Archive: 2010-07

Zur Haftung des Verkäufers bei vorzeitiger Beendigung einer e-Bay-Auktion

27. Juli 2010

Computer

Der Erwerb von Waren über die Internetplattform e-Bay erfreut sich größter Beliebtheit. Rechtlich handelt es sich hierbei jedoch keineswegs um eine „Auktion“, sondern um einen schlichten Kaufvertrag. Beendet der Verkäufer eine e-Bay-Auktion vorzeitig, so können sich hieraus Schadenersatzansprüche des zum Zeitpunkt des Abbruches des Verkaufes „höchstbietenden“ Käufers ergeben:

Im aktuellen Fall hat das Amtsgericht Gummersbach in seinem Urteil vom 28.06.2010 (Az. 10 C 25/10) entschieden, dass ein Verkäufer nur dann keinen Schadenersatz zahlen muss, wenn er eine von e-Bay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit wählt oder aber sein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot rechtswirksam gemäß § 119 ff. BGB anfechten kann. Liegen beide Alternativen – wie im aktuell entschiedenen Fall – nicht vor, so ist der Verkäufer, der einen Verkauf über e-Bay vorzeitig abbricht, zur Zahlung von Schadenersatz gemäß §§ 280, 281 BGB in Höhe des vollen Marktwertes des Artikels verpflichtet. Dies selbst wenn das Gebot des Käufers zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur ein Bruchteil des Marktwertes, im vorliegenden Fall lediglich 1,00 €, erreichte.

Denn die Einstellung eines Angebotes unter e-Bay stellt ein rechtlich verbindliches Verkaufsangebot gemäß § 145 BGB dar und enthält die Erklärung den Artikel gegen Zahlung des höchsten Gebotes abzugeben.

Fazit: Sollte ein Handel über eine Internetverkaufsplattform fehlschlagen, empfiehlt es sich bei Artikeln von bedeutendem Wert einen Rechtsanwalt als Ihren berufenen Vertreter zu kontaktieren.

Säumige Mieter: Kein Selbsthilferecht des Vermieters zur Wohnungsräumung

21. Juli 2010

Datenschutz, Haus im internet

Mieter die mit ihren Mietzinszahlungen für längere Zeit im Rückstand sind, bringen mittlerweile auch manche Vermieter an den Rande des persönlichen Ruins. Auch ist bekannt, dass eine gerichtliche Räumungsklage blangwierig ist und der Vermieter sämtliche Kosten und Auslagen sowohl des Verfahrens als auch der Wohnungsräumung sowie der Einlagerung der dort aufgefundenen Gegenstände verauslagt muss.

Hinzu kommt, dass der Vermieter im Regelfall die von ihm verauslagten Kosten und Gebühren ebenso wenig erfolgreich beim säumigen Mieter beitreiben wird wie die ausstehenden Mietrückstände. Denn pfändbares Vermögen liegt bei zwangsgeräumten Mietern in der Regel nicht vor.

Umso verlockender erscheint es für den Vermieter, die Wohnung des säumigen Mieters - ohne ein dazu berechtigendes gerichtliches Urteil - selbst zu räumen. Experten sprechen hier von einer „kalten“ Wohnungsräumung.

Vor einem solchen Vorgehen muss jedoch ausdrücklich gewarnt werden: Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 45/09) nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Vermieter bei einer „kalten“ Wohnungsräumung, die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckt ist, eine eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung vornimmt und das eigenmächtige Ausräumen der im Eigentum des Mieters stehenden Gegenstände eine unerlaubte Selbsthilfe gemäß § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darstellt. Dies mit der Folge, dass der Vermieter verschuldensunabhängig für jegliche Schäden an geräumtem und eingelagertem Eigentum des Mieters haftet, insbesondere auch den Wert in der Wohnung vorgefundener und eigenmächtig entsorgter Gegenstände zu ersetzen hat.

