Nachrichten und Gerichtsurteile

Kündigung eines minderjährigen Auszubildenden innerhalb der Probezeit

12. Dezember 2011

Briefpost

Mit Urteil vom 08.12.2011 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Kündigungserklärung, die mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden ist, dass sie den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Auszubildenden erreichen soll und in dessen Herrschaftsbereich, bspw. durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten, gelangt, als zugegangen gilt, unabhängig davon, ob der gesetzliche Vertreter am Ort anwesend oder abwesend ist.

In dem vorliegenden Sachverhalt schloss der derzeitig minderjährige Kläger, vertreten durch seine Eltern, einen Ausbildungsvertrag als Fachkraft für Lagerlogistik mit dreimonatiger Probezeitvereinbarung. Kurz vor Beendigung der Probezeit erklärte der Ausbildende per Schreiben, welches an die Eltern des Klägers gerichtet war und per Boten zugestellt worden ist, die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Zustellung verreist. Der Kläger informierte seine Mutter telefonisch von der Kündigung und wies diese mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten, zurück, da der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Er forderte die Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg, da sie ordnungsgemäß gegenüber den gesetzlichen Vertretern des Klägers erklärt wurde und der Zugang mit Einwurf in den Briefkasten bewirkt worden ist. Die Ortsabwesenheit der Eltern ist hier nicht relevant, da es als ausreichend zu sehen ist, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt ist, so dass diese unter normalen Umständen Kenntnis erlangen konnten. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts scheitert die Kündigung auch nicht an der fehlenden Vollmachtsurkunde. Zudem ist die Zurückweisung der Kündigungserklärung nach mehr als einer Woche, ohne Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, nicht mehr als unverzüglich einzuordnen.

Studenten können nur bei Bezug von BAföG von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden

9. Dezember 2011

Laptop Beschlagnahme

Das Bundesverwaltungsgericht Gießen entschied mit Urteil vom 12.10.2011, dass ein Student, der keine BAföG-Leistungen bezieht, sondern seinen Lebensunterhalt durch einen Studienkredit finanziert, grundsätzlich nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden kann.

Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann dann gewährt werden, wenn persönliche Gründe vorliegen. Persönliche Gründe liegen vor, wenn eine Person bestimmte staatliche Sozialleistungen, wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), aber auch Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz („BAföG“) bezieht. Ein Bezieher solcher Leistungen kann auf Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt eine Befreiung von den Gebühren fordern. Liegen die Voraussetzungen für die Befreiung vor, und sind diese durch Vorlage entsprechender Bestätigungen des Trägers beglaubigt, kann die Rundfunkanstalt die Befreiung genehmigen.

In dem vorliegenden Sachverhalt klagte eine Studentin, gegen die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), da diese Ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr, für den von ihr genutzten internetfähigen PC, ablehnten. Sie begründete Ihre Klage damit, dass sie selbst kein Einkommen beziehe, ihr keine Sozialleistungen zustünden und sie ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten muss. Eine Zahlung der Rundfunkgebühren in ihrem Fall, stellt für sie eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Sozialleistungen dar.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht Gießen blieb erfolglos. Die Studentin zählt nicht in den Kreis der begünstigten Sozialleistungsbezieher und kann eine Befreiung nicht nach den Regelvoraussetzungen oder als Härtefall geltend machen. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht eine Befreiung nicht allein dann vor, wenn einer Person nur ein geringes Einkommen zur Verfügung steht. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte Sozialleistung bezogen werden muss. Dadurch, dass die Rundfunkanstalt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Rundfunkteilnehmers nicht weiter prüfen muss, soll diese entlastet werden. Auch liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine besondere Härte vor, da weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Sozialstaatsprinzip vorliegt.

