1. September 2010
Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass ein Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit nicht verjähren kann. Ein Mieter hatte im Jahr 2002 schon eine nicht vorhandene Trittschalldämmung gerügt und sich über den Lärm des Untermieters aufgeregt. Er forderte eine bessere Trittschalldämmung vom Vermieter. Dann geriet die Sache in Vergessenheit. Erst vier Jahre danach drängte er erneut auf Mängelbeseitigung und verlangte eine neue Trittschalldämmung. Der Vermieter berief sich seinerseits auf die Verjährungsfrist von drei Jahren und unterlag jetzt beim Bundesgerichtshof.
Az. VIII ZR 104/09
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