Nachrichten und Gerichtsurteile

Verweigerung einer Nachbesserungsmöglichkeit durch den Käufer

23. Dezember 2011

Vertrag Vertragsrecht

Mit Urteil vom 26.07.2011 entschied das Amtsgericht München, dass wenn ein Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dieser ihm auch die Möglichkeit einräumen muss den Mangel zu beseitigen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Käufer einer mangelhaften Einbauküche über ein Jahr lang dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung verwehrt und damit vertragswidrig gehandelt. Der Beklagte kaufte eine Einbauküche im Wert von 2.999 Euro in einem Einrichtungshaus und bezahlte die Kaufpreissumme nicht vollständig, bis auf 671 Euro, da er der Meinung war, dass eine der Türen klemme und die Küche somit mangelhaft war. Das Einrichtungshaus bot dem Beklagten über ein Jahr, mehrmals an die Tür zu reparieren. Der Beklagte wollte darauf jedoch nicht eingehen. Daraufhin verlangte das Einrichtungshaus die restliche Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer lehnte dieses ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür.Das Einrichtungszentrum erhob schließlich erfolgreich Klage vor dem Amtsgericht München. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht mehr zusteht und die restliche Kaufpreissumme bezahlt werden muss.

Wenn sich ein Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, darf dieser sich selbst nicht vertragswidrig verhalten und muss dem Verkäufer eine Möglichkeit einräumen den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Termine zur Nachbesserung ein vertragswidriges Verhalten dar, so dass es dem Verkäufer unmöglich war den Mangel zu beseitigen.

Ablehnung wegen fehlender fachlicher Eignung stellt keine Diskriminierung dar

22. Dezember 2011

Gelbe Karte

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte mit Urteil vom 19.09.2011 fest, dass keine Diskriminierung wegen einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz vorliegt, wenn eine schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, weil sie für die Stelle offensichtlich ungeeignet ist.

In dem vorliegenden Fall wurde eine schwerbehinderte Bewerberin für die Stelle der „Leiterin des Referats für Gleichstellung“ von der Arbeitgeberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, da sie nicht über die geforderte fachliche Eignung und Erfahrung, die im Anforderungsprofil verlangt worden war, verfügte.

Die Bewerberin studierte zwar Politologie und belegte in den Nebenfächern Psychologie und Deutsch, arbeitete als Honorardozentin für Alphabetisierung und Deutsch als Fremdsprache und betreute als Koordinatorin und Lehrkraft ein Legasthenie-Projekt einer Volkshochschule, indem sie sechs Dozenten anleitete. Ihr fehlte aber dennoch die Erfahrung im Gender-Mainstreaming und im Bereich der Gremien-Arbeit, so dass die Landeshauptstadt die Bewerbung schließlich ablehnte.

Die abgewiesene Bewerberin fühlte sich daraufhin wegen ihrer Behinderung diskriminiert und verlangte Schadensersatz. Sie erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel.

Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage ab.

Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein blieb erfolglos, da die Voraussetzungen einer Entschädigung in diesem Fall nicht gegeben seien. Der Grund für die Ablehnung der Bewerberin konnte plausibel dadurch begründet werden, dass die Klägerin für die zu besetzende Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten offensichtlich fachlich ungeeignet war, so dass eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch entbehrlich war. Dieses begründet, nach Auffassung des Gerichts, keine Anscheinsvermutung dafür, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung wegen der Behinderung der Klägerin erfolgt ist. Die Voraussetzungen einer Entschädigung wären gegeben, wenn die Klägerin in einer vergleichbaren Situation ungleich behandelt worden wäre. Dafür hätte diese jedoch für die ausgeschriebene Stelle geeignet sein müssen. Da sie ausgehend von dem Anforderungsprofil der Stelle, offensichtlich objektiv ungeeignet war, befand sie sich nicht in einer mit den anderen Bewerberinnen vergleichbaren Situation. Wünschenswert wären ein Hochschulstudium der Sozialwissenschaft und eine zweijährige Verwaltungserfahrung im Sinne des Anforderungsprofils gewesen.

