Nachrichten und Gerichtsurteile

Kündigung wegen kurzer privater Internetnutzung nicht erlaubt.

28. April 2010

Bei Problemen und Fragen sollte zunächst ein sachkundiger Fachmann angefragt werden, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld klären zu können.

Arbeitnehmer können nicht einfach so, wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, gekündigt werden. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz Az.: 6 Sa 682/09.

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitsleistung massiv darunter gelitten hat.

Im vorliegendem Fall, habe ein Arbeitnehmer zu privaten Zwecken im Internet gesurft (um seinen Kontostand bei seiner Bank abzufragen) und das obwohl er eine Mitarbeitererklärung unterschieben hatte, woraufhin er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Der Arbeitgeber bekam dies mit und sprach Ihm eine ordentliche Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht fand die Kündigung jedoch nicht gerechtfertigt und gab somit dem Arbeitnehmer Recht, denn er habe ja nur kurz das Internet für seine privaten Zwecke genutzt und sah darin keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeit.

Polizeieinsatz kostet unter Umständen Geld

28. April 2010

Polizei,

Wenn Sie eine Panne haben, egal, ob auf der Autobahn oder Bundesstraße, und die Polizei die Straße teilweise sperren muss, so darf sie diesen Einsatz dem Havaristen berechnen. Im vorliegenden Fall war ein LKW Fahrer in einer Kurve liegen geblieben und die Polizei sperrte die Straße. Den Einsatz sollte der LKW Fahrer zahlen und weigerte sich. Er bekam nicht Recht. Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass das Aufstellen eines Warndreiecks nicht ausgereicht hatte, um die erforderliche Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten und verurteilte den Fahrer zu 256 Euro.

Az. 1 K 621/09.TR

Die „Opfergrenze“ des Vermieters: Mängelbeseitigungsansprüche der Mieter sind der Höhe nach begrenzt.

27. April 2010

Datenschutz, Haus im internet

Wenn das angemietete Haus oder die Mietwohnung in einem nicht vertragsgemäßen Zustand ist, so hat der Vermieter grundsätzlich auf seine Kosten die Mängel zu beseitigen. Entsteht also etwa ein Riss an den Hauswänden oder fällt die Heizungsanlage aus, so muss der Vermieter unverzüglich auf eigene Kosten handeln. Dem Mieter steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, wenn durch den Mangel der Mietsache eigene Gegenstände beschädigt werden. Unterlässt der Vermieter trotz Aufforderung die Mängelbeseitigung, so ist der Mieter sogar zur Selbstvornahme berechtigt, d. h. er darf die Mängel auf Kosten des Vermieters beseitigen.

Der Vermieter sieht sich somit einem großen finanziellen Risiko ausgesetzt. Dass dieses nicht uferlos sein darf, hat jetzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.04.2010 (Az. VIII ZR 131/09) entschieden. Danach ist ein Vermieter zur Beseitigung von Mängeln an der Mietsache dann nicht verpflichtet, wenn der dazu erforderliche Aufwand nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Der Bundesgerichtshof spricht dabei von einer so genannten „Opfergrenze“: Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter und dem Gesamtwert des Mietobjektes andererseits, so ist der Vermieter zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet.

Auto Vollkaskoversicherungen zahlen nicht alles.

27. April 2010

Anschnallen, grobe Fahrlässigkeit

Wenn Sie einen Schaden selbst verursacht haben, zahlt, so Sie eine Vollkaskoversicherung haben, die Vollkasko ihren eignen Schaden. Wenn Sie den Schaden jedoch grob fahrlässig verursacht haben, darf die Versicherung Eigenanteile von der zu regulierenden Schadenssumme abziehen. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sogenannte Musterquoten veröffentlicht. So dürfen folgende Kürzungen vom Versicherer vorgenommen werden:

Rote Ampel überfahren: 50 % Kürzung

Stoppschild überfahren: 25% Kürzung

Fahren unter Alkohol 0,5-1,1 Promille: 50%, über 1,1 Promille Akloholspiegel 100%

Schlüssel steckengelassen und Auto geklaut: 25%

Es gibt aber auch Vollkaskotarife, die eine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen. Es kommt also auch hier wieder einmal genau darauf an, den richtigen Vertrag zu schließen.

Berufunfähigkeitsversicherung muss zahlen.

26. April 2010

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Wenn ein Kunde im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung „Allergien“ angibt, kann der Versicherer ihm später keine arglistige Täuschung vorwerfen, wenn er an Asthma leidet. Im Jahre 2003 schloss eine Klägerin eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und verschwieg, dass sie seit Jahren unter Asthma leidet und auch in Behandlung stand. Die Frage nach Allergien im Antragsformular beantwortete sie jedoch mit „ja“ und erläuterte zudem eine Neurodermitis. Die Richter hielten deshalb die Vorwürfe des Versicherers für unberechtigt, die Frau habe ihr Asthma verschwiegen. Sie gingen von der Annahme der Klägerin aus, dass das Asthma eine Folgeerscheinung der Allergien sei und urteilten zugunsten der Versicherungsnehmerin.

