Nachrichten und Gerichtsurteile

Die „Geheimcodes“ der Zeugnissprache

29. November 2011

Verwaltungsamt

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem neuen Fall, mit Urteil vom 15.11.2011, über die Anwendung von verschlüsselten Informationen in Arbeitszeugnissen. Ein Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis soll wohlwollend formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht zu erschweren. Von Rechts wegen sind negative Geheimcodes in Zeugnissen verboten, so dass ein Arbeitnehmer im Falle eines Verstoßes auf Zeugnisberichtigung klagen kann.

In vorliegendem Fall erhielt der Kläger, Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 28.02.2007, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis, mit der Formulierung:

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“ Die hierin enthaltene Formulierung „kennen gelernt“ qualifizierte der Kläger als verschlüsselte, negative Aussage über sein Arbeitsverhalten, die dazu führe, dass potentielle Arbeitgeber ihn als desinteressierten und demotivierten Arbeitnehmer einordnen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht teilte die Auffassung der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers mit der Begründung ab, dass die Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“ aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck vermittelt, dass der Beklagte in Wahrheit desinteressiert ist und es ihm an Motivation fehlt.

Ein Urteil über die „geheimen Zeugniscodes“ die schon lange gar nicht mehr so geheim sind.

Erlaubnispflicht für Bierbikes im öffentlichen Straßenverkehr

28. November 2011

Fahrradweg

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster, entschied in vorliegendem Fall mit Urteil vom 23.11.2011, dass der Betrieb von Bier- und Partybikes auf öffentlichen Straßen erlaubnispflichtig sei und somit einer Sondernutzung unterliege und nicht zum Gemeingebrauch gezählt werden dürfe.

Dem in Düsseldorf ansässigen Kläger, der Partybikes mit fakultativem Getränkeangebot vermietete, wurde durch Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf untersagt die Fahrzeuge weiterhin auf den öffentlichen Straßen Düsseldorfs zu nutzen. Der Partybike-Vermieter erhob gegen die Ordnungsverfügung erfolglos Klage vor dem Verwaltungsgericht und ging in Berufung.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass Bier- oder Partybikes im öffentlichen Straßenverkehr als verkehrsfremde Sachen zu bewerten sind und somit nicht zum Gemeingebrauch der Straße gezählt werden dürfen. Vielmehr müssten sie als rollende Veranstaltungsfläche für Partys, Feiern oder Ähnlichem auf der Straße qualifiziert werden. Der Hauptzweck der Nutzung der Bikes liegt dadurch nicht mehr in einem Verkehrsbezug und stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. So könnten Städte die Erlaubnis zur Benutzung der Partybikes auf bestimmte öffentliche Straßen, oder auf bestimmte Zeiten beschränken.

Kein Anspruch auf Kindergeld bei langjähriger Kindesentführung

25. November 2011

porto, sendung, brief,

Das Finanzgericht Kassel entschied mit Urteil vom 22.11.2011, dass Mütter oder Väter, deren Kind vom anderen Elternteil ins außereuropäische Ausland entführt worden sind, nur dann Anspruch auf Kindergeld beibehalten, wenn die Kinder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Entführung zurück nach Deutschland kehren. Der Anspruch kann demnach nicht fortbestehen, wenn die Entführung schon mehrere Jahre zurückliegt.

In dem vorliegenden Fall klagte eine Mutter, dessen Kinder im Jahr 2002 vom Kindesvater ins nicht europäische Ausland entführt worden sind. Der Kindesvater wurde im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Jahr 2008 beantragte die Mutter der entführten Kinder, die bislang immer noch nicht zurückgekehrt waren, erneut die Festsetzung des Kindergeldes, da diese im Jahr 2003 durch die Familienkasse aufgehoben worden ist. Sie begründete dies mit den Kosten für den ,schon vor der Entführung, festen Wohnsitz der Kinder in ihrem Haushalt. Sie sei die Hauptbezugsperson für sämtliche Bedürfnisse der Kinder gewesen und halte in ihrem Haus immer noch die Zimmer der Kinder frei, für den Fall, dass diese doch noch zurückkehren.

Die Familienkasse lehnte die Zahlung des Kindergeldes ab, weil die Kinder sich seit mittlerweile acht Jahren im Ausland aufhalten sollen und es somit nicht mehr Notwendig ist den Wohnsitz in Deutschland aufrecht zu erhalten. Die Kinder sind nun 9, 15 und 18 Jahre alt.

