Nachrichten und Gerichtsurteile

Erfolglose Klage eines Oberarztes wegen Mobbings in Neurochirurgischer Klinik

24. Januar 2012

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 19.01.2012 über die Voraussetzungen im Bereich Mobbing am Arbeitsplatz, die zu einer Zahlung von Schmerzensgeld führen können. Ein Arbeitnehmer kann dann Schmerzensgeld verlangen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein für Mobbing typisch feindliches Umfeld gegeben ist. In dem zu entscheidenden Fall haben die vom Oberarzt dargelegten Konflikte den üblichen Rahmen jedoch nicht überschritten, so dass die Klage wegen Mobbings gegen den Chefarzt erfolglos blieb.

Der Kläger, der sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstellte der Neurochirurgischen Klinik bewarb, erhob bereits im März 2003 erste Mobbingvorwürfe gegen den Beklagten Chefarzt. Anschließend befand sich der Kläger für längere Zeit in psychiatrischer Behandlung und war in Folge dessen für längere Zeit arbeitsunfähig. So forderte der Kläger im Jahr 2004 seine Arbeitgeberin auf, Schmerzensgeld zu zahlen und den Chefarzt zu entlassen.

Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nach Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts, durch das Bundesarbeitsgericht, schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Vergleich, indem Schadensersatzansprüche gegen den Chefarzt nicht ausgeschlossen wurden. Seitdem wird der Kläger im medizinischen Controlling eingesetzt.

Der Kläger begehrt weiterhin Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Chefarzt. Er führt an, dass er durch die Vielzahl von Übergriffen des Beklagten psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden sei. Dem zu Folge musste er erhebliche Einkommenseinbußen erleiden und fordert etwa eine halbe Million Euro Schadensersatz. Der beklagte Chefarzt bestätigte zwar die Auseinandersetzungen und Verstimmungen teilweise, harmonisierte diese jedoch, in dem er als Grund angab, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten nicht habe akzeptieren wollen.

Das Arbeitsgericht Dortmund wies die Klage ab. Auch das Landearbeitsgericht Hamm bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund. Nach dessen Auffassung liegt ein Verhalten, welches zur Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld führen könnte, insbesondere dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bewirken oder bezwecken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.

In dem vorliegenden Fall entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, nach der Vernehmung von 10 Zeugen, dass der Chefarzt die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat.

Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Lieferung einer mangelhaften Sache umfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache

23. Januar 2012

Datenschutz, Haus im internet

Der Bundesgerichtshof entschied mit aktuellem Urteil, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelhaften Sache auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst.

In dem zu entscheidenden Fall erwarb der Kläger Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 Euro netto von der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt. Diese ließ er fachgerecht in seinem Wohnhaus verlegen. Kurz darauf zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von 5.830,57 Euro.

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 273,10 Euro für die entstandene Minderung statt und wies sie im Übrigen ab. Nach Berufung des Klägers verurteilte das Oberlandgericht die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zur Zahlung der Ausbaukosten in Höhe von 2.122,37 Euro. Die Revision der Beklagten hatte anschließend überwiegend Erfolg.

Nachdem der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung stellte, entschied dieser, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. So beschränkt sich das Recht des Verkäufers darauf die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern und den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Die Bemessung dieses Betrags findet dann unter Berücksichtigung des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des Mangels an sich statt. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.

