Nachrichten und Gerichtsurteile

Gemeinsames Sorgerecht nichtehelicher Eltern

11. Januar 2012

Trotz der eindeutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 hat der Gesetzgeber bis zum heutigen Tage noch keine gesetzliche Regelung getroffen, unter welchen Voraussetzungen den Eltern von nichtehelichen Kindern ohne Zustimmung der Mutter das Sorgerecht gemeinsam einzuräumen ist.

In seiner Entscheidung vom 01.07.2011 – 4 F 415/10 – hat das Amtsgericht Karlsruhe auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes eigene Kriterien aufgestellt, um prüfen zu können, wann den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zum Wohle des Kindes zu übertragen ist:

1. Orientierung an gesetzlicher Regelung für eheliche Kinder

Um eheliche und nichteheliche Kinder soweit wie möglich gleich zu stellen, geht das Gericht davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht. Denn bei ehelichen Kindern ist die gemeinsame elterliche Sorge von Gesetzes wegen von Geburt an ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und ohne Rücksicht auf die Beziehungen der Eltern zueinander angeordnet.

2. Umstände des Einzelfalles

Des Weiteren sind die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Auch hier werden die gesetzlichen Regelungen für eheliche Kinder herangezogen. Die gemeinsame elterliche Sorge scheidet danach bei nichtehelichen Kindern aus, wenn die gemeinsame elterliche Sorge bei ehelichen Kindern gemäß § 1671 BGB aufzuheben wäre. Es ist konkret zu prüfen, ob die Belange der Kinder durch die gemeinsame elterliche Sorge beeinträchtigt werden.

In dem vom Amtsgericht Karlsruhe zu entscheidenden Fall gelang es den Eltern nicht, sich in Fragen der Gesundheitsfürsorge und in schulischen Belangen der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder zu verständigen. In diesen Angelegenheiten fehlte den Eltern die Kooperationsbereitschaft bzw. –fähigkeit.

Das Amtsgericht lehnte es daher ab, den Eltern die volle gemeinsame elterliche Sorge einzurichten. Es begründete seine Entscheidung damit, es müsse verhindert werden, dass Streitigkeiten der Eltern über die Gesundheitsfürsorge und über die Regelung der schulischen Angelegenheiten auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Karlsruhe gibt jedem Elternteil eines nicht ehelichen Kindes eine Orientierungshilfe, ob es zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, einen Sorgerechtsantrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, bevor der Gesetzgeber möglicherweise weitere Hürden normiert.

Berücksichtigung der Lebensjahre bei einer betriebsbedingten Kündigung stellt keine Altersdiskriminierung dar

11. Januar 2012

gelbe Karte Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 15.12.2011, dass kein Verstoß gegen die Altersdiskriminierung vorliegt, wenn ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl durch die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie vornimmt.

Ein Arbeitgeber muss bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen, zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern, eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Unter diese sozialen Gesichtspunkte fällt auch das Lebensalter, da ältere Arbeitnehmer schutzbedürftig sind.

Um den Altersaufbau der Belegschaft weitgehend zu erhalten, kann die Sozialauswahl auch zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur innerhalb von Arbeitsgruppen, bspw. der Altersgruppe der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer, usw., vorgenommen werden, so dass das Lebensalter nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe relevant ist und nicht den Einzelnen individuell betrachtet.

In dem zu entscheidenden Fall erhob eine Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage, weil sie die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie von Arbeitgeberin und Betriebsrat nicht für gerechtfertigt ansah und berief sich auf das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Der gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstößt nicht gegen dieses Verbot der Altersdiskriminierung. Zwar führt dieser zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters. Dieses ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt gerechtfertigt. So sollen sozialpolitisch erwünschte Generationsgerechtigkeit und Vielfalt im Bereich der Beschäftigung hergestellt werden, indem die mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen und zugleich die mit ihr einhergehenden Benachteiligungen jüngerer Arbeitnehmer vermieden werden.

Formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraumverhältnis

10. Januar 2012

Heizungskosten,

Der Bundesgerichtshof nahm erneut Stellung zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraumverhältnis.

In dem vorliegenden Fall enthielt die Heizkostenabrechnung des Vermieters sämtliche Einzeldaten, die erforderlich sind, um anhand der Vorschriften der Heizkostenverordnung die Wärmekosten korrekt in Heizkosten und Warmwasserkosten aufzuteilen. Der Mieter konnte mit dieser Abrechnungsform nichts anfangen und erhob Klage.

Der Bundesgerichtshof gab dem Beklagten Recht, da einem Vermieter nicht angelastet werden kann, das die Ermittlung der Wärmekosten ohne Kenntnis dieser Vorschriften kaum verständlich ist und die Vorschriften der Heizkostenverordnung dem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Mieter regelmäßig nicht bekannt sind. So genügt die vom Vermieter erstellte Heizkostenabrechnung der formellen Wirksamkeit. Diese ist dann gegeben, wenn sie den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht und wenn ein mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauter Mieter anhand der mitgeteilten Faktoren die vorgenommene Abrechnung nachprüfen kann. Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter diese Vorschrift mitzuteilen oder zu erläutern.

