Nachrichten und Gerichtsurteile

Haftpflichtversicherungsschutz im Studium

14. April 2011

Schule Bücher Bibliotek

Studenten sind in den meisten Fällen über die Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, und zwar solange sie in der Ausbildung sind. Dies gilt auch für ein Studium. Nun gehen die Meinungen nach Abschluss des „neuen“ Bachelor Studiums seitens der Versicherungen auseinander. Studiert ein Versicherter nach Abschluss des Bachelors zur Erlangung des Master Abschlusses weiter, sollte unbedingt mit der Versicherung geklärt werden, ob weiterhin Familienversicherungsschutz besteht. Viele Versicherungen sehen den Bachelor als Teilabschluss, andere wiederum nicht. Klären sie also unbedingt, ob ihr Kind nach Abschluss des Bachelors noch Versicherungsschutz genießt.

Brautgeld nach islamischem Recht

4. April 2011

Gemäß islamischem Recht wird bei der Eheschließung ein Brautgeld festgelegt und bei der Heirat überreicht. Die tatsächliche Auszahlung kann jedoch anstelle der Heirat auch für den Fall der Scheidung vereinbart werden. Damit kann das Brautgeld ein Teil des

Unterhalts sein. Eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Brautgeldes im Falle einer Scheidung ist jedoch nicht wirksam. Kommt die Heirat nicht zustande oder wird die Ehe rasch geschieden, so kann das bezahlte Brautgeld nicht zurückgefordert werden.

Kein Versicherungsschutz bei falscher Kilometerangabe

31. März 2011

gelbe Karte Kündigung

Wenn in einer Schadensanzeige der Kilometerstand eines gestohlenen Fahrzeuges falsch angegeben wurde, sich später herausstellt, dass das Fahrzeug mehr Kilometer auf dem Buckel hat, so ist die Versicherung von der Leistungspflicht befreit. Das hat jetzt das Landgericht Berlin entschieden. Vorausgegangen war der gemeldete Diebstahl eines Motorrades, dessen Besitzer im Schadensformular nur eine Kilometerleistung von 8.000 angegeben hatte. Das Motorrad hatte aber schon 11.000 km auf dem Tacho, wie sich später herausstellte. Dies sei ein „grobe Fahrlässigkeit“ urteilte das Gericht und entließ die Versicherung aus ihrer Zahlungspflicht.

LG Berlin Az 44 O 64/09

Die Krankenkasse zahlt Elektrorollstuhl nicht

25. März 2011

Rollstuhl

Das Landesgericht Nordrhein Westfalen hat jetzt einem Rollstuhlfahrer die Finanzierung eines Elektrorollstuhles versagt. Ein elektrisch betriebener Rollstuhl sei von der zuständigen Krankenkasse nur dann zu finanzieren, wenn sich der Rollstuhlfahrer mit einem normalen Rollstuhl nicht im Umkreis von 500 Metern bewegen könne. Ist das jedoch möglich, so sei dem Patienten ein normaler Rollstuhl zuzumuten.

Landesgericht Nordrhein Westfalen Az. L 16 KR 45/09

Wer auffährt hat nicht immer schuld !

24. März 2011

Mit Urteil vom 30.11.2010 (VI ZR 15/10) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Auffahrunfall mit vorherigem Spurwechsel. Der BGH bestätigte dort eine hälftige Schadensteilung, weil nicht festgestellt werden konnte, ob der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage war, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen. Ein Anscheinsbeweis spreche dafür nicht. Liegt ein sog. Schräganstoß vor, gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat.

Wie Sie sich bei einer Heckkollision nach Spurwechsel am Besten verhalten, verrät Ihnen Ihr fachkundiger Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Welche Operationen muss die Krankenkasse übernehmen

22. März 2011

Pillen Medizinrecht

Will sich eine übergewichtige Frau den Magen operativ verkleinern lassen, so muss die Krankenkasse diese Operation nur bezahlen, wenn alle anderen, vorangegangenen Therapieversuche erfolglos waren. Das hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden. Zu solchen anderen Therapieversuchen gehörte auch die strikte Einhaltung von Diätplänen, die über mehrere Monate eingehalten werden müssten.