Diskriminierung auf Grund der Hautfarbe rechtfertigt Entschädigung

21. Dezember 2011

Verwaltungsamt

Das Oberlandgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 12.12.2011, dass einem Besucher einer Diskothek, dem der Einlass aufgrund seiner Hautfarbe verweigert worden war, eine Entschädigung von 900 Euro für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung zusteht. Seine auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützte Klage war erfolgreich. Er machte Ansprüche gegen die Beklagte Diskothekenbesitzerin geltend, da ihm der Zutritt zur Diskothek mit der Begründung verwehrt worden sein soll, es seien „schon genug Schwarze drin“.

Das Landgericht Tübingen gab der Klage insoweit statt, als dass die Beklagte dem Kläger zukünftig den Einlass nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Zahlung eines geforderten Schmerzensgeldes von 5000 Euro wies das Landgericht jedoch auf Grund der geringen Intensität des Eingriffes in die Rechte des Klägers ab. Gegen dieses Urteil wandten sich beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Die Beklagte begehrte Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger forderte weiterhin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5000 Euro.

Vor dem Oberlandgericht Stuttgart hatte die Berufung des Klägers zu einem kleinen Teil Erfolg, während die Anschlussprüfung der Beklagten vollständig zurückgewiesen wurde. Auch nach Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen konnte das Gericht zwar nicht feststellen, dass ein Türsteher die vom Kläger behauptete Aussage getroffen hat, jedoch konnte ein weiterer männlicher Zeuge mit dunkler Hautfarbe nach Überzeugung des Senats glaubhaft bestätigen, dass er am gleichen Abend ebenfalls von den Türstehern abgewiesen worden sei, während seine zwei Begleiter mit heller Hautfarbe der Eintritt gestattet wurde. Die uneinheitlichen Angaben des Klägers und des von ihm dazu benannten Zeugen konnten dadurch entkräftet werden, dass der Zeuge offenbarte große, nicht mehr nachvollziehbare Erinnerungslücken zu diesem Abend zu haben. Auf diesen Tatsachen stellte der Senat fest, dass die Türsteher der Beklagten am fraglichen Abend zumindest zeitweise Männern mit dunkler Hautfarbe den Eintritt verweigert haben.

Dies rechtfertigt nicht nur das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot, Personen auf Grund ihrer Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren, sondern auch eine Entschädigung für die nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Jedoch erachtete der Senat die vom Kläger verlangte Entschädigung von mindestens 5000 Euro, unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und generalpräventiver Überlegungen, als überhöht und unverhältnismäßig, in Bezug auf in anderen Fällen zugesprochene Schmerzensgelder, für die Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Menschen. Unter Würdigung aller Umstände hielt das Oberlandgericht eine Entschädigung von 900 Euro für angemessen, da mit einzubeziehen war, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten gehabt haben und diese daher nicht generell vom Zugang der Diskothek ausgeschlossen waren. Diese 900 Euro haben einen zusätzlichen generalpräventiven Abschreckungseffekt, da dies der Summe von 150 gezahlten Eintrittsgeldern entspricht.

„Whistleblowing“ und das Recht auf freie Meinungsäußerung

20. Dezember 2011

Sorgen

Mit Urteil vom 21.07.2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass ein Arbeitnehmer, der durch eine Strafanzeige auf Missstände im Unternehmen aufmerksam macht („Whistleblowing“), nur dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt, wenn seine Anzeige eine erhebliche Verletzung seiner Loyalitätspflicht darstellt.

