2. Januar 2012
Ab 01.01.2012 sollen einige steuerliche Neuregelungen gelten, die die Steuergesetzgebung im Jahr 2011 beschlossen hat. Viele Änderungen sind auf das Steuervereinfachungsgesetz 2011, sowie das EU-Betreibungsgesetz zurück zu führen. Die Änderungen bieten besonders für Eltern mehr Vorteile. So können sie künftig beispielsweise die Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen. Zudem entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Weiterhin macht es die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1000 Euro für viele Arbeitnehmer entbehrlich zusätzliche Belege und Einzelnachweise von Aufwendungen zu sammeln.
Die Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sieht vor, dass Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden und jeder, der Kinderbetreuungskosten hat, diese auch steuerlich geltend machen kann. Die Anspruchsvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung sollen nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Aufwendungen müssen allerdings weiterhin belegt werden.
Zusätzlich wird durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011, ab 2012 der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind zwischen 18 und 25 Jahren unabhängig von seinen eigenen Einkünften und Bezügen berücksichtigt. So müssen Eltern künftig keinen umfangreichen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand in Hinblick auf den Kindergeldantrag und die Einkommenssteuererklärung betreiben. Die bisherige Regelung sah neben sachlichen Voraussetzungen, wie bspw. ein Studium auch vor, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Betrag von 8004Euro nicht übersteigen. Weiter berücksichtigt werden muss allerdings, dass das Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Zusätzlich soll auch auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim Freibetrag für die Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes verzichtet werden.
Auch die Berechnung der Entfernungspauschale soll ab 2012 vereinfacht werden. So sollen künftig bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel, keine Belege für jeden einzelnen Tag vorgelegt werden müssen. Dieses ist nur dann erforderlich, wenn die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind, als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr.
Zudem sollen sich Arbeitgeber an einem elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren beteiligen, sodass die für den Lohnsteuerabzug benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abgerufen werden können. Das Papierverfahren soll vollständig durch das elektronische Abrufverfahren abgelöst werden. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einmalig sein Geburtsdatum und seine steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Der ursprüngliche Starttermin im Kalenderjahr 2012 wurde aufgrund nicht vorhersehbarer technischer Schwierigkeiten auf den 01.01.2013 verschoben.
Zusätzlich soll es weitere Neuregelungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Freibeträge für Kinder, der Abgeltungssteuer, dem Bundesentschädigungsgesetz, der Erstattungsüberhänge bei Sonderausgaben, der steuerlich geförderten Altersvorsorge, der elektronischen Rechnungsstellung, Ist-Versteuerung, innergemeinschaftlichen Lieferungen, verbindlichen Auskünften, dem EU-Betreibungsgesetz, dem Bewertungsgesetz und dem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geben.
30. Dezember 2011
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 21.12.2011, dass ein Asylbewerber nicht an andere EU-Mitgliedstaaten überstellt werden darf, wenn er dort Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden.
In dem vorliegenden Fall wurde ein afghanischer Staatsangehöriger, der sich auf dem Weg in das Vereinigte Königreich befand, in Griechenland inhaftiert. Mit der Bedingung, das griechische Staatsgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, entließen ihn die griechischen Behörden bereits nach wenigen Tagen. Er stellte keinen Asylantrag. Bei dem Versuch Griechenland zu verlassen, wurde er nach eigenen Angaben, von der Polizei erneut verhaftet und in die Türkei abgeschoben. Dort soll er zwei Monate unter schrecklichen Bedingungen inhaftiert gewesen sein. Nach der Haftentlassung, reiste er ins Vereinigte Königreich und stellte dort einen Asylantrag, der abgelehnt wurde und beinhaltete, dass er im August 2009 an Griechenland überstellt werde. Er legte Rechtsbehelf ein und berief sich auf eine zu befürchtende Grundrechtsverletzung bei einer Rückführung nach Griechenland.
Die nationalen Gerichte konnten tatsächlich schwere Mängel in dem griechischen Asylverfahren aufweisen. Die geringe Asylgewährungsquote bestätigt diese Annahme. Die Aufnahmebedingungen und der Rechtsweg sind unzureichend und schwer zugänglich für Asylbewerber. Angesichts der Überlastung des griechischen Asylsystems und den daraus resultierenden Folgen für die Behandlung von Asylbewerbern, riefen die nationalen Gerichte den Europäischen Gerichtshof an. Sie wollten wissen, ob die Behörden eines Mitgliedstaats zu einer vorherigen Überprüfung, bezüglich der Beachtung der Grundrechte in dem zu überstellenden Mitgliedstaat, verpflichtet sind.