Az. L 5 KR 101/10

Der Kunde hat nichts zu sagen

17. März 2011

verkehrsunfall, polizei

Der Kunde hat nichts zu sagen

Eine KFZ Versicherung darf gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers einen Schaden regulieren und ihn dann sogar in den Beitragssätzen hochstufen. Dies entschied das Amtsgericht München. Zur Begründung hieß es, dass der Ausgang des vom Versicherten angestrebten Prozesses gegen einen Unfallgegner ungewiss gewesen sei.

Az 343 C 27107/09

„Errichtung eines Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit“

16. März 2011

Sorgen

Dies wäre in Deutschland ein Novum: es gibt kein vergleichbares Modell in irgendeinem anderen Bundesland. Ziel ist eine effizientere Gestaltung der staatlichen ambulanten Straffälligenarbeit. Dabei sollen die Aufgaben der Führungsaufsicht in einer zukünftigen zentralen Führungsaufsichtsstelle konzentriert werden und diese zusammen mit den Sozialen Diensten der Justiz aus den 4 Landgerichtsbezirken in M-V sowie der Forensischen Ambulanz in M-V zu einer leistungsstarken Organisationseinheit der ambulanten Straffälligenarbeit und zwar in einem in Rostock anzusiedelnden Landesamt – mit den in diesen vorgenannten 3 Bereichen insgesamt tätigen gut 100 Mitarbeiter – organisatorisch unter einer einheitlichen Führung zusammengeführt werden. Diese 3 bisher im Prinzip noch getrennt operierenden und landesweit verstreuten Bereiche sollen ihre Kooperation intensivieren sowie untereinander abstimmen, und im Interesse des Schutzes und der Sicherheit der Gesellschaft sowie einer adäquaten Hilfestellung für die Probanden (i. d. R. die Entlassenen aus der Haft) soll damit in dem neuen Landesamt eine personelle größtmögliche Koordination und eine Optimierung der fachlichen Kompetenz erreicht werden.

Als einer von 8 benannten Gutachtern habe ich als auch bundesweit tätiger Strafverteidiger den Europa- und Rechtsausschuss des Landtages M-V am 19.01.2011 im Rahmen einer Anhörung u. a. darauf hingewiesen, dass allein der politische Wille und die zugrundeliegende Vorarbeit des JM M-V mit diesem Gesetzentwurf nicht ausreichen dürfte, um die schwierigen und vordringlichen Aufgaben des Staates im Bereich der Straffälligenarbeit erschöpfend und optimal zu steuern und im Errichtungsfalle eines Landesamtes dann auch wirklich „zentral“ und effizient auszuüben, nämlich in den Bereichen:

Resozialisierung der Strafgefangenen und Wiedereingliederung der Straffälligen einschließlich Vorbereitung (während der Haft) und Betreuung in der Straffälligenarbeit (insbesondere auch nach Haftentlassung!) und zwar auf allen Gebieten: von der Sozialtherapie über Arbeitsplatzbeschaffung bis hin zu ggf. erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet von psychotherapeutischen Behandlungen (insbesondere nach der Entlassung).

Die Landesregierung führt in ihrer Problem- und Zieldarstellung im Gesetzentwurf vom 01.11.2010 (Drucksache 5/3873) zur Begründung u. a. aus: „Bereichsspezifische Maß­nahmen und Konzepte könnten angesichts schlanker Hierarchien in den jeweils anderen Bereichen ohne Reibungsverluste schnell und zielgerichtet nutzbar gemacht werden. Der Transfer fachlich-inhaltlicher Erkenntnisse zwischen den drei Bereichen und die Vereinheitlichung von Herangehensweisen ist gewährleistet. Damit wird insgesamt eine Steigerung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität erreicht.“

Bereits am Folgetag (20.01.2011) der Anhörung im Landtag M-V schrieb die Ostsee-Zeitung unter der Überschrift „Kritik an geplantem Amt für Straffälligenarbeit“: „Das von Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) geplante Landesamt für Straffälligenarbeit stößt bei Experten auf ein geteiltes Echo. Der Gesetzentwurf zur Errichtung des Amtes schreibe nicht die Kooperation mit Polizei und Anwälten vor, kritisierte der Rostocker Rechtsanwalt Helfried Roubicek gestern in einer Anhörung im Landtag. Auch der Rechtsschutz der Betroffenen sei nicht geregelt. Mit Sicherheit werde die Zentralisierung der Straffälligenarbeit nicht kostenneutral sein.“