In dem vorliegenden Fall wollte eine Arbeitnehmerin die Missstände eines Pflegeheims nicht länger ignorieren und informierte die Heimleitung. Sie klagte an, dass das Personal überlastet sei und die Bewohner nicht ordentlich versorgt werden. Zusätzlich werden die Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. Sie erstellte Strafanzeige wegen Betrugs durch Erbringung bewusst mangelhafter Pflegedienstleistungen durch ihren Arbeitgeber. Die Geschäftsleitung wies alle Anschuldigungen zurück und nahm dies zum Anlass, um der Mitarbeiterin fristlos zu kündigen. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied zu Gunsten des Arbeitgebers, da die Mitarbeiterin durch die Anzeige grob gegen ihre Loyalitätspflichten verstoßen habe und somit eine weitere Beschäftigung unzumutbar wäre. Auch die Verfassungsbeschwerde der Altenpflegerin blieb erfolglos.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab der Klägerin jedoch Recht und sah die Strafanzeige gegen den eigenen Arbeitgeber als berechtigt an, da ein öffentliches Interesse an der Offenlegung solcher Pflegemissstände besteht. Die fristlose Kündigung verletzt das Recht der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung und stellt somit eine Verletzung des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Der EMRK sieht eine angemessene Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers und dem Schutz des guten Rufes des Arbeitgebers vor. In diesem Fall müsste das Recht des Unternehmers zurücktreten, da in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse überwiegt Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen aufzudecken. Zudem würde ein Urteil auf rechtmäßige Kündigung dazu führen, dass Mitarbeiter anderer Firmen abgehalten werden Missstände aufzudecken und Kritik zu äußern. Aufgrund der vorherigen falschen Urteile der Gerichte, wurde der deutsche Staat verurteilt, 15.000 Euro an die Mitarbeiterin zu zahlen.

Das Urteil wird sich auch auf zukünftige Urteile auswirken. So werden Arbeitsrichter in Zukunft das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missständen berücksichtigen müssen. Weiterhin wird es für Arbeitgeber schwieriger werden Mitarbeiter zu kündigen, die Kritik öffentlich darlegen.

Derzeit nutzen bereits einige Firmen sogenannte Whistleblow-Hotlines, die dazu genutzt werden sollen Missstände zunächst innerbetrieblich anzuzeigen. Problematisch hieran ist jedoch, dass solche Firmenangebote für Mitarbeiter stets mit Risiken verbunden sind, da bei einer strafrechtlichen Ermittlung regelmäßig die Identität des Anzeigers offengelegt wird und somit zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer führen kann. Das Urteil soll Hinweisgeber schützen und Risiken vor Konsequenzen mindern. Fraglich ist jedoch, ob dieses die Unsicherheit der Mitarbeiter beseitigen kann. Aus diesem Grund fordern einige Politiker ein Gesetz über das Whistleblowing, welches darstellt unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber anzeigen darf, ob gravierende Missstände erst beim Chef gemeldet werden müssen oder ob gleich Behörden informiert werden dürfen. Zusätzlich müsse auch geregelt werden, wie mit unabsichtlichen Falschmeldungen umgegangen werde.

Verlangen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag zulässig

19. Dezember 2011

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Das Landgericht Köln entschied in dem vorliegenden Fall, dass ein Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer verlangen kann, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorgelegt werden muss.

In dem zu entscheidenden Fall meldete sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank, an dem sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber forderte sie daraufhin auf, künftig am ersten Tag der Erkankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dieses sah die Arbeitnehmerin als sachlich ungerechtfertigt und reichte erfolglos Klage ein.

Zwar ist ein Arbeitnehmer, nach Entgeltfortzahlungsgesetz, erst nach spätestens drei Kalendertagen dazu verpflichtet eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, der Arbeitgeber kann eine Vorlage jedoch auch schon früher verlangen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln braucht der Arbeitgeber dafür keinen besonderen Anlass. So bedarf das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitungsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, weder eine Begründung, noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers auf „billiges Ermessen“ vom Gericht zu überprüfen.

Semestergebühren stellen ausbildungsbedingte Mehraufwendungen bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs dar

16. Dezember 2011

Vertrag Vertragsrecht

Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 22.09.2011, dass Semestergebühren, die bei Aufnahme und Fortsetzung des Studiums erforderlich sind, keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich in voller Höhe abziehbare, ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind, auch wenn darin privat nutzbare Vorteile für Studenten, wie zum Beispiel ein Semesterticket, enthalten sind.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger Kindergeld für seinen Sohn, der an einer Universität studierte. Die zuständige Familienkasse lehnte dieses jedoch ab, da die die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Nach der Auffassung der Familienkasse können die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug berücksichtigt werden. Der Vater erhob erfolgreich Klage vor dem Finanzgericht.

