durch den Vergleich mit den Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.
15. Februar 2012
Die Übernahme des Handy-Herstellers Motorola durch Google wurde von der EU-Kommission und dem US-Justizministerium gebilligt, da keine kartellrechtlichen Bedenken, die einem Zusammengehen entgegenstehen würden, vorzufinden sind. Es werden durch die Übernahme keine wesentlichen Veränderungen am Markt erwartet.
Weiterhin müsse Google jedoch, vorwiegend anlässlich der Handypatente, im Auge behalten werden. Um eine Billigung der Übernahme des Herstellers Motorola durch Google zu genehmigen, musste die Frage geklärt werden, ob Google mit der Übernahme von Motorola den Zugang anderer Smartphone-Hersteller zum Betriebssystems Android einschränken würde. Die EU-Kommission sah den Zugang anderer Smartphone-Hersteller zu Android nicht in Gefahr, da die Google-Dienste generell von der Ausbreitung der Android-Plattform profitieren.
Zuletzt versicherte Google ausdrücklich, dass der Konzern den Zugang zu Motorola-Patenten nicht einschränken werde.
14. Februar 2012
Mit der Pressemitteilung vom 19.01.2012, gab das Bundesverfassungsgericht bekannt, dass das allgemeine Verbot der Nutzung von Sonnenstudios von Minderjährigen, verfassungsmäßig ist. Das Verbot verletzt weder die allgemeine Handlungsfreiheit der Jugendlichen, noch Elterngrundrechte oder die Berufsfreiheit der Sonnenstudiobetreiber, da dadurch besondere Gefahren verhütet werden können.
Die in Betracht gezogene Vorschrift sieht vor, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Durch diese Vorschrift fühlte sich die Minderjährige Beschwerdeführerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, da sie gelegentlich öffentliche Solarien nutzte. Auch ihre Eltern sahen sich in ihren Elterngrundrechten verletzt, da sie der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Zusätzlich wollte ein Betreiber eines Sonnenstudios eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend machen.
Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde nicht statt, da die Beschwerdeführer durch das Verbot der öffentlichen Nutzung von Solarien für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Minderjährige werden durch das Nutzungsverbot nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, da diese Regelung Minderjährige vor UV-Strahlungen schützt, die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen können, die zu Hautkrebs führen können. Der Ausschluss dieser zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit ist dazu geeignet eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen. So ist der Grundrechtseingriff aufgrund des Gemeinschaftsanliegens zu rechtfertigen und auch erforderlich. Der Gesetzgeber ist zu Regelungen, durch welche der Jungend drohenden Gefahren abgewehrt werden können, berechtigt. Das Erfordernis eines solchen Verbots wurde dadurch verstärkt, dass bisherige Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen bislang nicht den gewünschten Erfolg erbracht hatten. Auch stellt diese Regelung keine Verletzung des Elterngrundrechts oder der Berufsfreiheit der Sonnenstudiobetreiber dar. Das Interesse am Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren, die durch die Nutzung von Sonnenbänken drohen, überwiegt.
13. Februar 2012
Mit Urteil vom 07.02.2012 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass der Abdruck eines Urlaubsfotos von Prinzessin Caroline von Hannover, welches im Zusammenhang mit einem Artikel über die Erkrankung des Fürsten Rainer veröffentlich wurde, nicht ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Ihre Menschenrechtsbeschwerde scheiterte. Das Foto dient nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich Unterhaltungszwecken sondern besitzt einen überwiegenden Informationswert für die Allgemeinheit.
Prinzessin Caroline von Hannover und ihr Ehemann Prinz Ernst August von Hannover wendeten sich unter Berufung auf ein früheres EGMR-Urteil gegen die Veröffentlichung von mehreren Urlaubfotos in zwei Zeitschriften. Mit Ausnahme des in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ erschienenen Fotos, welches das Paar bei einem Spaziergang während seines Skiurlaubs in St. Moritz zeigt, gab der Bundesgerichtshof der Beschwerde statt. Da das nicht zu beanstandende Foto von einem Artikel über den schlechten Gesundheitszustand des Fürsten Rainer von Monaco begleitet wurde, sei dessen Veröffentlichung rechtmäßig. Die Erkrankung des Fürsten sei von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, so dass die Presse dazu berechtigt war, darüber zu berichten, wie die Kinder des Fürsten ihre familiären Pflichten mit dem berechtigten Bedürfnis nach Urlaub vereinbaren. Auch das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde von Prinzessin Carolin ab. Da die deutschen Gerichte die Veröffentlichung des umstrittenen Fotos nicht unterbunden hatten, wollten Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August von Hannover die Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rügen.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt, da die deutschen Gerichte sorgfältig zwischen dem Recht der Verleger auf freie Meinungsäußerung und dem Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens abgewogen haben. Grundsätzlich ist der Informationswert für die Allgemeinheit umso größer, je geringer der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen ist. Dabei muss jedoch das Interesse des Lesers an Unterhaltung weniger wiegen, als das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Privatsphäre. Da dieses Foto nicht lediglich zu Unterhaltungszwecken veröffentlicht worden ist und dem allgemeinen Interesse dient, sei die Veröffentlichung des Fotos nicht zu beanstanden.