Das Hessische Finanzgericht teilte die Verneinung der Familienkasse in Bezug auf die Voraussetzung eines Inlandswohnsitzes der Kinder für die Zahlung von Kindergeld, da nur dann von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen sei, wenn der Zeitraum der Rückkehr nicht mehr als sechs Monate beträgt und entschied, dass der Kindesmutter kein Kindergeld mehr zustehe.

Ein Urteil, welches die "schon genug bestrafte" Mutter vermutlich nicht nachvollziehen kann.

Sturz eines Busfahrers im Fußballstadion stellt keinen Arbeitsunfall dar

24. November 2011

gelbe Karte Kündigung

Das Bayerische Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 25.10.2011, dass ein Busfahrer, der innerhalb seiner unbezahlten 90-minütigen Pause ein Fußballspiel besucht und sich dabei verletzt, keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hat und lehnte eine Entschädigung, mangels Arbeitsunfalls, ab.

Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger, als abhängig beschäftigter Busfahrer, eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1.FC Nürnberg zur Allianz Arena nach München. Durch eine nicht abgeholte Eintrittskarte konnte er das Spiel in seiner Pause im Stadion mitverfolgen. Als er das Stadion verlassen wollte, stürzte er auf der Treppe und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu.

Der Busfahrer wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Der Unfallversicherungsträger lehnte dieses jedoch ab, da er die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht als erfüllt sah. Zu Recht, wie das Sozialgericht entschied.

Auch das Bayerische Landessozialgericht lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass auch bei Busfahrern zwischen Tätigkeiten, die in einem beruflichen Zusammenhang stehen und Tätigkeiten die der privaten Sphäre zuzurechnen sind unterschieden werden müsse. Da der Kläger sich während seiner Pause aus eigenen Belieben das Fußballspiel angesehen hat, sei es dem Bereich der Freizeitgestaltung und somit dem nicht versicherten, privaten Bereich zuzurechnen. Zudem hat sich der Unfall nicht im näheren versicherten Umkreis des Busses ereignet, sondern außerhalb, im Bereich des Stadions. Somit liegt kein Arbeitsunfall vor.

Vermeidung von Fehlvorstellungen bei Verbrauchern in Bezug auf Festpreis-Stromtarife

23. November 2011

Umzug

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 08.11.2011, dass die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ irreführend sein kann, wenn der Verbraucher nicht hinreichend über die variablen Preisbestandteile informiert worden ist.

Im vorliegenden Fall verlangte die Klägerin Unterlassung der Internetwerbung ihrer Konkurrenz mit dem Begriff „Festpreis“. Die Werbung wurde mit einem Hinweissternchen ergänzt, dass sich Änderungen durch Umsatz- oder Stromsteuer, oder eventuelle neue Steuern ergeben könnten.

Sieht ein Stromerzeuger Ausnahmen innerhalb des Festpreises vor, ist dies grundsätzlich rechtmäßig, wenn er sie durch einen Sternchenhinweis kennzeichnet, so das Oberlandesgericht Hamm. Problematisch ist dieses jedoch dann, wenn die Werbung zu einer Fehlvorstellung beim Verbraucher führt und der Anteil der variablen Preisbestandteile nicht klar erkennbar ist. Der Verbraucher wird hier annehmen, dass ihm ein fester Preis garantiert wird und nicht damit rechnen können, dass dieser Teil gerade einmal 60% ausmachen wird. Die restlichen Kosten ergeben sich aus einem variablen Teil. Der Stromerzeuger wies nur auf die möglichen zusätzlichen Steuern hin, ohne kenntlich zu machen, wie hoch der Anteil in Bezug auf den Gesamtpreis sei.

Anordnungen für den Todesfall

22. November 2011

Was ist, wenn ich nicht mehr bin?

Zahlreiche Eltern fragen sich, was passiert mit meinem Kind, wenn uns Beiden etwas zustößt. Muss mein Kind dann ins Heim oder darf es von den Großeltern, einer Tante oder einer anderen engen Bezugsperson weiter aufgezogen werden?

