8. Februar 2011
Die Erhebung einer GEZ Gebühr für smartphones, Rechner und Handys ist rechtmäßig. Das bestätigte jetzt der Bundesverwaltungshof in Leipzig. Ein Student hatte gegen den Gebührenbescheid geklagt, weil er mit seinem Rechner keinen Rundfunk höre. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) verlangt seit 2007 monatlich 5,76 Euro für internetfähige PCs und Handys, wenn im selben Haushalt kein anderes Gerät angemeldet ist. Die Bundesländer planen jedoch diese Gebühr ab dem Jahr 2013 abzuschaffen. Ab diesem Jahr ist dann eine pauschale Gebühr für jeden Haushalt geplant. Auch erwachsene Kinder und Großeltern müssen dann nichts mehr extra bezahlen. Profitieren würden auch Wohngemeinschaften, in denen die GEZ Gebühr dann nur einmal anfallen würde.
AZ. 6C 12.09, 6C 17.09, 6C 21.09
7. Februar 2011
Ein Sohn schuldet der Mutter trotzdem Unterhalt, selbst wenn die Mutter sich infolge einer Psychose nur bis zum zehnten Lebensjahr des Sohnes um ihn gekümmert hat und sie sich danach so gut wie gar nicht mehr gesehen haben. Dass die Mutter das Kind nicht großziehen konnte, sei keine grobe Vernachlässigung, sondern Folge der Erkrankung der Mutter. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Infolge dieses Urteils muss der Sohn dem Sozialamt nun die Kosten für das Pflegeheim der Mutter erstatten.
Az. XII ZR 148/09
4. Februar 2011
Besteht der dringende Verdacht, dass der – einschlägig vorbestrafte – Kindesvater 2 Töchter und eine Stieftochter über Jahre sexuell miss-braucht hat, so ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zumindest dann unumgänglich, wenn eine der Verletzten für den Fall ei-nes fortbestehenden Mitspracherechts des Vater mit Selbstverletzung gedroht hat (OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.07.2009, 9 WF 166/08).
3. Februar 2011
Seit einiger Zeit gibt es im Internet Bewertungsportale, in denen nicht die Schüler benotet werden, sondern die Lehrer. Seinerzeit ging ein Aufschrei durch die Lehrerschaft, die so etwas nun gar nicht gewöhnt waren. Beurteilten sie doch seit Jahren immer nur selber. Klagen gingen bis in die höchsten Gerichtsebenen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt endgültig die Neuaufnahme der Klage einer Lehrerin abgelehnt. Die vorausgegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist damit endgültig.
Az. 1 BvR 1750/09
1. Februar 2011
Riester und Rürup in der Insolvenz
Riester- und Rürupverträge gelten gemeinhin als "insolvenzfest". Das ist aber nur zum Teil richtig.
Zunächst muss man zwischen der Pfändbarkeit des angesparten Kapitals und dem Leistungsbezug aus dem Kapital unterscheiden.
Der Leistungsbezug aus dem Kapital, also die monatliche Rentenzahlung, wird gepfändet wie Arbeitseinkommen. Es gelten also die sog. „Pfändungsfreigrenzen“.
Pfändungsschutz für das bereits angesparte Kapital besteht bei bestimmten Altersrenten. Näheres ergibt sich aus § 851c ZPO und 851d ZPO. Geschützt wird indes nur das Kapital, welches für die spätere Zahlung einer Rente in Höhe der Pfändungsfreigrenze benötigt wird. Die Höhe des hierfür erforderlichen und damit unpfändbaren Vorsorgekapitals wurde vom Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen pauschaliert und in § 851c Abs. 2 Satz 2 ZPO festgelegt.
Ein über das notwendige und deshalb pfändungsfreie Deckungskapital hinausgehender Rückkaufswert unterliegt, weil dem Schuldner nicht mehr als das zur Existenzsicherung im Alter Erforderliche belassen werden soll, dem Zugriff der Vollstreckungsgläubiger.
1. Februar 2011
Geben Apotheken großzügige Rabatte auf Arzneimittel, so riskieren sie ein Verfahren gegen die existierende Preisbindungsverordnung für Arzneimittel. Diese bindet rezeptpflichtige Arzneimittel im Preis an den Kunden. Rabatte dürfen maximal einen Wert von einem Euro haben, so der Bundesgerichtshof in einem von sechs Grundsatzurteilen.