10. Februar 2012
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17.01.2012, dass Mütter während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe keinen Anspruch auf Elterngeld haben, da die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Eltern und Kind nicht gegeben sind. Diese Voraussetzung ist auch als nicht gegeben anzusehen, wenn Mutter und Kind in der Justizvollzugsanstalt zusammen untergebracht sind.
In dem zu entscheidenden Fall brachte die 27-jährige Mutter ihren Sohn während der Haftzeit zur Welt. Der Vater des Kindes verbüßte ebenfalls eine Haftstrafe. So wohnte die Mutter zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA, in der sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich mit Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum teilen. Die Klägerin ging ab dem dritten Lebensmonat des Kindes tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. In dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Da die Klägerin nur ein geringes Einkommen erzielte, war sie der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Elterngeld habe. Die zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg lehnte ihren Antrag jedoch ab, da die Anspruchsvoraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts nicht vorlägen. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden.
Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsansicht in einer Grundsatzentscheidung. In einer JVA ist die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt, sodass die selbstständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts in diesem Rahmen nicht möglich sei. Das Gleiche gilt, wenn sich die Inhaftierten in einer Mutter-Kind-Einrichtung befinden. Dort haben Mütter letztlich ebenfalls keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Zudem war zu berücksichtigen, dass nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes aufkommt.
9. Februar 2012
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 27.12.2011, dass ein Käufer grundsätzlich kein Recht auf Umtausch einer Ware bei Nichtgefallen hat. Andernfalls muss der Käufer das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung nachweisen.
In dem zu entscheidenden Fall kaufte die Münchener Klägerin in einem Miederwarengeschäft einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von 347 Euro. Nachdem die Frau feststellte, dass die gekaufte Unterwäsche nicht zum Brautkleid passt, wollte sie die Sachen zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Die Geschäftsinhaberin verweigerte die Rücknahme jedoch mit der Begründung, dass Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden könnte. Die Kundin hingegen ist der Überzeugung, dass ihr zugesagt worden sei, dass sie die Teile zurückgeben könne, da der Slip und die Corsage Teil des Brautkleides sein sollten und mit dessen Farbe noch abgestimmt werden mussten. Diese Vereinbarung sah die Ladeninhaberin nicht als getroffen.
Die vor dem Amtsgericht München erhobene Klage blieb erfolglos, da grundsätzlich kein Recht auf Umtausch einer Ware bei Nichtgefallen besteht. Hier könnte nur ein explizit vertraglich vereinbartes Umtauschrecht greifen. Zusätzlich müsste dann ein Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart worden sein. Auch sei hier zu berücksichtigen, dass der Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen ist, da dessen Anprobieren eine erneute Aufnahme in das Verkaufssortiment möglicherweise unzumutbar macht. Diese Argumente führten dazu, dass eine solche Vereinbarung streitig bleibt und die Klägerin diese folglich nicht beweisen konnte.
8. Februar 2012
Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 20.12.2011, dass Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium in der Regel nicht steuerlich als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dies hat zur Folge, dass der Betrag der jährlich zu berücksichtigen Studienkosten auf 4.000 Euro beschränkt ist. So können, Studenten, die während des Studiums nur wenig Geld verdienen, die angefallenen Studienkosten zudem auch nicht später, wenn sie höhere Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen. Im Bereich der Sonderausgaben gibt es keinen sogenannten Verlustvortrag.
In dem vorliegenden Fall erzielte ein Student lediglich geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese beliefen sich in einem Kalenderjahr auf etwa 1.600 Euro. Die durch einen Studienaufenthalt im Ausland angefallenen Kosten, wollte er im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten in Höhe von ca. 18.600 Euro geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte von diesem Betrag jedoch lediglich Studienkosten als Sonderausgaben in Höhe von 4.000 Euro. Zusätzlich lehnte es ab, einen Verlustvortrag in Höhe der weiteren Aufwendungen des Klägers für das Folgejahr festzustellen. Folglich konnte der Kläger, der nach Abschluss des Studiums als Assistent eines Vertriebsvorstandes arbeitete, die Aufwendungen für das Studium nicht steuerlich nutzen.
Das Finanzgericht verweist auf ausdrückliche gesetzliche Vorgaben und bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen demnach keine Werbungskosten dar, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
7. Februar 2012
Familienrechtliche Genehmigungen
Wann muss das Gericht seinen „Segen“ zu Geschäften meines Kindes geben?