Im Falle des Todes beider sorgeberechtigten Eltern erhält ein minderjähriges Kind einen Vormund. Diesen hat das Familiengericht grundsätzlich von Amts wegen anzuordnen. Wollen die Eltern jedoch, dass ihr Kind von einer ganz bestimmten Person betreut und aufgezogen wird, so können sie durch eine letztwillige Verfügung, d.h. durch ein Testament oder einen Erbvertrag diese Person gemäß § 1777 Abs. 1 und 3 BGB zum Vormund benennen.

In dieser letztwilligen Verfügung können auch sogenannte Ersatzvormünder benannt werden, falls derjenige, der als erster zum Vormund benannt wird verhindert ist oder die Übernahme der Vormundschaft begründet ablehnt.

Liegt eine letztwillige Verfügung, in der ein Vormund bestimmt ist, vor, so ist das Familiengericht an diese Verfügung gebunden und darf ihn nicht ohne seine Zustimmung übergehen. Lediglich unter ganz engen Voraussetzungen, die in § 1778 Abs. 1 BGB aufgezählt sind, wird der Benannte nicht zum Vormund bestellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Benannte selbst geschäftsunfähig geworden ist, unter Betreuung steht, seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde oder ein 14-jähriges Mündel der Bestellung widerspricht.

Der zum Vormund Bestellte ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet. Er darf die Übernahme nur bei Vorliegen der in § 1786 Abs. 1 BGB genannten Gründe ablehnen. So ist z.B. die Person zur Ablehnung der Vormundschaft berechtigt, der die Sorge für mehr als drei minderjährige Kinder zusteht, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder durch Krankheit verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsgemäß zu führen.

Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Facebook-Profile

22. November 2011

Laptop Beschlagnahme

Mit Urteil vom 19.08.2011 entschied das Landgericht Aschaffenburg, dass Profilseiten in sozialen Netzwerken, wie Facebook, wenn sie geschäftlich zu Marketingzwecken und nicht nur privat genutzt werden, impressumspflichtig sind. Hierbei ist die Verlinkung auf die eigene Website des Nutzers ausreichend, wenn die Pflichtangaben einfach zu erkennen und ohne enormen Suchaufwand zu finden sind.

Die streitenden Parteien betreiben jeweils im Internet gewerbliche Infoportale und Nutzen das soziale Netzwerk Facebook zu Marketingzwecken. Das Facebook-Profil der Antragsgegnerin enthielt fehlende, erforderliche Impressumsangaben, da nur der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Unternehmens angegeben waren. Die Gesellschaftsform und der Vertretungsberechtigte fehlten. Es war lediglich ein Link mit der Bezeichnung „Info“ vorzufinden, über den man zum Portal der Antragsgegnerin gelangen und dort das Impressum aufrufen konnte.

Gegen diesen Tatbestand warf die Antragstellerin der Antragsgegnerin unlauteres Verhalten vor und mahnte diese an eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin kam dieser Aufforderung nicht nach, so dass die Antragstellerin eine Unterlassungsverfügung durch einstweiligen Rechtsschutz beantragte.

Das Landgericht Aschaffenburg konnte die Argumentation der Antragstellerin nachvollziehen und gab dem Verfügungsantrag statt. Die Angaben der Antragsgegnerin auf der Facebook-Seite seien unvollständig und genügen damit den erforderlichen Pflichtangaben nicht. Zudem sind sie nicht leicht und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt. Eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Website würde ausreichen, wenn die Pflichtangaben einfach und ohne langes Suchen aufgefunden werden können. Der von der Antragsgegnerin aufgeführte Link „Info“ lässt nicht erkennen, dass dieser zu den erforderlichen Pflichtangaben führe und reicht als Pflichtangabe deshalb nicht aus.

Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter des Kuckuckskindes

21. November 2011

Sorgen

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09. November 2011, dass Mütter von „Kuckuckskindern“ über die Person des wirklichen Vaters nicht schweigen dürfen, wenn ein Scheinvater bereits Unterhaltsleistungen, an dieses nicht von ihm stammende Kind, getätigt hat und er das Geld vom tatsächlichen Erzeuger zurückfordern möchte.

Der vermeintliche Vater zahlte Unterhalt für ein Kind in Höhe von insgesamt 4.575 Euro. Aufgrund eines Vaterschaftsgutachtens konnte festgestellt werden, dass der Mann nicht der Erzeuger des Kindes sein kann. Das Gericht hob die Vaterschaftsanerkennung auf. Da dem Scheinvater bekannt war, dass mittlerweile ein anderer Mann für das Kind Unterhalt bezahlt, verlangte er von der Mutter des Kindes den Namen des tatsächlichen Erzeugers. Diese verweigerte jedoch die Aussage.