Das Finanzgericht war der Auffassung, dass Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren seien und damit auch abzugsfähig sind, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag lägen und der Vater Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts und lehnte die Entscheidung der Verwaltung ab, da Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und die darin enthaltenen Einzelpositionen, die einen privaten Vorteil für den Studenten erbringen könnten, nur dann abgezogen werden müssten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise. Da die Semestergebühren zwingend entrichtet werden müssen, wenn ein Studierender sein Studium aufnehmen oder fortsetzen möchte, sind die Gebühren insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen zu qualifizieren. Dieses wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile erlangt, da diseer nicht frei über den Erwerb, solcher mit der Semestergebühr entgoltenen Leistungen, entscheiden könnte.

Haftung eines Karteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten mit Geheimzahl

15. Dezember 2011

Geld Geldscheine Bank

Der Bundesgerichtshof entwickelte die Grundsätze der Haftung des Karteninhabers, bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld, an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl, fort und entschied über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Haftung regeln.

In dem zu entscheidenden Fall, erhielt der Beklagte von seiner klagenden Bank eine Kreditkarte, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine Begrenzung der Bargeldauszahlung in Höhe von 1000 Euro pro Tag vor und verpflichteten den Karteninhaber, bei Verlust oder festgestelltem Missbrauch der Karte, die Bank unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es wurde ein Höchstbetrag von 50 Euro vereinbart, mit dem der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung grundsätzlich haftet.

Innerhalb von wenigen Tagen, kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg, zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 Euro, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Nachdem die klagende Bank das Konto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren belastete, widersprach der Karteninhaber den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die klagende Bank fordert einen Ausgleich für die Belastungsbuchungen, der Gebühren für Rücklastschriften, sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von 2996 Euro, da der Beklagte die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt hat.

Der Bundegerichtshof hat, auf Revision des Beklagten, das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH entsteht in Fällen, in denen Geld durch die Verwendung der zutreffenden Geheimzahl abgehoben worden ist, der Anschein, dass entweder der Karteninhaber selbst oder ein Dritter die Abhebung vorgenommen hat, nach dem dieser nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer Kenntnis erlangen konnte, weil der Karteninhaber diese Identifikationsnummer zusammen mit der Karte verwahrt hatte. Letzteres ist jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist. Den Einsatz der Originalkarte bei der Abhebung, muss nun die Schadensersatz begehrende Bank beweisen. Zusätzlich schützt die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Haftungsgrenze von 50 Euro, nach Auffassung des BGH, den Karteninhaber unabhängig davon, ob eine schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflichten vorliegt. Ferner wurde der festgelegte Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag überschritten, so dass die Haftung des Beklagten im Falle eines Kartenmissbrauchs auf den begrenzten Höchstbetrag beschränkt werden kann, wenn die zuständige Bank ihre Pflicht zur Einhaltung des Höchstbetrags nicht nachgekommen ist.

Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Rassen rechtmäßig

14. Dezember 2011

geld zurück, geldsegen

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 08.11.2011, dass die Ortsgemeinde Breitscheid dazu berechtigt ist, von dem Halter eines American Staffordshire Terrier, eine erhöhte Hundesteuer von 600 Euro im Jahr zu verlangen. Hierbei gilt es als ausreichend, wenn sich die Gemeinde auf die landesgesetzlich bestimmte Vermutung, der Einordnung dieser Tiere als gefährlich, stützt. Sie muss keine eigenen und aktuellen Erkenntnisse gewinnen.