Unwirksame Kündigung wegen Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 Euro

20. Januar 2012

geld zurück, geldsegen

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 17.01.2012, dass die Kündigung eines Mitarbeiters, der in einem Abfallwirtschaftsunternehmen tätig war, wegen des Vorwurfs der Unterschlagung von 14,99 Euro rechtsunwirksam ist. Damit bestätigte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung der Vorinstanz, die die Kündigung ebenfalls wegen mangelndem Tatsachenbestand für rechtsunwirksam hielt. Die vorgetragenen Tatsachen stellen keine ausreichende Rechtfertigung einer Tatkündigung dar. Auch eine Verdachtskündigung kann ausgeschlossen werden, da kein dringender Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer vorliegt.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Kläger, der seit dem 01.09.1997 als Verwieger an einer Müllrampe im Unternehmen der Beklagten tätig war. Die Beklagte warf ihm vor, einmalig einen Betrag in Höhe von 14,99 Euro, den er von einem Privatkunden vereinnahmt hat, nicht ordnungsgemäß verbucht zu haben, um diesen selber zu behalten. Aus diesem Grund stellte er aus ihrer Sicht, auch keine Quittung aus. Der Kläger wies diesen Vorwurf zurück.

Das Arbeitsgericht Solingen folgte der Argumentation der Beklagten nicht und erklärte die Kündigung wegen umstrittener Unterschlagung für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses.

Rechtsirrtümer

19. Januar 2012

ONLINE-SCHEIDUNG – preiswert, schnell und unkompliziert – ist das so?

Seit einigen Jahren werben zahlreiche Rechtsanwälte damit, eine Ehescheidung per Mouseklick sei preiswert, schnell und unkompliziert. Sie suggerieren dem Scheidungswilligen, durch eine Online-Scheidung würde er preiswerter, schneller und unkomplizierter geschieden als wenn er einen Rechtsanwalt vor Ort aufsucht und in einem persönlichen Gespräch sein Begehren kundtut.

Fakt ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes tatsächlich per Mouseklick möglich ist und alle für das Scheidungsverfahren relevanten Angaben in einem sogenannten Online-Formular abgegeben werden können. Dies führt aber nicht dazu, dass ein derart in Gang gesetztes Scheidungsverfahren preiswerter, schneller und unkomplizierter abläuft als ein Scheidungsverfahren, welches mit einem persönlichen Gespräch mit dem vor Ort ausgewählten Anwalt in Gang gesetzt wird.

Jedes Scheidungsverfahren, ganz gleich, ob der Scheidungswillige den Rechtsanwalt per Mouseklick oder in einem persönlichen Gespräch beauftragt hat, erfordert das Einreichen eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht. Jeder Scheidungsantrag wird in gleicher Weise vom Gericht bearbeitet. Eine Unterscheidung zwischen den Scheidungsanträgen, bei denen der Rechtsanwalt per Mouseklick beauftragt wurde und den Anträgen, die aufgrund eines persönlichen Gespräches formuliert wurden, gibt es nicht. Bei der Vorstellung, per Mouseklick eingeleitete Scheidungsverfahren seien schneller, handelt es sich daher um einen Irrglauben.

Warum ein sogenanntes Online-Scheidungsverfahren unkomplizierter sein soll als jedes andere Scheidungsverfahren, erschließt sich der Autorin ebenfalls nicht. Offene Fragen, fehlende Angaben oder Unterlagen müssen per Post, per Mail oder in sonstiger mitunter zeitaufwendiger Art und Weise von dem Mandanten angefordert werden, wobei es zu Missverständnissen kommen kann. In einem persönlichen Gespräch mit dem Scheidungswilligen kann der Rechtsanwalt alle offenen Fragen umfassend erläutern und darlegen, warum bestimmte Angaben notwendig sind und welche Unterlagen benötigt werden. Sollte es dabei zu Missverständnissen kommen, können diese sofort ausgeräumt werden. Bei der Vorstellung, per Mouseklick eingeleitete Scheidungsverfahren seien unkomplizierter, handelt es sich somit ebenfalls um einen Irrglauben.

Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten für ein Scheidungsverfahren in Rechnung stellen darf, richten sich ausgehend von dem Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Der Gegenstandswert des Scheidungsverfahrens wird nach dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Hieran ändert sich auch nichts bei einer Online-Scheidung. Im Gegenteil, ein Scheidungswilliger, der den Kontakt zu seinem Scheidungsanwalt durch ein persönliches Gespräch hergestellt hat, bekommt neben der in Auftrag gegebenen Leistung häufig weitere wichtige rechtliche Informationen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Scheidung selbst stehen, ohne hierfür eine Extrarechnung zu erhalten. Bei der Vorstellung, per Mouseklick eingeleitete Scheidungsverfahren seien preiswerter, handelt es sich auch um einen Irrglauben.

Dennoch können sogenannte „Online-Scheidungen“ für den ein oder anderen Scheidungswilligen sinnvoll sein, z.B. wenn es aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, den ausgewählten Anwalt innerhalb der Bürozeiten aufzusuchen und die Eheleute sich über die Scheidungsfolgen einig sind.

Ich empfehle jedoch auch bei der Suche eines „Online-Anwaltes“ stets einen Kollegen in der Nähe des zuständigen Familiengerichtes zu wählen. Ansonsten können zusätzliche Kosten für die Fahrt des Anwalts zum Gericht oder für einen Vertretungsanwalt, der den Scheidungstermin wahrnimmt, entstehen.

Kein Anspruch eines Schulverweigerers auf Aufnahme in Realschule zu Beginn des zweiten Halbjahres

19. Januar 2012

Schule Äpfel ABC

Das Verwaltungsgericht Kassel entschied mit Urteil vom 17.01.2012, dass einem Jugendlichen aus einer Schulverweigerer-Familie zu Recht die Aufnahme zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 in die Abschlussklasse des Realschulzweiges einer Schule in Herleshausen, Landkreis Werra-Meißner, verweigert werden darf. Dabei war irrelevant, dass den beiden älteren Brüdern jeweils zum zweiten Halbjahr der Schuleintritt gestattet worden war.

In dem zu entscheidenden Fall wollte ein Jugendlicher, der bislang von seinen Eltern zu Hause unterrichtet worden war, seinen Realschulabschluss absolvieren und diesbezüglich für das letzte Halbjahr eine staatliche Schule besuchen. Er berief sich auf eine Vorschrift der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses, die die Aufnahme von Schülern regelt, die in einen Bildungsgang unter anderem auch der Realschule, eintreten wollen, ohne unmittelbar zuvor eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland besucht zu haben. Das Staatliche Schulamt lehnte seinen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass ein Übergang in die Abschlussklasse einer Realschule nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig ist.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes. Die Aufnahme in die Abschlussklasse der Realschule ist nur zu Schuljahresbeginn möglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass seinen beiden älteren Brüdern der Schuleintritt in die Abschlussklasse jeweils zum zweiten Halbjahr gestattet worden sei. Dessen Aufnahmen waren nicht rechtens und können somit auch keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung darstellen. Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass das Staatliche Schulamt die Eltern des Antragsstellers mit vorherigem Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass in künftigen Fällen anderes verfahren werde.

Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion

18. Januar 2012

Pillen Medizinrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 13.01.2012, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers mit HIV-Infektion, die von einem Pharmaunternehmen während der Probezeit ausgesprochen wurde, wirksam ist. Zugleich wies es die Klage auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ab.

In dem zu entscheidenden Fall wurde der Arbeitnehmer von einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt und bei der Herstellung von Medikamenten eingesetzt. Der Arbeitgeber hat zuvor für den gesamten Fertigungsbereich festgelegt, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art – insbesondere auch Arbeitnehmer mit HIV-Infektion – nicht beschäftigt werden dürfen. Nachdem er Kenntnis von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erlangte, kündigte er das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit. Der Arbeitnehmer erhob Klage und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung jedoch für rechtswirksam. Es sah keine Beanstandung in der Forderung des Arbeitgebers einen krankheitsfreien Bereich bei der Medikamentenherstellung zu wahren. Dieses verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Da die Kündigung während der Probezeit ausgesprochen worden ist und der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, so dass es auf eine soziale Rechtfertigung nicht ankommt.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer keine Entschädigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verlangen, da selbst eine Ungleichbehandlung zur Zielerreichung gerechtfertigt wäre. Die fragliche Ungleichbehandlung wäre wegen des Interesses des Arbeitsgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt.