Bestimmte sehr bedeutsame Rechtsgeschäfte, die der gesetzliche Vertreter im Namen des Kindes vornehmen will, bedürfen einer zusätzlichen gerichtlichen Genehmigung. Dies dient dem Schutz der Vermögensinteressen des Kindes. Welche Rechtsgeschäfte bedeutsam sind, ist vom Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) konkret festgelegt. § 1643 BGB, die Grundnorm für die Genehmigung von Rechtsgeschäften minderjähriger Kinder, zählt im Einzelnen die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte auf. Hierbei handelt es sich beispielsweise um:
- Grundstücksgeschäfte des Kindes,
- Geschäfte über das gesamte Vermögen des Kindes,
- die Ausschlagung einer Erbschaft,
- den Verzicht auf seinen Erb- oder Pflichtteil,
- den entgeltlichen Erwerb eines handwerklichen, industriellen, landwirtschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen Gewerbebetriebes,
- den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages, welcher das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet,
- die Aufnahme von Krediten
Zuständig für die Genehmigung von Elterngeschäften ist das Amtsgericht – Familiengericht - in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Gericht wird auf Anregung der Eltern tätig. Es ermittelt den Sachverhalt vom Amts wegen, wobei es grundsätzlich auch das Kind persönlich anhören wird. Die Genehmigung für das beabsichtigte Rechtsgeschäft wird durch Beschluss erteilt.
Die gerichtliche „Genehmigung“ ist als eine Vor-Genehmigung konzipiert. Sie ist vor Abschluss des beabsichtigten Rechtsgeschäftes einzuholen. Das bedeutet, ein einseitiges Rechtsgeschäft kann nachträglich nicht mehr geheilt werden. Es muss wiederholt werden. Ein Vertrag, der ohne familienrechtliche Genehmigung abgeschlossen wurde, bleibt solange unwirksam, bis die Eltern die nachträglich eingeholte gerichtliche Genehmigung dem Vertragspartner bekannt gemacht haben.
7. Februar 2012
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 12.10.2011, dass Kinderbetreuungskosten auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden.
In vorliegendem Fall bemühte sich die Ehefrau, eines ganzjährig berufstätigen Ehemanns, von Januar bis September durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit. Die Kinder befanden sich in einem Betreuungsverhältnis, welches jeweils nur zum Schuljahresende kündbar war. Ab Oktober nahm die Ehefrau eine Beschäftigung auf. Das zuständige Finanzamt gestattete die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zunächst nicht. Im Einspruchsverfahren bewilligte es nunmehr die Berücksichtigung für die Monate Januar bis April, da die Unterbrechung der Berufstätigkeit nach Schreiben des Bundesfinanzministeriums, für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.
Das Finanzgericht Düsseldorf stufte die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosigkeit ein, da diese als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst zu bewerten seien. So wäre im Fall der Kündigung des Betreuungsvertrags bei Aufnahme einer Berufstätigkeit die Betreuung der Kinder nicht sichergestellt. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liegt auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. So soll sichergestellt werden, dass Eltern sich bereits im Vorfeld der Tätigkeitsaufnahme um die Betreuung bemühen können.
6. Februar 2012
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in aktuellem Fall, dass die eingeschränkte Nutzung eines Internetzugangs durch den Arbeitgeber nicht dazu führt, dass der Anspruch des Betriebsrats auf einen Internetzugang entfällt.
In vorliegendem Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, welche ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren hundert Mitarbeitern führt, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu ermöglichen und eine eigene E-Mail-Adresse einzurichten. Dem Betriebsrat steht bisweilen ein Personalcomputer zur Verfügung, der nicht auf das hauseigene Intranet zugreifen und keine E-Mails empfangen oder versenden kann. Die Arbeitgeberin hingegen verfügt über einen Internetzugang, der der Datenübermittlung an Behörden und Krankenkassen dienen soll. Die Bitte des Betriebsrats um Einrichtung eines Internetanschlusses mit E-Mail-Account, lehnte die Arbeitgeberin ab. Daraufhin leitete der Betriebsrat als Antragssteller das vorliegende Beschlussverfahren mit der Begründung ein, dass ein Internetanschluss, sowie die Einrichtung eines E-Mail-Accounts zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, dass sie generell auf die Nutzung des Internets durch ihre Mitarbeiter, besonders in der zentralen Verwaltung, verzichtet und dass dies Grundlage ihres Geschäftsprinzips ist, welches zur erfolgreichen Umsetzung des Geschäftsmodells beiträgt. Ihrer Auffassung nach werden keine modernen Medien benötigt und daher nicht eingesetzt. Unter dem Gesichtspunkt der betriebsinternen Kommunikation ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung eines E-Mail-Accounts für die Arbeit des Betriebsrats notwendig sei.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entsprach dem Antrag des Betriebsrates. So kann der Zugang zum Internet für den Betriebsrat zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig als erforderlich betrachtet werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers entgegensteht. Da der Betriebsrat Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und ggf. auch wirtschaftlichen Angelegenheiten besitzt und Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen ausführt, kann er diesen nur gerecht werden, wenn er über erforderliche rechtliche und tatsächliche Informationen verfügt. Eine Informationsbeschaffung durch das Internet ist in der Regel nicht zu beanstanden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das bei der Arbeitgeberin bestehende Ausstattungsniveau im Hinblick auf die Informations- und Kommunikationstechnik, nicht dem Anspruch des Betriebsrates entgegensteht.
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