21. August 2009
Die Lawine kommt ins Rollen. Es gibt zwischenzeitlich 4 neue Urteile zugunsten von Lehman-Anlegern. Die Gerichte haben den Klägern Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zugesprochen. Es handelt sich dabei um Summen zwischen 12.000,00 € bis 51.000,00 €. (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.04.2009, AZ: 2-19 O 211/08; Landgericht Chemnitz, Urteil vom 23.06.2009, AZ: 7 O 359/09; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.07.2009, AZ: 2-19 O 255/08; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.07.2009, AZ: 2-21 O 45/09).
21. August 2009
Seit dem 29. Juli 2009 ist ein neues Fahrgastrecht in Kraft, das die fälligen Entschädigungen für Verspätungen und Zugausfälle regelt.
Einzelheiten entnehmen Sie:
www.bmj.bund.de/files/-/3699/Fahrgastrechte_Eisenbahnverkehr_Bundesgesetzblatt.pdf
20. August 2009
Das Amtsgericht München hatte unlängst zu entscheiden, ob nach einer Hüftgelenksoperation eine Beinlängendifferenz von 1-1,5 cm hinnehmbar ist. Diese Frage hat das Amtsgericht München soweit entschieden, dass jedenfalls ein Behandlungsfehler dann nicht vorliegt, wenn während der Operation eine Beinlängenkontrolle stattfindet. Im dort zu entscheidenden Fall hatte der Operateur während der Operation diese Beinlängenkontrolle durchgeführt. Er überprüfte während der Operation dauernd die Beinlänge und habe seiner Meinung nach sich nichts zu schulden kommen lassen. Das sah der Patient - verständlicher Weise - anders.
Das Amtsgericht München hat in Folge eines Sachverständigengutachtens dem Arzt jedoch recht gegeben und festgestellt, dass eine Beinlängendifferenz von 1-1,5 cm durchaus eine hinzunehmende Folge bei einer Hüftoperation sei. (Amtsgericht München AZ: 154 C 24159/04).
20. August 2009
Der neue § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt ab dem 5. August 2009 die Anrechnung von Verfahrensgebühren des Anwaltes, wenn im Vorfeld schon außergerichtliche Geschäftsgebühren berechnet wurden.
Einzelheiten entnehmen Sie der Pressemitteilung des BmJ vom 5.08.2009
19. August 2009
Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass Cannabiskonsum unter bestimmten Voraussetzungen den Führerscheinentzug rechtfertigt.
Im dort zu entscheidenden Fall war der Kläger in einer normalen routinemäßigen Verkehrskontrolle aufgefallen. Den dortigen Polizeibeamten erzählte er, dass er etwa seit einem halben Jahr nahezu Cannabis konsumiert. Die Folge war klar: Der Führerschein wurde entzogen. Der Kläger wandte sich gegen diese, aus seiner Sicht unberechtigten Maßnahme, und verwies darauf, dass vor einem Entzug der Fahrerlaubnis zunächst eine medizinisch-psychologische Abklärung hätte erfolgen müssen. Dem schob das Bundesverwaltungsgericht einen Riegel vor. Nach § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung ist nämlich der Führerschein dann zu entziehen, wenn der Fahrer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geht davon aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dann jedenfalls nicht gegeben ist, wenn regelmäßig Cannabis konsumiert wird (Bundesverwaltungsgericht AZ: 3 C 1.08).
19. August 2009
Verstärkte Aktivitäten des Bundesministeriums gegen Hass im Internet
Nach einer Konferenz des BmJ wird das Projekt :"Gegen Hass im Internet" weiter finanziell unterstützt. Prominente sollen verstärkt Schulen besuchen und aktiv Gespräche führen.
Damit soll der rechtsextremen Szene und deren Rekrutierungsversuchen entgegen gewirkt werden.
Weitere Informationen:
www.bmj.bund.de/230609stoerungsmelder
18. August 2009
Verabschiedet wurde das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) um in Zukunft stärkere Anreize für eine nachhaltige Unternehmenensentwicklung zu schaffen.
Zukünftig können damit auch Verschlechterungen in den Bezügen besser durchgesetzt werden.
Einzelheiten entnehmen Sie:
www.bmj.bund.de/files/-/3791/
18. August 2009
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte sich mit einem Fall zu befassen, der sicherlich nicht alltäglich ist: Ein Arbeitnehmer arbeitete im gleichen Betrieb wie seine Ex-Ehefrau. Er hatte sich darüber geärgert, dass seine bereits seit 2 Jahren von ihm getrennt lebende Ex-Ehefrau ohne seine Genehmigung an einer Weihnachtsfeier teilnehmen wollte. Aus diesem Grund lauerte er seiner Ex-Ehefrau auf beschimpfte sie und griff sie mehrfach mit einem großen Küchenmesser an. Die Ex-Ehefrau erlitt unter anderem eine 2 cm Schnittwunde, die bis zum Knochen des Schulterblattes reichte. Sie war über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer (Ex-Ehemann) wurde rechtkräftig zu 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der Arbeitgeber kündigte dem zornigen Ehemann darauf hin. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben aber nicht dem Arbeitnehmer sondern dem Arbeitgeber recht. Das Landesarbeitsgericht führte hierzu aus: Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen rechtfertigen auch dann eine außerordentliche Kündigung, wenn sie nicht im Betrieb sondern im privaten Umfeld begangen werden. Auch die Motive dürfen auf privaten Motiven basieren. Eine solche Tätlichkeit unter Arbeitskollegen hat nämlich immer eine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Durch die hier vorliegende Arbeitsunfähigkeit ist auch der Betriebsablauf empfindlich gestört worden. Der Arbeitgeber muss schließlich Entgeltfortzahlung leisten. Letztlich sei auch der Betriebsfrieden zu schützen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5 Sa 313/08).
17. August 2009
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Träger eines Gymnasiums bei der Besetzung einer Betreuerstelle für ein Mädcheninternat die Bewerberauswahl lediglich auf Frauen beschränkte. Hierbei hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine solche Beschränkung auf weibliche Bewerber dann zu lässig ist, wenn sich die Tätigkeit auch auf Nachtdienste im Internat erstreckt. (Bundesarbeitsgericht 8 AZR 536/08).
14. August 2009
Das Amtsgericht München hat zu einem Autofahrer eine Entscheidung getroffen, der einen Unfall verursacht hat, nachdem er aus seiner Grundstückseinfahrt in den fließenden Verkehr einfädeln wollte. Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die Beweislast, wer den Unfall verursacht hat, grundsätzlich von dem zu tragen sei, der aus dem Grundstück in den fließenden Verkehr einbiegt. Dabei hat das Amtsgericht München festgestellt, dass wenn jemand aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfädelt und es dann zu einem Unfall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des sich in den fließenden Verkehr Einfädelnden. Der Einbiegende hat dann in jedem Fall zu beweisen, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Kann er dies nicht, hat er den Schaden zu begleichen. Dies begründe sich daher, da der Unfall sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus dem Grundstück ereignet hat (Amtsgericht München, 322 C 14516/08).
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