OLG Frankfurt Az. 3 U 286/07

Versicherungen wollen die „Bonitätsdaten“ ihrer Kunden herausgeben.

23. April 2010

gelbe Karte Kündigung

Nächstes Jahr will die Versicherungswirtschaft ihre schwarze Liste an eine externe Auskunftei geben. Bisher sind in dem bundesweiten Versichererinformationssystem HIS alle Kunden beim Verband der Deutschen Versicherungswirtschaft gespeichert, die als unliebsam gelten, stets viele Schäden produzieren oder wegen Betruges verdächtigt sind. Im Moment enthält diese Datei 9 Millionen Einträge mit 4 Millionen Personen. Die Datenschutzbeauftragen der Länder laufen Sturm gegen die geplante Herausgabe der Daten an externe Unternehmen, wie zum Beispiel Auskunfteien, die diese dann mit weiteren Bonitätsdaten anreichern werden. Der Weg zum gläsernen Menschen wäre wieder einen Schritt weiter gegangen.

Der Versicherungsbeauftragte von Schleswig Holstein Thilo Weichert warnt: „ Es besteht die Gefahr, dass Versicherungsdaten und allgemeine Bonitätsdaten vermischt werden; und das sei unzulässig.“

Jogger trägt Mitschuld...!

22. April 2010

Arzt, Krankenversicherung, Arm gebrochen

Ein Jogger forderte Schadensersatz von der Tierhalterhaftpflichtversicherung eines Hundebesitzers, da er über den unangeleinten herumlaufenden Hund gestürzt ist und sich dabei Knochenbrüche zuzog.

Das OLG Koblenz verkündete: Der Jogger hätte sich auf die Situation (das unberechenbare Verhalten des Hundes) vorbereiten müssen, da er Ihn schon von weitem gesehen habe. Der Jogger sei aber mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Aufgrund dieser Situation, trifft ihn eine 30 Prozentige Mitschuld. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung muss daher nur 70 Prozent des verlangten Schmerzengeldes und des Verdienstausfalles zahlen.

OLG Koblenz (Az.: 5 U 27/03)

Ossis sind kein eigener Volksstamm - so urteilten Stuttgarter Richter

21. April 2010

Anwälte, Deutsche Gesetze, Juristen

Das Arbeitsgericht Stuttgart urteilte, dass "'Ossis' kein eigener Volksstamm sind" und wies somit die Klage einer Frau, die gebürtig aus Ostberlin stammte, zurück. Die Frau, die schon seit 22 Jahren in Stuttgart wohnt, hatte sich in Stuttgart bei einer Fensterbaufirma beworben und eine Absage bekommen. Auf Ihren Bewerbungsunterlagen, die Sie zurück gesandt bekam, stand ein handschriftliches Minuszeichen und dahinter das Wort "Ossi". Die Frau fühlte sich wegen Ihrer gebürtigen Herkunft benachteiligt und Verklagte daraufhin die Fensterbaufirma und wies vor Gericht auf das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" hin und meinte, dass dies ein Verstoß dagegen sei.

Laut des "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz", darf niemand wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe benachteiligt werden.

"'Ossis' sind aber kein eigener Volksstamm" urteilten die Richter!

Arbeitsgericht Stuttgart Az. 17 Ca 8907/09

Rente anstatt Rehabilitationsmaßnahmen.

21. April 2010

Teilzeit, Vollzeit, JHob

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen haben sie keinen Anspruch auf eine Kur, wenn die Aussicht nicht besteht, dass sie dauerhaft wieder in das Berufsleben zurückkehren können. Wenn sie einen Anspruch auf Rente haben, so müssen sie diese beantragen, urteilte das Sozialgericht Reutlingen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger unter schizophrenen Störungen gelitten und damit Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Er wollte jedoch eine Kur, die ihm helfen sollte, in seinen Beruf zurückkehren zu können. Dies wurde ihm jetzt auch gerichtlich verwehrt.

AZ. S6 R 2647/08

Wer hilft, ist versichert !

20. April 2010

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Wenn Menschen anderen Menschen helfen, dann sind sie beitragsfrei durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies gilt, wenn Sie zum Beispiel Starthilfe geben oder bei einer Reifenpanne helfen. Wenn Sie jemanden anschieben, weil sein Auto nicht anspringt oder jemanden abschleppen. Zuständig ist immer die Unfallkasse, die im Bereich des Halters des Autos liegt, dem sie geholfen haben. Bei gewerblichen Autos ist die Berufsgenossenschaft des Fahrzeughalters zuständig.

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