Der Europäische Gerichtshof verwies auf einige geeignete Instrumente, die die Mitgliedstaaten besitzen, um die Beachtung der Grundrechte und auch die tatsächlichen Risiken für einen Asylbewerber im Fall einer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu beurteilen. Sofern ein Mitgliedstaat dies nicht leisten kann, muss dieser prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat die Prüfung für ihn übernehmen und als dafür zuständig bestimmt werden kann. Ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats muss dabei vermieden werden, damit die Situation des Asylbewerbers dadurch nicht verschlimmert wird.
29. Dezember 2011
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 13.12.2011, dass die Versetzung eines arbeitswilligen Arbeitnehmers nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Arbeitnehmer aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers versetzt werden soll, sofern dies der Begrenzung von Streikfolgen dient. Dieses gilt nicht bei einem solchen Einsatz von Streikbrechern, da die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde.
In dem zu entscheidenden Fall betrieb die Arbeitgeberin einen Lebensmittelgroßhandeln mit zwei Betrieben, einer Zentrale und einem Logistikzentrum. Das Logistikzentrum war zeitweilen von einem Arbeitskampf, bezüglich des Abschlusses eines Verbandstarifvertrags und des Abschlusses eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags betroffen, so dass die Arbeitgeberin arbeitswillige Arbeitnehmer der Zentrale zur Streikabwehr dorthin versetzte. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie dabei nicht. Die Arbeitgeberin berief sich auf Feststellung, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht der Zustimmung des Betriebsrats der Zentrale bedürfe.
Das Bundesarbeitsgericht entsprach diesem Antrag. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs, unterliegt bei einer Versetzung arbeitswilliger Arbeitnehmer von einem Betrieb des Arbeitgebers in einem ihm gehörenden bestreikten Betrieb zur Verrichtung von Streikbrucharbeit, nicht der Mitbestimmung, da die mit dem gesetzlichen Zustimmungserfordernis und dem darauf bezogenen Anhörungsverfahren verbundenen Erschwernisse geeignet wären, die Kampfparität zu Lasten des Arbeitgebers ernsthaft zu beeinträchtigen. Dabei ist es nicht relevant, ob ein Streik auf den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags gerichtet ist. Bei der Durchführung von personellen Maßnahmen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtetet dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen, welche Arbeitnehmer vorrübergehend zur Streikabwehr eingesetzt werden sollen.
28. Dezember 2011
Die Bundesregierung beschloss am 20.12.2011 einen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchs- kennzeichnungsrechts. Die neue Kennzeichnung energieverbrauchs-relevanter Produkte soll für mehr Energieeffizienz sorgen. Damit werden in erster Linie Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt und der Anwendungsbereich erweitert. So soll künftig, die aus dem Haushaltsgerätebereich bekannte farbige Effizienzskala, auf weitere energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt werden. Die Farbe Grün soll weiterhin für sehr effizient, Rot für wenig effizient stehen.
Der Entwurf des Gesetzes setzt die neu gefasste Richtlinie über die europaweit einheitliche Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Produkten um und soll die Pflicht für ein EU-Effizienzlabel von acht Produktgruppen aus dem Haushaltsgerätebereich, sowie für TV-Geräte auf 35 Produktgruppen mit hohem Energieeinsparpotential ausweiten. Dabei können Produkte erfasst werden, die selbst Energie verbrauchen, oder mittelbare Auswirkung auf den Energieverbrauch haben – wie beispielsweise Fenster. Für die 35, von der EU-Kommission ausgewählten Produktgruppen, sollen nun schrittweise produktspezifische EU-Verordnungen festgelegt werden. Zugleich soll dadurch auch eine bessere Marktüberwachung gewährleistet sein. Bundesländer dürfen dann Stichproben ziehen, um die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschrift zu überprüfen.
27. Dezember 2011
Die EU darf auch nicht-europäische Fluglinien in den EU-Handel mit Luftverschmutzungsrechten mit einbeziehen und dazu verpflichten, Emissionsrechte zu kaufen. So müssen sich ab Januar 2012 auch amerikanische, chinesische und indische Airlines am europäischen Emissionshandel beteiligen und Zertifikate für den Ausstoß von Kohlendioxid kaufen, den sie durch Starts und Landungen in Europa verursachen.