Billigung eines Gesetzesentwurfs zur Steuersenkung

8. Dezember 2011

Internet Laptop

Zum Abbau der kalten Progression, ein Phänomen, welches eine Lohnerhöhung beschreibt, die gerade einmal zum Ausgleich des Preisanstiegs führt und die reale Kaufkraft der Arbeitnehmer nicht steigern kann, sondern nur zu einer höheren steuerlichen Belastung führt, billigte das Kabinett einen Gesetzesentwurf von Finanzminister Wolfgang Schäuble. So soll die von der schwarz-gelben Koalition, ab 2013 geplante Steuerentlastung, durch die Bundesregierung auf den Weg gebracht werden. Die Kosten, die dem Staat durch die Steuersenkung entstehen, werden sich auf ca. sechs Milliarden Euro belaufen, die hauptsächlich vom Bund getragen werden sollen. Die SPD hat angekündigt, dass sie die Steuerpläne über den Bundesrat blockieren werde.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags in den Jahren 2013 und 2014 von 8004 Euro für Ledige pro Jahr auf 8354Euro vor. Zudem sollen die Grenzen des zu berechnenden Einkommens so geändert werden, dass die Steuersätze zukünftig erst bei einem höheren Einkommen greifen. Davon sollen besonders Steuerzahler mit unterem und mittlerem Einkommen profitieren.

Kindesunterhalt - Wer zahlt, wenn mein Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird.

7. Dezember 2011

Wer zahlt, wenn mein Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird?

In den §§ 1601ff BGB hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Verwandte gerader Linie einander Unterhalt zu gewähren haben. D.h. grundsätzlich sind sowohl Mutter als auch Vater verpflichtet, ihr Kind zu unterhalten. Derjenige Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, allerdings in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes.

Problematisch ist jedoch, wie verhält es sich mit dem Kindesunterhalt, wenn das Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird, wobei der Betreuungsanteil des einen Elternteils höher (ca. 65%) ist als der des anderen (ca. 35%). Für diese Betreuungssituation hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04 – eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Elternteil, der den geringeren Betreuungsanteil hat solange pflichtig ist, Barunterhalt zu zahlen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Das ist in der Regel auch dann der Fall, wenn sich das Kind über das übliche Maß hinaus bei dem anderen Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert.

Eine andere Unterhaltsregelung ist jedoch dann möglich, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Für die Beantwortung dieser Frage kommt der zeitlichen Komponente der von jedem Elternteil übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass sich die Beurteilung allein hierauf beschränkt.

Da im zu entscheidenden Fall trotz umfangreicher Betreuung durch den Vater die Mutter nachweislich die Hauptverantwortung für das Kind trug, wurde der Vater zur Barzahlung verurteilt.

Verschiebung des Starttermins für die elektronische Lohnsteuerkarte

7. Dezember 2011

Ordner

Aufgrund „unerwarteter technischer Schwierigkeiten“ verschiebt sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom 01.01.2012 auf den 01.01.2013. Dieses gaben die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörde des Bundes und der Länder am Dienstag, den 29.11.2011 bekannt.

Die Lohnsteuerkarte 2010, sowie die Ersatzbescheinigung 2011, mit den darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal und Faktor), soll daher auch für die Berechnung der Lohnsteuer im Kalenderjahr 2012 Anwendung finden. Sofern sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers im Jahr 2012 nicht ändern, müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht weiter Tätig werden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale, die dem Arbeitgeber bereits aus den vorherigen Jahren vorliegen, gelten fort.

Für den Arbeitgeber ist zu beachten, dass eine Aufbewahrungspflicht für die Lohnsteuerkarte 2010, sowie der Ersatzbescheinigung 2011 für den Übergangszeitraum besteht und diese nicht vernichtet werden dürfen und dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen sind. Sofern die eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale aufgrund von anderen Verhältnissen, bspw. bei einem Wechsel der Lohnsteuerklasse oder einer Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge, abweichend zu den anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen sind, kann der Arbeitnehmer, durch amtliche Bescheinigungen des Finanzamts, dem Arbeitgeber die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen.