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die vorherigen Auffassungen der Instanzgerichte und verurteilte die Mutter zur Auskunft, da sich dieser Anspruch aus Treu und Glauben ergäbe. Die Mutter kann unproblematisch den tatsächlichen Vater benennen, da dieser sogar gegenwärtig Kindesunterhalt leiste.

Durch die Auskunftspflicht wird zwar der Bereich der Privat- und Intimsphäre der Mutter berührt, welches jedoch nach dem Grundgesetz durch die Rechte Dritter zulässig ist. Es stellt somit keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter dar. Die erforderliche Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten ergibt sich aus dem Vaterschaftsanerkenntnis, welches der Scheinvater auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegeben hatte. Der Betroffene kann seinen Auskunftsanspruch jetzt gerichtlich durchsetzen.

Vielleicht ein geringer Trost für den Kuckucks-Vater, der voller menschlicher Enttäuschung sein muss, wenn man bedenkt, dass er jahrelang geglaubt hat sein eigenes Kind großzuziehen.

Anfallende doppelte Miete durch beruflich veranlassten Umzug steuerlich absetzbar

18. November 2011

Glas Haus

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 13.07.2011, dass Zusatzaufwendungen, die einem Steuerzahler für eine zweite Wohnung durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen, als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Im entschiedenen Fall zog der klagende Ehegatte berufsbedingt, der bis dorthin mit seiner Familie zusammenlebte, in eine andere Stadt und ging dort seiner neuen Beschäftigung nach. Seine Familie zog zwei Monate später mit in die Wohnung ein. Die in den zwei Monaten entstandenen Zusatzkosten, für die doppelten Mietaufwendungen, machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur teilweise, aufgrund der doppelten Haushaltsführung an.

Der Bundesfinanzhof hob diesen Entscheid mit der Begründung auf, dass die angefallenen Mietaufwendungen abziehbare Werbungskosten darstellen und in der Höhe nach unbegrenzt sind, da es sich um einen beruflich veranlassten Umzug handle. Zu beachten sei jedoch, dass der Werbekostenabzug nur für den Zeitraum der Umzugsphase gelten kann, die mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung beginnt und mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.

Ein zeitgemäßes Urteil für die heutige Berufswelt, in der immer mehr Flexibilität und Bereitschaft für einen Umzug in eine andere Stadt gefordert wird.

Keine Abfindung im Insolvenzverfahren

17. November 2011

Verzweiflung,

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn er und sein Arbeitgeber eine Abfindung vereinbart haben und der Arbeitgeber dieser Zahlung nicht nachkommt. Ist das Unternehmen des Arbeitgebers jedoch insolvent und die Zahlung der Abfindung anfechtbar, da die Summe bereits zur Insolvenzmasse gehört, findet diese Regelung keine Anwendung; so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011.

Der Kläger, welcher 1950 geboren worden ist und sich seit 1973 im Unternehmen der Schuldnerin befand, hatte Anfang Oktober 2007 einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 geschlossen und eine Abfindung in Höhe von 110.500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart. Diese sollte mit der Vergütung im Dezember 2008 bezahlt werden.

Das Unternehmen beantrage jedoch am 05.12.2008 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so dass keine weiteren Zahlungen ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters getätigt werden konnten. Nachdem der Kläger die Schuldnerin zwei Mal erfolglos zur Zahlung der Abfindung aufgefordert hatte, erklärte er im Januar 2009 seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.

Die Vorinstanzen gaben der Klage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist, statt.

Das Bundesarbeitsgericht sah die Klage jedoch als unbegründet und stimmte der Revision des Beklagten zu, sodass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet worden ist und der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurücktreten konnte.

Generell gilt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten kann, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, ein Rücktrittsrecht besteht und dem Arbeitgeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Zahlung der Abfindung gesetzt worden ist. Dieses setzt jedoch die Durchsetzbarkeit der Forderung voraus, welche hier nicht gegeben war, da der Schuldner nicht mehr leisten konnte. Ihm war jedwede Zahlung ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters untersagt und die Abfindungszahlung hätte im Rahmen der Insolvenzmasse zurückgewährt werden müssen.

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