Der Europäische Gerichtshof wies Klagen aus den USA zurück und verkündete, dass die von der EU beabsichtigte Ausweitung des Emissionshandels auf Fluggesellschaften zulässig ist, da die ab Januar für alle in Europa startenden und landenden Airlines geltende Abgabe auf das Treibhausgas CO2 nicht gegen die "Souveränität von Drittstaaten" verstoße. Die Abgaben seien aber nur dann zu verrichten, wenn die Airline sich „physisch im Hoheitsgebiet der EU“ befindet. Demnach müssen Flugzeuge, die die EU nur überfliegen, keine derartigen Zertifikate kaufen.
In dem zu entscheidenden Fall klagten drei große US-Fluggesellschaften gegen die von der EU geplante Ausweitung des Emissionshandels. Ihrer Auffassung nach stellten die Emissionszertifikate eine unzulässige Gebühr auf Treibstoff dar. Dieses wies der Europäische Gerichtshof mit der Begründung zurück, dass es sogar denkbar wäre, dass Airlines, die einen geringen Treibstoffverbrauch haben, aus dem Verkauf ihrer überzähligen Zertifikate einen Gewinn erzielen könnten und ein hohes Schutzniveau des Umweltbereichs gewährt werden müsse.
Nach dem neuen Gesetz sollen alle Airlines, die in der EU starten oder landen, zunächst 15 Prozent der Emissionsrechte kaufen, 85 Prozent werden ihnen vorerst kostenlos zugeteilt. Der kostenlose Anteil soll in Zukunft weiter sinken, damit die Fluglinien zum Einsatz klimafreundlicher Technik animiert werden.
23. Dezember 2011
Mit Urteil vom 26.07.2011 entschied das Amtsgericht München, dass wenn ein Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dieser ihm auch die Möglichkeit einräumen muss den Mangel zu beseitigen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Käufer einer mangelhaften Einbauküche über ein Jahr lang dem Verkäufer die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung verwehrt und damit vertragswidrig gehandelt. Der Beklagte kaufte eine Einbauküche im Wert von 2.999 Euro in einem Einrichtungshaus und bezahlte die Kaufpreissumme nicht vollständig, bis auf 671 Euro, da er der Meinung war, dass eine der Türen klemme und die Küche somit mangelhaft war. Das Einrichtungshaus bot dem Beklagten über ein Jahr, mehrmals an die Tür zu reparieren. Der Beklagte wollte darauf jedoch nicht eingehen. Daraufhin verlangte das Einrichtungshaus die restliche Zahlung des Kaufpreises. Der Käufer lehnte dieses ab und berief sich erneut auf die mangelhafte Tür.Das Einrichtungszentrum erhob schließlich erfolgreich Klage vor dem Amtsgericht München. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht mehr zusteht und die restliche Kaufpreissumme bezahlt werden muss.
Wenn sich ein Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, darf dieser sich selbst nicht vertragswidrig verhalten und muss dem Verkäufer eine Möglichkeit einräumen den Mangel zu beseitigen. In diesem Fall stellt die Verweigerung der Termine zur Nachbesserung ein vertragswidriges Verhalten dar, so dass es dem Verkäufer unmöglich war den Mangel zu beseitigen.
22. Dezember 2011
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte mit Urteil vom 19.09.2011 fest, dass keine Diskriminierung wegen einer Behinderung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz vorliegt, wenn eine schwerbehinderte Bewerberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, weil sie für die Stelle offensichtlich ungeeignet ist.
In dem vorliegenden Fall wurde eine schwerbehinderte Bewerberin für die Stelle der „Leiterin des Referats für Gleichstellung“ von der Arbeitgeberin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, da sie nicht über die geforderte fachliche Eignung und Erfahrung, die im Anforderungsprofil verlangt worden war, verfügte.
Die Bewerberin studierte zwar Politologie und belegte in den Nebenfächern Psychologie und Deutsch, arbeitete als Honorardozentin für Alphabetisierung und Deutsch als Fremdsprache und betreute als Koordinatorin und Lehrkraft ein Legasthenie-Projekt einer Volkshochschule, indem sie sechs Dozenten anleitete. Ihr fehlte aber dennoch die Erfahrung im Gender-Mainstreaming und im Bereich der Gremien-Arbeit, so dass die Landeshauptstadt die Bewerbung schließlich ablehnte.
Die abgewiesene Bewerberin fühlte sich daraufhin wegen ihrer Behinderung diskriminiert und verlangte Schadensersatz. Sie erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel.
Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage ab.
Auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein blieb erfolglos, da die Voraussetzungen einer Entschädigung in diesem Fall nicht gegeben seien. Der Grund für die Ablehnung der Bewerberin konnte plausibel dadurch begründet werden, dass die Klägerin für die zu besetzende Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten offensichtlich fachlich ungeeignet war, so dass eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch entbehrlich war. Dieses begründet, nach Auffassung des Gerichts, keine Anscheinsvermutung dafür, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung wegen der Behinderung der Klägerin erfolgt ist. Die Voraussetzungen einer Entschädigung wären gegeben, wenn die Klägerin in einer vergleichbaren Situation ungleich behandelt worden wäre. Dafür hätte diese jedoch für die ausgeschriebene Stelle geeignet sein müssen. Da sie ausgehend von dem Anforderungsprofil der Stelle, offensichtlich objektiv ungeeignet war, befand sie sich nicht in einer mit den anderen Bewerberinnen vergleichbaren Situation. Wünschenswert wären ein Hochschulstudium der Sozialwissenschaft und eine zweijährige Verwaltungserfahrung im Sinne des Anforderungsprofils gewesen.
21. Dezember 2011
Das Oberlandgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 12.12.2011, dass einem Besucher einer Diskothek, dem der Einlass aufgrund seiner Hautfarbe verweigert worden war, eine Entschädigung von 900 Euro für eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung zusteht. Seine auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützte Klage war erfolgreich. Er machte Ansprüche gegen die Beklagte Diskothekenbesitzerin geltend, da ihm der Zutritt zur Diskothek mit der Begründung verwehrt worden sein soll, es seien „schon genug Schwarze drin“.
Das Landgericht Tübingen gab der Klage insoweit statt, als dass die Beklagte dem Kläger zukünftig den Einlass nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Zahlung eines geforderten Schmerzensgeldes von 5000 Euro wies das Landgericht jedoch auf Grund der geringen Intensität des Eingriffes in die Rechte des Klägers ab. Gegen dieses Urteil wandten sich beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Die Beklagte begehrte Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage. Der Kläger forderte weiterhin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5000 Euro.
Vor dem Oberlandgericht Stuttgart hatte die Berufung des Klägers zu einem kleinen Teil Erfolg, während die Anschlussprüfung der Beklagten vollständig zurückgewiesen wurde. Auch nach Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen konnte das Gericht zwar nicht feststellen, dass ein Türsteher die vom Kläger behauptete Aussage getroffen hat, jedoch konnte ein weiterer männlicher Zeuge mit dunkler Hautfarbe nach Überzeugung des Senats glaubhaft bestätigen, dass er am gleichen Abend ebenfalls von den Türstehern abgewiesen worden sei, während seine zwei Begleiter mit heller Hautfarbe der Eintritt gestattet wurde. Die uneinheitlichen Angaben des Klägers und des von ihm dazu benannten Zeugen konnten dadurch entkräftet werden, dass der Zeuge offenbarte große, nicht mehr nachvollziehbare Erinnerungslücken zu diesem Abend zu haben. Auf diesen Tatsachen stellte der Senat fest, dass die Türsteher der Beklagten am fraglichen Abend zumindest zeitweise Männern mit dunkler Hautfarbe den Eintritt verweigert haben.
Dies rechtfertigt nicht nur das erstinstanzlich ausgesprochene Verbot, Personen auf Grund ihrer Hautfarbe den Einlass in die Diskothek zu verwehren, sondern auch eine Entschädigung für die nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Jedoch erachtete der Senat die vom Kläger verlangte Entschädigung von mindestens 5000 Euro, unter Berücksichtigung der Schwere des Vorfalls und generalpräventiver Überlegungen, als überhöht und unverhältnismäßig, in Bezug auf in anderen Fällen zugesprochene Schmerzensgelder, für die Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Menschen. Unter Würdigung aller Umstände hielt das Oberlandgericht eine Entschädigung von 900 Euro für angemessen, da mit einzubeziehen war, dass an anderen Abenden männliche Personen mit dunkler Hautfarbe Zutritt zur Diskothek der Beklagten gehabt haben und diese daher nicht generell vom Zugang der Diskothek ausgeschlossen waren. Diese 900 Euro haben einen zusätzlichen generalpräventiven Abschreckungseffekt, da dies der Summe von 150 gezahlten Eintrittsgeldern entspricht.