Az. I ZR 193/07
31. Januar 2011
Hunde gehören nicht zum Insolvenzbeschlag. Hunde sind in der Regel nach § 811c Abs. I ZPO unpfändbar und gehören nicht zur Masse.
Für unpfändbare Gegenstände oder im vorliegenden Fall unpfändbare Tiere muss die Insolvenzmasse dann auch insoweit keine Steuerbeträge entrichten (Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 7. Auflage 2007, Rn 1996 ff.). Die Hundesteuer muss also gegen den Hundehalter festgesetzt werden.
Eine Ausnahme ist denkbar, wenn der Hund zum Betriebsvermögen gehört, weil der Insolvenzschuldner z.B. eine Hundezucht. Dann würde die Vorschrift des § 811c Abs. 1 ZPO nicht greifen, die von einer Haltung im häuslichen Bereich ausgeht. Der Hund würde in dem Fall unter den Insolvenzbeschlag fallen und dann könnte Hundesteuer auch als Masseverbindlichkeit anfallen.
Eine andere Ausnahme kann vorliegen, wenn der Hund zwar im häuslichen Bereich zu privaten Zwecken gehalten wird, aber es sich ggf. um einen Rassehund von erheblichem Wert handeln würde. Dann müsste man prüfen, ob eine Austauschpfändung gem. § 811a ZPO in Betracht kommt.
31. Januar 2011
Ob ein Insolvenzgläubiger, der gleichzeitig Schuldner ist, im Insolvenzverfahren aufrechnen kann oder nicht, regelt sich nach den §§ 94 – 96 InsO. Grundsätzlich gilt, dass Aufrechnungslagen insolvenzfest sind, wenn sie bereits vor Verfahrenseröffnung bestanden haben. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen der Bürge mit seiner Regressforderung aufrechnen kann. Als Beispiel dient der Fall des Vaters des Insolvenzschuldners, der sich für die Verbindlichkeiten des Schuldners bei der Hausbank verbürgt hat.
1. Leistet der Bürge, der zugleich Schuldner des Insolvenzschuldners ist, auf seine Bürgschaft für den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist die Aufrechnungslage bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden und damit nach § 94 InsO insolvenzfest.
2. Leistet der Bürge, der zugleich Schuldner des Insolvenzschuldners ist, aufgrund der Bürgschaft erst nach Verfahrenseröffnung, so sichert ihm § 95 InsO grundsätzlich die Aufrechnungsbefugnis, weil die Regressforderung bereits vor Verfahrenseröffnung als durch die Leistung aufschiebend bedingte Forderung des Bürgen entstanden ist.
3. Aufrechenbar ist die Forderung aber nach § 95 I S. 3 InsO nur, sofern die Forderung des Regressgläubigers vor der massezugehörigen Forderung fällig wird. In diesem Fall ist der Bürge mit dem Forderungsübergang nach § 774 I S 1 BGB zur Aufrechnung befugt und muss bei entsprechend hoher Gegenforderung nicht an die Masse leisten (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 95 Rn 46).
4. Wird hingegen die Forderung der Masse fällig, bevor der Bürge erfüllt und die Forderung auf ihn übergeht, muss er voll an die Masse leisten und kann seine Regressforderung nur zur Tabelle anmelden.
30. Januar 2011
Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben und die elterliche Sorge nur auf einen Elternteil zu übertragen, wenn die Eltern zwar beide in glei-cher Weise erziehungsgeeignet aber nicht in der Lage sind, das Kind betreffende Angelegenheiten gemeinsam zu regeln (KG, Beschluss v. 06.08.2009, 13 UF 106/08).
27. Januar 2011
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 % bezahlt werden.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - Az.: VII ZR 7/10
Die vorausgehende Entscheidung des OLG München (Urt. v. 22.12.2009 - 9 U 1937/09), welches die verwendeten Klauseln (einzeln betrachtet) für wirksam erachtete, war schon in der baurechtlichen Literatur zutreffenderweise auf deutliche Kritik gestoßen.
Auftraggeber können nach dieser Entscheidung nur wiederholt darauf hingewiesen werden, besondere Sorgfalt bei der Formulierung ihrer Verträge und/oder ZVB walten zu lassen.
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