Irreführende Werbeanzeige von einem „doppelt schnellem“ Internetzugang

9. Januar 2012

Vertrag Prüfung

Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 16.12.2011, dass die Unity Media NRW GmbH und die Unitymedia Hessen GmbH & Co.KG nicht mehr mit einem „doppelt schnellem“ Internetzugang werben darf.

Sie warben damit, dass die von ihnen angebotenen Internetverbindungen doppelt so schnell seien, wie „normales“ DSL. Gegen diese Werbung stellte ein Konkurrenzanbieter einen Antrag auf Untersagung. Das Landgericht Köln gab diesem per einstweiliger Verfügung vorläufig statt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, da auch sie der Auffassung waren, dass der Werbeslogan in mehrfacher Hinsicht irreführend sei.

Die Angabe „doppelt so schnell“, als andere Anbieter, kann hier nicht als richtig belassen werden, da sich aus einer nicht im Blickfang stehenden Fußnote der Werbeanzeige ergibt, dass das werbende Unternehmen von einer „normalen“ Datenübertragungsrate beim Download von 16.000kbit/s ausgehe und mit der Angabe „doppelt so schnell“ eine Übertragungsrate von

32.000kbit/s meint. Konkurrierende Unternehmen bieten jedoch ebenfalls Internetverbindungen mit dieser Übertragungsrate an, so dass die Antragsgegnerin keine „doppelt so schnelle“ Leistung bewerben darf. Ferner konnte festgestellt werden, dass das Angebot der Antragsgegnerin beim Upload von Daten mit einer Geschwindigkeit von 1Mbit/s sogar noch hinter den Angeboten der Antragssteller zurückliegt. Zusätzlich kann die Werbeanzeige irreführend sein, da sie keinerlei Hinweise darauf gibt, dass weitere Faktoren, wie die Leistungsfähigkeit des Kundenrechners oder dessen hausinterne Verkabelung, für die Geschwindigkeit relevant sein könnten. Kunden könnten den Eindruck erhalten, dass die Internetverbindung nach einem Anbieterwechsel auf jeden Fall schneller werde, als bei dem bisherigen Anbieter.

Einmonatiges Fahrverbot eines Berufskraftfahrers stellt keinen Grund zur fristlosen Kündigung dar

6. Januar 2012

Polizei

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass der Verlust der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers keinen Rechtfertigungsgrund einer Kündigung darstellt, wenn sich das Fahrverbot auf einen Monat beschränkt und der Arbeitnehmer diese Zeit weitgehend durch Inanspruchnahme von Urlaub überbrücken kann.

In dem vorliegenden Fall befand sich der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten als Kraftfahrer mit Einsatz im In- und Ausland. Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer. Aufgrund eines einmonatigen verhängten Fahrverbots, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos unter Anrechnung, der dem Kläger noch zustehenden Urlaubstage. Die Parteien stritten folglich um den Bestand eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Kläger forderte die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit, da eine fristlose Kündigung grundsätzlich nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Die Verhängung eines nur kurze Zeit geltenden Fahrverbots kann hier keinen wichtigen Grund darstellen, da der Kläger die Zeit, in der er keinen LKW hätte führen dürfen, ohne weiteres durch Urlaubsgewährung hätte überbrücken können. Eine betriebliche Beeinträchtigung durch das Fahrverbot sei mithin vermeidbar gewesen.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gab dem Kläger schließlich Recht. Der Verlust der Fahrerlaubnis kann grundsätzlich einen Rechtfertigungsgrund für die Kündigung eines Berufskraftfahrers darstellen. In diesem Fall ist die fristlose Kündigung jedoch unwirksam, da der Entzug der Fahrerlaubnis nur kurze Zeit angedauert hat und diese Zeit durch Urlaub hätte überbrückt werden können. Somit mangelt es an einem wichtigen Grund. Zusätzlich sei dem Kläger zu Gute zu halten, dass er den Arbeitgeber rund zehn Tage vor Beginn des Fahrverbots davon unterrichtet hat, so dass der Arbeitgeber noch ausreichend Zeit gehabt hätte, sich auf die Situation einzustellen. Ein Arbeitgeber muss in seinem eigenen Interesse seinen Betrieb so organisieren, dass er auf unerwarteten Personalausfall, bspw. durch Erkrankung seiner Arbeitnehmer, reagieren kann.

Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten zulässig

5. Januar 2012

Weitsicht

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom 14.12.2011, dass die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre, die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern verankert ist, zulässig war. Die Anpassung der Regelaltersgrenze, soll Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks gewährleisten, da bei einer Beibehaltung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren zu befürchten sei, dass die Versorgungseinrichtung in eine finanzielle Schieflage gerät, da die Lebenserwartung der Mitglieder steigt.