In dem vorliegenden Fall hielt ein Hundebesitzer zwei Tiere, wovon eines der Rasse American Staffordshire Terrier zugehört. Diese Rasse gilt nach der Hundesteuersatzung der Kommune als unwiderlegbar gefährlich. Für das Jahr 2010 verlangte die Kommune von dem Kläger 670€ an Hundesteuer, wobei allein 600 Euro auf den American Staffordshire Terrier entfielen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Hundehalter Klage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab, da dieses keine Bedenken gegen die Hundesteuer von 600 Euro für den American Staffordshire Terrier sah und die Satzung der Ortsgemeinde, bezüglich der Hundesteuer, wirksam war. Die Anknüpfung an die Erkenntnisse des Landegesetzgebers zum jeweiligen Gefährdungspotential von Hunden bestimmter Rassen, ist auch ohne eigene Ermittlung zulässig. Aufgrund der Größe, des Gewichts, der Sprung-, Muskel- und Beißkraft werden American Stafforshire Terrier zu den Hunderassen gezählt, denen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Die Landesgesetzliche Vermutung genügt also für die Einordnung des Hundes als „gefährlichen Hund“. Weiterhin liegen keine Gründe für eine Neubewertung des abstrakten Gefahrpotentials von Tieren dieser Rasse vor.

Eine pauschal erhöhte Besteuerung für einige Hunderassen, wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrenpotentials, sieht das Verwaltungsgericht nicht als willkürlich.

Unterhalt vom richtigen Vater?

13. Dezember 2011

Wenn ein vermeintlicher Vater jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat, das doch nicht sein Kind war, was mit einem Vaterschaftsgutachten festgestellt wurde, kann er von der Mutter verlangen, dass sie ihm den Namen des richtigen Vaters mitteilt. Der Scheinvater kann nämlich nur dann den Unterhalt, den er jahrelang fälschlicherweise gezahlt hat, vom richtigen Vater als Schadenersatz verlangen. Der BGH hat dem Scheinvater hier einen Anspruch auf Auskunft gegenüber der Mutter gegeben. Deren Persönlichkeitsrecht werde dadurch nicht verletzt – so der BGH.

Kein Recht auf Verrichtung von Gebeten in Schulen bei Gefährdung des Schulfriedens

13. Dezember 2011

Glas Haus

Mit Urteil vom 30.11.2011 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein muslimischer Schüler nicht berechtigt ist, während des Besuchs der Schule, außerhalb der Unterrichtszeit, ein Gebet zu verrichten, wenn dies den Schulfrieden stört.

Im vorliegenden Fall verrichtete der Kläger, ein Schüler muslimischen Glaubens eines Berliner Gymnasiums, in der Pause zwischen zwei Unterrichtsstunden zusammen mit Mitschülern auf einem Flur des Schulgebäudes ein Gebet nach islamischem Ritus. Die Schulleiterin wies die Schüler darauf hin, dass die Verrichtung derartiger Gebete auf dem Schulgelände nicht geduldet wird und teilte dies auch den Eltern mit Schreiben mit.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Verrichtung eines Gebets in der Schule von der Schulverwaltung generell unterbunden werden kann. Ein Schüler ist aber grundsätzlich auch durch die im Grundgesetz verankerte Glaubensfreiheit, dazu berechtigt seine Gebete außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht. Nur weil der Schüler einer anderen Glaubensrichtung angehört und damit die sogenannte negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften vorliegt, verpflichtet und berechtigt dies die Schulverwaltung nicht, sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen. Auch das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates erfordert ebenfalls keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen frei gehalten wird. Vielmehr soll die Schule weltanschauliche und religiöse Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realität vermitteln.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht in diesem Fall jedoch eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens und rechtfertigt damit das Verbot der Schule. Es soll ein Zustand der Konfliktfreiheit und -bewältigung geschaffen werden, der im Interesse der Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags liegt und einen ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht. So könnten durch das religiös motivierte Verhalten des Schülers, religiöse Konflikte entstehen, die den Schulfrieden beeinträchtigen könnten. An der vom Kläger besuchten Schule herrschten bereits starke Konflikte zwischen muslimischen Schülerinnen und Schülern. Diese bestehende Konfliktlage könnte sich verschärfen, wenn die Ausübung religiöser Riten auf dem Schulgelände gestattet wäre. Erzieherische Mittel allein würden vermutlich nicht genügen, um den Schulfrieden zu wahren und den zu erwartenden Konflikten entgegenzuwirken. Auch sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Pflicht der Schule darin, einen Raum zu schaffen, indem den Schülern muslimischen Glaubens Gebete ermöglicht werden könnten, da dies die organisatorischen Möglichkeiten der Schule überschreiten würde.

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