Im Übrigen enthielt meine schriftliche und mündliche gutachterliche Stellungnahme im Januar 2011 eine Reihe weiterer kritischer Anmerkungen, die im Gesetzgebungsverfahren vermutlich einer Überprüfung und Abwägung unterzogen worden sein dürften. Denn bei den ehrgeizigen Zielen der Landesregierung wären noch eine Reihe von Analysen und (haushaltsmäßige) Berechnungen sowie Konkretisierungen im Gesetzentwurf erforderlich, wenn das Landesamt die erhoffte Wirkung erzielen soll. Eine Zusammenfassung von 3 Verwaltungseinheiten alleine ist sicher noch kein Garant für das mit dem Gesetzentwurf angestrebte Ziel. Aufgaben, Synergien, Effizienzsteigerung und Kontrolle sind Bereiche, die für das Landesamt noch Klärungsbedarf haben.

Ich glaube durchaus, dass eine weitgehende Konzentration und enge Verzahnung der 3 Organisationseinheiten insgesamt durchaus sinnvoll sein kann und Chancen eröffnet, die erstrebten Ziele zu erreichen. Grundsätzlich ist gegen das bundesdeutsche Novum „Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit“ in M-V daher auch nichts einzuwenden. Es bleibt abzuwarten, in welcher Ausgestaltung das LaStarG im Schweriner Parlament verabschiedet und in welcher Endfassung es dann sowie wann in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft treten wird - und damit bundesweit insoweit eine Vorreiterrolle auf dem Gebiet der Straffälligenarbeit erlangen könnte.

Wirkung des Insolvenzplans gegenüber Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet oder dem Plan widersprochen haben

16. März 2011

Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt nach § 254 I Satz 3 InsO auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch für Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben.

Die Erstreckung der Wirkungen des Plans auf Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, bezweckt den Schutz vor einer gezielten Umgehung der Wirkungen des Plans durch bloße Passivität im Planaufstellungsverfahren (Otte/Wiester NZI 2005, 70, 71).

Duldung Austausch von Gaseinzelöfen

11. März 2011

Glas Haus

Der Bundesgerichthof hat sich mit der Frage der Duldungspflicht des Mieters zum Austausch von Gas-Einzelöfen bei behördlicher Stilllegung der Öfen befasst. In seiner Entscheidung vom 04. März 2009 hat er ausgesprochen, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, nicht unter die Regelung des § 554 Abs. 2 BGB (Duldung von Modernisierungen) fallen. Demgemäß muss der Vermieter auch nicht bezüglich der Durchführung der Maßnahmen entsprechend § 554 Abs. 3 BGB drei Monate vor Beginn der Maßnahmen informieren. Soweit es sich um Notmaßnahmen handelt, können diese vermieterseits unverzüglich durchgeführt werden. Ist es zum Beispiel aber aufgrund der Jahreszeit nicht erforderlich zu heizen, dann hat der Vermieter dem Mieter die Maßnahme längerfristig anzukündigen, damit er die Möglichkeit hat, sich darauf einzustellen. Der Mieter ist verpflichtet, an einer baldigen Terminabstimmung mitzuwirken.

Dieses Urteil wird große Wichtigkeit im Rahmen der Umsetzung der Ertüchtigungen der Gebäude auf der Grundlage der Energieeinsparverordnung 2009 und folgenden Energieeinsparverordnungen, z.B. EnEV 2012 haben. Die volkswirtschaftlichen und ökologischen Ziele der Energieeinsparverordnungen richten sich an alle Bürger. Damit ergeben sich die Duldungspflichten grundsätzlich nicht aus der mietvertraglichen Vereinbarung, sondern aus dem gesetzgeberischen Willen der Energieeinsparverordnung und damit öffentlich-rechtlich. Dieses ist insbesondere auch für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Mietern auf Duldung wichtig, wenn nicht in der Wohnung des Mieters etwas unternommen werden muss, weil dort die Öfen noch in Ordnung sind, sondern Steigleitungen durch die Wohnungen für andere Wohnungen verlegt werden müssen. Diese Maßnahmen dienen ja nicht der Verbesserung der Mietsache des betroffenen Mieters, sondern der Verbesserung für ein anderes Mietverhältnis. Für dieses greift die Duldungspflicht des § 554 Abs. 2 BGB nämlich nicht, so dass hier eine richtungsweisende Entscheidung getroffen wurde, die die Umsetzung der Energieeinsparverordnungen ermöglicht.

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