Aufwendungen für Zweitwohnungswechsel am Arbeitsort abzugsfähig

6. Dezember 2011

Umzug

Mit Urteil vom 22.06.2011 entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Steuerpflichtige, die aus beruflichen Gründen nicht an dem Ort wohnen, an dem sie sonst den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gestaltet haben, Aufwendungen für die zweite Wohnung als Werbungskosten steuerlich geltend machen können. Die gemeinten Aufwendungen beziehen sich hier auf laufende Kosten, die sich aus dem Umzug und der Ausstattung der Zweitwohnung ergeben.

In dem vorliegenden Fall verkaufte ein Wohnungseigentümer das Grundstück, auf dem sich die Ein-Zimmer-Wohnung des Klägers befand und bot diesem mit gleichzeitiger Kündigung an, einen Mietvertrag über eine andere Wohnung abzuschließen. Der Kläger nahm das Angebot an und wollte die daraufhin entstandenen Kosten der Ausstattung der neuen Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nicht als Werbungskosten an, da es den Wechsel der Wohnung am Arbeitsort als privat veranlasst sah.

Eine berufliche Veranlassung wäre dann anzunehmen, wenn der Wechsel durch die berufliche Tätigkeit erforderlich wird. Aufwendungen, die privat veranlasst sind, sind nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des Finanzamts hätte der Kläger gegen die Kündigung seitens des Wohnungseigentümers, über das Mietverhältnis zivilrechtlich vorgehen müssen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte diese Einschätzung jedoch nicht, da die Voraussetzungen einer steuerlich berücksichtigungsfähigen doppelten Haushaltsführung fortlaufend gegeben waren. So können die Aufwendungen, die durch den Wechsel der Zweitwohnung am Arbeitsort entstanden sind, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Öko-Label für Neuwagen

5. Dezember 2011

Sekretärin Telefon

Seit dem 01.12.2011 wird die Energieeffizienz von Neuwagen, die in Deutschland zum Verkauf oder Leasing angeboten werden, für den Verbraucher transparenter. Diese müssen mit einem neuen Öko-Label gekennzeichnet werden, damit sich Autokäufer leichter über die Klimabilanz ihres Wunschautos informieren können.

Zu diesem Zweck soll eine farbige CO2-Effizienzskala mit den Effizienzklassen A+ (grün und sehr effizient) bis G (rot und wenig effizient) eingeführt werden, die für den Verbraucher bereits aus dem Bereich von Haushaltsgeräten als Kennzeichnungsform bekannt ist. Die Farb- und Buchstabenskala zeigt an, wie energieeffizient ein Fahrzeug im Vergleich zu einem anderen Modell der gleichen Klasse ist, die sich aus Gewicht und CO2-Ausstoß ergibt.

Wirtschaftsminister Philipp Rösler bezeichnete das neue Label, als eine "echte Hilfestellung", die zur Kaufentscheidung beitragen soll und damit zu "mehr Wettbewerb zugunsten der Umwelt" führe.

Zusätzlich zu der CO2-Effizienzskala wird das neue Pkw-Label zukünftig auch Angaben zum Stromverbrauch enthalten, damit die aktuellen Entwicklungen im Bereich Elektromobilität Berücksichtigung finden. So soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden auch die langfristigen Betriebskosten bei der Kaufentscheidung miteinbeziehen zu können.

Das neue Öko-Label für Neuwagen beruht auf der Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

Arbeitnehmer haftet nicht für gestohlene Mobiltelefone

2. Dezember 2011

Mann im Wasser

Das Arbeitsgericht Oberhausen entschied mit Urteil vom 24.11.2011, dass einem Verkaufsberater, der sich in einem Kundengespräch befindet, nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wenn während dieser Zeit ein Diebstahl im Lager stattfindet. Es besteht keine Pflicht zur Leistung von Schadenersatz.

In dem vorliegenden Fall ereignete sich folgender Vorfall: Während sich der Kläger, Angestellter eines Handy-Shops, in einem Verkaufsgespräch befand, wurden mehrere hochwertige Mobiltelefone, im Wert von 6.040 Euro, aus dem Lager des Ladens entwendet.

Der zum Einzelhandelskaufmann ausgebildete Kläger, verlangt nun die Zahlung des restlichen Gehalts aus dem bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte verweigerte bislang die Zahlung und forderte in Form einer Widerklage, Schadenersatz vom Kläger für zwölf gestohlene Mobiltelefone.

Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage des Angestellten statt und wies die Widerklage des Shop-Betreibers ab, so dass der Beklagte den Schaden nicht mit den Lohnansprüchen des Klägers aufrechnen durfte. Es begründete seine Auffassung damit, dass dem Kläger nur leichte Fahrlässigkeit zu zuordnen ist und daraus kein Schadenersatzanspruch, in Hinblick auf die eingeschränkte Haftung von Arbeitnehmern, entstanden ist.

Zuordnungspläne verändern den Beamtenstatus nicht

1. Dezember 2011

Ordner

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied, dass Beamten, die durch die Kommunalisierung im Januar 2008 von der Versorgungs- und Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, Bedienstete des Landes bleiben.

Im Zuge der Kommunalisierung wurden zu Beginn des Jahres 2008 durch Landesgesetz die staatlichen Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und deren Aufgaben auf Landkreise, kreisfreie Städte und Landschaftsverbände übertragen. Auf der Grundlage von Zuordnungsplänen sollte ein Teil der Beamten, die in den staatlichen Versorgungsämtern tätig gewesen sind, kraft Gesetztes auf diese Körperschaften übergeleitet werden. Die Kläger wollten jedoch weiterhin Beamte des Landes Nordrhein-Westfalens bleiben. Die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Münster gaben der Klage statt, da die Landesgesetze keine gesetzliche Überleitung der Beamten erwirkt haben. Die erstellten Zuordnungspläne können nur als vorbereitende Maßnahme bewertet werden, nicht aber als Instrument, welches die Rechtsfolge herbeiführt, den Landesbeamtenstatus der Beamten zu beenden. Auch die Revision des beklagten Landes vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Zensus 2011: Auskunftspflicht verfassungsgemäß

30. November 2011

Schule Bücher Bibliotek

Mit Urteil vom 21.11.2011 entschied das Verwaltungsgericht Neustadt, dass ein Einwohner, der im Rahmen der Zensus-Haushaltsbefragung aufgefordert wird einen Befragungsbogen auszufüllen, zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet ist. Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung damit, dass die Auskunftspflicht verfassungsgemäß ist und keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Durch die im Jahr 2011 stattfindende europaweite Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, wird in Deutschland zum Stichtag, dem 09.05.2011, unter anderem festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Zu diesem Zweck sieht das Zensusgesetz 2011 eine Auskunftspflicht vor. Die Haushaltsbefragungen wurden auf einer Stichprobenbasis von den zuständigen Behörden seit Mai 2011 durchgeführt.

In dem vorliegenden Fall beruft sich der Kläger, der zur Haushaltsbefragung herangezogen worden ist, auf einen Verstoß des Zensusgesetzes 2011 gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da die in dem Fragebogen gestellten Fragen in seine Privatsphäre eingreifen. Er füllte den Fragebogen nur teilweise aus und stellte zum Teil Gegenfragen. Der Aufforderung des zuständigen Landkreises, den unzureichend beantworteten Erhebungsbogen zu vervollständigen, kam der Kläger nicht nach. Stattdessen legte er Widerspruch ein, den das statistische Landesamt zurückwies.

Auch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Datenerhebung dem Allgemeinwohl dient und nicht verfassungswidrig ist. Sie dient dadurch einem legitimen Zweck und belastet den Kläger nicht übermäßig. Die zu erhebenden Daten über persönliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, sowie Berufstätigkeit betreffen den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder können freiwillig angegeben werden, wenn sie in den persönlichen Bereich, wie Religionsangehörigkeit, Glaubensrichtung oder Weltanschauung, fallen. Zudem werden die sensiblen Daten nur zu statistischen Zwecken eingeholt und in anonymisierter Form verarbeitet. Auch kann ein Datenmissbrauch laut Zensusgesetz 2011 durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen sicher ausgeschlossen werden. So traf der Gesetzgeber bereits im Vorfeld Maßnahmen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können und somit auch nicht zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden können.

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