Kosten für Verlegung von Telekommunikationsleitungen beim Kölner U-Bahn-Bau muss Bauherrin tragen

17. Januar 2012

Geld Geldscheine Bank

Das Verwaltungsgericht Köln entschied mit Urteil vom 12.01.2012, dass die kommunale Eigengesellschaft als Bauherrin die Kosten für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen im Rahmen des Bauprojekts „Nord-Süd-Stadtbahnlinie“ in Köln tragen muss. Anders zu entscheiden wäre der Fall, wenn die Stadt selbst Bauherrin sei. Dann müsste das Telekommunikationsunternehmen nach dem Telekommunikationsgesetz zahlen.

In der vorliegenden Uneinigkeit der Kostenübernahme, übertrug die Stadt Köln unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen die Bauherreneigenschaft für das U-Bahn-Projekt auf eine ihrer kommunalen Eigengesellschaften. Die Parteien konnten sich vor der Baumaßnahme mit einem bundesweit agierenden Telekommunikationsunternehmen nicht einigen, wer die Kosten der notwendigen Verlegung von bereits vorhandenen Telekommunikationseinrichtungen zu tragen hat. So einigten sich beide mittels eines Vertrages, dass die Bauherrin die Ausgaben für die Verlegung durch das Telekommunikationsunternehmen vorläufig übernimmt und das Gericht über die endgültige Kostentragung entscheiden soll.

Das Gericht entschied, dass die kommunale Eigengesellschaft als Bauherrin die Kosten zu tragen hat und nicht durch das Telekommunikationsgesetz begünstigt werden darf. Das Gesetz privilegiere in erster Linie die Stadt selbst, so dass nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes die durch eine notwendige Verlegung von Leitungen entstehenden Kosten vom Telekommunikationsunternehmen zu tragen seien, wenn die Stadt selbst Bauherrin ist.

Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht zum Krankenkassenwechsel drängen

16. Januar 2012

Bei Problemen und Fragen sollte zunächst ein sachkundiger Fachmann angefragt werden, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld klären zu können.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied mit Hinweisbeschluss vom 08.12.2011, dass eine Klinik weder Bewerber um einen Arbeitsplatz, noch die bereits bei sich beschäftigten Arbeitnehmer zu einem Krankenkassenwechsel veranlassen darf.

In dem zu entscheidenden Fall sollte Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses der Wechsel zu einer Krankenkasse sein, die den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe. Dieses wurde einer Arbeitnehmerin, die sich um eine Stelle in einer Klinik im Land Brandenburg bewarb, bereits beim Einstellungsgespräch ausdrücklich erklärt. Darauf kündigte die Arbeitnehmerin gegenüber ihrer bisherigen Krankenversicherung und trat bei Antritt des befristeten Arbeitsverhältnisses in die vom Arbeitgeber favorisierte ein. Nach einer kurzen Folgezeit revidierte sie diesen Krankenkassenbeitritt jedoch wieder. Nach Ablauf der Befristung und einem Personalgespräch, indem der nicht vollzogene Krankenkassenwechsel thematisiert wurde, wurde das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin nicht verlängert. Aufgrund dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband Klage gegen die Klinik.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) gab der Klage wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht statt und verurteilte die Klinik unter Androhung von Ordnungsmitteln, ein solches Verhalten zu unterlassen. Das Landgericht betonte, dass es Arbeitgebern untersagt sei auf die Krankenkassenwahl von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss zu nehmen. Der Argumentation der Klinik, dass die Arbeitnehmerin aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes einen Rachefeldzug betreibe, folgte das Gericht nicht. Die Aussage der Arbeitnehmerin wurde der Verurteilung zugrunde gelegt.