Der 1961 geborene Antragsteller ist Rechtsanwalt und wandte sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern sieht vor, die Altersgrenze für die ab 1949 geborenen Mitglieder pro Jahr um jeweils einen Monat hinauszuschieben, so dass die Grenze von 67 Jahren von denen erreicht wird, die im Jahr 1972 oder später geboren worden sind. Für den Antragsteller bedeutet dies konkret, dass er die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und einem Monat erreichen wird.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Erhöhung des Renteneintrittsalters gebilligt und den Normenkontrollantrag abgelehnt. Zwar mindere die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch sei die Anpassung an die veränderten Bedingungen zulässig, da sie dem Gemeinwohl dienen, indem die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks gesichert wird. Durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder, wird der Vertrauensschutz der älteren Mitglieder ausreichend gewahrt.

Unterhalt 2012

4. Januar 2012

Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien

In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wird festgehalten, welcher Betrag minderjährigen Kindern in Abhängigkeit von ihrem Alter und in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist. Diese Tabelle wurde im vergangenen Jahr den gestiegenen Unterhaltungskosten angepasst. Eine Erhöhung oder Herabsetzung der jeweiligen Beträge ist für 2012 nicht vorgesehen.

Die Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesländer legen in den Unterhaltsleitlinien die Richtlinien für die Berechnung des Kindes-, Trennungs-, nachehelichen und sonstigen Unterhalts fest. Hier wird z.B. angegeben, wie hoch der Selbstbehalt bei der Gewährung von Unterhalt an ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind aus, wie hoch der Selbstbehalt im Falle der Gewährung von Ehegatten- oder Elternunterhalt ausfällt oder welchen Bedarf ein volljähriges Kind hat, das seine Ausbildung an einem anderen Ort absolviert.

Nachdem im vergangenen Jahr der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wie folgt angehoben wurde, gibt es für das Jahr 2012 keine Veränderungen:

gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern: 950 Euro

gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen: 1.150 Euro

gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten und unverheirateten Eltern, die ein Kind bis zum 3. Lebensjahr betreuen: 1.050 Euro

gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen: 1.500 Euro

Der Bedarf eines volljährigen Kindes, welches sich in der Ausbildung befindet wurde im letzten Jahr auf 670 Euro pro Monat angehoben. In diesem Betrag sind jedoch noch nicht die Beiträge zur Krankenversicherung (falls des Kind nicht familienversichert ist) und gegebenenfalls anfallende Studiengebühren enthalten.

Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres möglich

4. Januar 2012

Armut

In Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.12.2011, dass Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind.

In dem zu entscheidenden Fall begehrt der Kläger die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus seinem Arbeitsverhältnis der Jahre 2007 bis 2009, in welchen er arbeitsunfähig erkrankt war. Das Landesarbeitsgericht entschied mit einem Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, dass ihm nur für das Jahr 2009 Abgeltungsansprüche zustehen da die Urlaubsansprüche aus den vorherigen Jahren zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits verfallen waren.

Grundsätzlich geht ein Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres unter. Dieser soll aber dann nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres und des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig war. Eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, so dass eine Begrenzung des Übertragungszeitraums bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit von 15 Monaten gilt und dieser Anspruch auch nicht bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist.

Geplante Verbesserung der Überwachung von Medizinprodukten

3. Januar 2012

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Das Bundeskabinett hat am 20.12.2011 einen Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Medizinproduktgesetzes beschlossen. Ziel dieser Vorschrift soll es sein die Überwachung von Medizinprodukten bundeseinheitlich zu optimieren und damit auch den Patientenschutz zu verbessern. Je nach Risikoklasse des Produkts sollen entsprechende Sicherheitsniveaus eingehalten werden, welches das europäisch harmonisierte Medizinproduktgesetz durch ein gestuftes Konformitätsbewertungsverfahren sicherstellen möchte.

Zukünftig muss für jedes Produkt vor dem erstmaligen Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt werden und ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung. So kann der Hersteller nachweisen, dass sein Produkt die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der jeweiligen EG-Richtlinie erfüllt. Je nach Klassifizierung des Produktes und Risikostufe muss zwischen verschiedenen Modulen der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens gewählt werden.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift wird laut Ministerium erst am 01.01.2013, aufgrund von umfangreichen Vorarbeiten der Länder, wie der Erarbeitung von Grundsätzen der Überwachung und der Erstellung eines Rahmenüberwachungsplans, Inkrafttreten. Der Bundesrat möchte den Entwurf in seiner Sitzung am 10.02.2012 beschließen.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Ehebruch durch die Frau eines Fernfahrers

2. Januar 2012

Eine Ehefrau hatte die lange berufsbedingte Abwesenheit ihres Ehemannes, der Fernfahrer ist, dazu genutzt, ein intimes Verhältnis zu einem langjährigen gemeinsamen Freund aufzunehmen. Beide Ehegatten hatten diesen Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage bei sich Unterkunft gewährt. Die Frau hatte die neue Beziehung so lange wie möglich geheim gehalten und diese nach dem Aufdecken durch den Ehemann offen fortgesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm hat hier zu Recht entschieden, dass die Frau ihren Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt verwirkt hat.

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