20. Dezember 2011
Mit Urteil vom 21.07.2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass ein Arbeitnehmer, der durch eine Strafanzeige auf Missstände im Unternehmen aufmerksam macht („Whistleblowing“), nur dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt, wenn seine Anzeige eine erhebliche Verletzung seiner Loyalitätspflicht darstellt.
In dem vorliegenden Fall wollte eine Arbeitnehmerin die Missstände eines Pflegeheims nicht länger ignorieren und informierte die Heimleitung. Sie klagte an, dass das Personal überlastet sei und die Bewohner nicht ordentlich versorgt werden. Zusätzlich werden die Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. Sie erstellte Strafanzeige wegen Betrugs durch Erbringung bewusst mangelhafter Pflegedienstleistungen durch ihren Arbeitgeber. Die Geschäftsleitung wies alle Anschuldigungen zurück und nahm dies zum Anlass, um der Mitarbeiterin fristlos zu kündigen. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied zu Gunsten des Arbeitgebers, da die Mitarbeiterin durch die Anzeige grob gegen ihre Loyalitätspflichten verstoßen habe und somit eine weitere Beschäftigung unzumutbar wäre. Auch die Verfassungsbeschwerde der Altenpflegerin blieb erfolglos.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab der Klägerin jedoch Recht und sah die Strafanzeige gegen den eigenen Arbeitgeber als berechtigt an, da ein öffentliches Interesse an der Offenlegung solcher Pflegemissstände besteht. Die fristlose Kündigung verletzt das Recht der Arbeitnehmerin auf freie Meinungsäußerung und stellt somit eine Verletzung des Artikels 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar. Der EMRK sieht eine angemessene Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers und dem Schutz des guten Rufes des Arbeitgebers vor. In diesem Fall müsste das Recht des Unternehmers zurücktreten, da in einer demokratischen Gesellschaft das öffentliche Interesse überwiegt Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen aufzudecken. Zudem würde ein Urteil auf rechtmäßige Kündigung dazu führen, dass Mitarbeiter anderer Firmen abgehalten werden Missstände aufzudecken und Kritik zu äußern. Aufgrund der vorherigen falschen Urteile der Gerichte, wurde der deutsche Staat verurteilt, 15.000 Euro an die Mitarbeiterin zu zahlen.
Das Urteil wird sich auch auf zukünftige Urteile auswirken. So werden Arbeitsrichter in Zukunft das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missständen berücksichtigen müssen. Weiterhin wird es für Arbeitgeber schwieriger werden Mitarbeiter zu kündigen, die Kritik öffentlich darlegen.
Derzeit nutzen bereits einige Firmen sogenannte Whistleblow-Hotlines, die dazu genutzt werden sollen Missstände zunächst innerbetrieblich anzuzeigen. Problematisch hieran ist jedoch, dass solche Firmenangebote für Mitarbeiter stets mit Risiken verbunden sind, da bei einer strafrechtlichen Ermittlung regelmäßig die Identität des Anzeigers offengelegt wird und somit zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer führen kann. Das Urteil soll Hinweisgeber schützen und Risiken vor Konsequenzen mindern. Fraglich ist jedoch, ob dieses die Unsicherheit der Mitarbeiter beseitigen kann. Aus diesem Grund fordern einige Politiker ein Gesetz über das Whistleblowing, welches darstellt unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber anzeigen darf, ob gravierende Missstände erst beim Chef gemeldet werden müssen oder ob gleich Behörden informiert werden dürfen. Zusätzlich müsse auch geregelt werden, wie mit unabsichtlichen Falschmeldungen umgegangen werde.
19. Dezember 2011
Das Landgericht Köln entschied in dem vorliegenden Fall, dass ein Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen vom Arbeitnehmer verlangen kann, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorgelegt werden muss.
In dem zu entscheidenden Fall meldete sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank, an dem sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber forderte sie daraufhin auf, künftig am ersten Tag der Erkankung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dieses sah die Arbeitnehmerin als sachlich ungerechtfertigt und reichte erfolglos Klage ein.
Zwar ist ein Arbeitnehmer, nach Entgeltfortzahlungsgesetz, erst nach spätestens drei Kalendertagen dazu verpflichtet eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, der Arbeitgeber kann eine Vorlage jedoch auch schon früher verlangen. Nach Auffassung des Landgerichts Köln braucht der Arbeitgeber dafür keinen besonderen Anlass. So bedarf das Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitungsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, weder eine Begründung, noch ist die Aufforderung des Arbeitgebers auf „billiges Ermessen“ vom Gericht zu überprüfen.
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