Die Klink legte Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht ein, welches diese jedoch mit der Begründung ablehnte, dass eine Berufung keinen Erfolg haben könnte, weil das landgerichtliche Urteil zutreffend sei. Auch das Beteuern der Geschäftsführung, von dem Verhalten der für die Einstellung und Personalgespräche zuständigen Mitarbeiter, keine Kenntnis gehabt zu haben, könne an dem Urteil nichts ändern. Die Klinik sei auch für dieses Verhalten der Angestellten verantwortlich. Die Klinik nahm die Berufung folglich zurück, so dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig ist.

Rechtmäßige Aufstellung von Altglascontainern in Wohngebieten

13. Januar 2012

Datenschutz, Haus im internet

Das Verwaltungsgericht Aachen stellte mit Urteil vom 15.12.2011 fest, dass es zulässig ist Altglascontainer in einem Wohngebiet aufzustellen und dass deren Anwohner die mit der Nutzung der Container verbundenen Geräusche hinnehmen müssen. Dieses gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Container auch außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden.

Die klagenden Grundstücksbesitzer sind Einwohner der Gemeinde Roetgen und erheben seit Jahren Widerstand gegen einen sieben Meter von ihrem Grundstück entfernten Containerstandort. Nach ihrer Auffassung, sei ein abseits der Wohnbebauung liegender Alternativstandort ebenso geeignet für dessen Aufstellung und würde für geringe Lärmbelästigung sorgen.

Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage mit der Begründung ab, dass diese Form der Lärmbelastung grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei. Dieses schließt die Einwurf-, und alle Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von PKW und LKW zur Entleerung der Altglascontainer ein. Sofern der Standort der Container nicht zum Missbrauch einlädt, gilt dieses auch für Lärmbeeinträchtigungen, die dadurch entstehen, dass Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten Altglas entsorgen. Die Gemeinde soll diesbezüglich den Containerstandort weiter überwachen und eine missbräuchliche Nutzung gegebenenfalls mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern, ordnungsgerecht verfolgen. Der von den Klägern genannte Alternativvorschlag sei abzulehnen, da die Gemeinde bei der Standortentscheidung berücksichtigen muss, dass ein abseits der Wohnbebauung gelegener Containerstandort zur illegalen Müllablagerung einlade und keiner ausreichend sozialen Kontrolle unterliege. Die in einem Wohngebiet aufgestellten Container hingegen unterliegen einer besseren sozialen Kontrolle und rechtfertigen den Standort in Wohngebieten.

Neonazi entgeht härterer Strafe nach U-Bahn-Angriff

12. Januar 2012

Bahnverkehr

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 21.12.2011, dass ein Neonazi, der im April 2010 in der Nürnberger U-Bahn einen Mann fast totgetreten hat und deshalb zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt worden ist, keine höhere Strafe hinnehmen muss und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft, die ein Urteil wegen versuchten Totschlags forderte.

Das Landgericht Nürnberg verurteilte den Kickboxer zuvor wegen gefährlicher Körperverletzung, weil er sein Opfer nach einem politisch motivierten Wortwechsel mit einem Tritt in den Bauchraum zu Boden gestreckt und damit fast getötet hatte. Zusätzlich trat er diesem ins Gesicht, als er schon am Boden lag. Da der stark verletzte Mann noch selber die U-Bahn verlassen konnte und erst kurz darauf einen Herzstillstand, aufgrund des Trittes auf den Solarplexus, erlitt, kann der Angeklagte nicht wegen versuchter Tötung verurteilt werden. Der Angeklagte griff sein Opfer nach dem Verlassen der U-Bahn nicht weiter an und konnte daher nicht wissen, dass er sein Opfer schon dort in extreme Lebensfahr gebracht hatte. So bestätigte der Bundesgerichtshof die Verurteilung zu fünfeinhalb Jahren Haft.

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