Besonders prekär: Der Bundesgerichtshof ist zugunsten des Mieters sogar davon ausgegangen, dass der Vermieter auf jeden Fall bei Wohnungsräumung verpflichtet ist ein Bestandsverzeichnis aufzustellen, welches auch den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände enthält. Kommt er dieser Pflicht nicht hinreichend nach, so ist sogar der Vermieter verpflichtet, Behauptungen des Mieters zu widerlegen, dass ihm bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. Es findet mithin eine Beweislastumkehr zu Lasten des Vermieters dahingehend statt, dass dieser keine Gegenstände beschädigt und keine Gegenstände unberechtigt entsorgt hat. Dieser Beweislast dürfte der Vermieter kaum nachkommen können.

Im vorliegenden Fall war der Mieter für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde schließlich sogar von den eigenen Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem mehrere Monate die Mieten nicht gezahlt worden waren, kündigte der Vermieter die Wohnung und räumte diese schließlich „kalt“. Der zwischenzeitlich zurückgekehrte Mieter behauptete im Zuge der Räumung seien ihm verschiedene Gegenstände abhanden gekommen, die einen Gesamtwert von rund 62.000,00 € gehabt hätten und verlangte Schadenersatz in dieser Höhe vom Vermieter.

Wird die Ware zurückgegeben, darf der Händler für die Zusendung der Ware keine Versandkosten erheben

14. Juli 2010

geld zurück, geldsegen

Mittlerweile werden eine Vielzahl der Geschäfte des täglichen Lebens über das Internet oder Kataloge abgewickelt. Bei solchen Geschäften steht dem Verbraucher grundsätzlich das Recht zu innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss den geschlossenen Vertrag zu widerrufen und die bestellte Ware zurückzuschicken. So sehen es die §§ 312 b, 357, 346 BGB vor. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat das Unternehmen die Ware zurückzunehmen, der Besteller muss nur die Kosten der Warenrücksendung tragen.

Viele namenhafte Versandhäuser haben trotzdem in der Vergangenheit bei Widerruf des Vertrages die für die Zusendung der Waren entstandenen Kosten einbehalten und nur den Warenwert erstattet.

Dies geschah zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. XIII ZR 268/07) nunmehr zugunsten der Verbraucher entschieden hat.

Die Rechtslage ist mithin eindeutig: Macht der Verbraucher bei bestellter Ware von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch, so trägt er lediglich die Kosten der Rücksendung der Ware. Der Verkäufer hingegen ist verpflichtet, dem Käufer den gesamten gezahlten Betrag zurückzuerstatten, einschließlich eventueller Versand- und Portokosten.

Neu: Das Pfändungsschutzkonto für Schuldner

6. Juli 2010

Verzweiflung,

Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Damit hat sich die wirtschaftliche Position des von einer Zwangsvollstreckung Betroffenen wesentlich verbessert. Nach der alten Rechtslage konnte im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein Girokonto noch komplett gepfändet und damit blockiert werden. Sämtliche Zahlungsgeschäfte des Schuldners die zur Lebensführung notwendig waren, wurden hierdurch wesentlich erschwert. Grundlegende Zahlungen wie die Begleichung von Miete oder Versicherungsbeiträgen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Der durch die Zwangsvollstreckung Betroffene wurde somit von der Teilnahme am Wirtschaftsleben völlig ausgesperrt, die Geltendmachung von Pfändungsfreibeträgen musste jeweils im Einzelfall durchgefochten werden.

Durch die zum 1. Juli 2010 in Kraft getretene Form hat sich all dies geändert. Nunmehr kann der von der Zwangsvollstreckung Betroffene die Umwandlung seines Girokontos in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto bei seiner Bank beantragen. Die Bank ist sodann gesetzlich verpflichtet die Umwandlung vorzunehmen. Auch wenn das Girokonto bereits gepfändet worden ist kann der Schuldner die Führung des Kontos als eines Pfändungsschutzkontos zum Beginn des 4. auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.

Automatisch besteht nun auf dem Pfändungsschutzkonto ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages, derzeit 985,15 € pro Monat. Dieser Pfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch erhöht werden, etwa zur Deckung von Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners. Auch Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. Hierfür reicht ein einfacher Nachweis des Schuldners bei seiner Bank. Sollte der Schuldner darüber hinaus außerordentliche Bedürfnisse, etwa aufgrund Krankheit haben, so kann er den pfandfreien Guthabenbetrag durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts individuell anpassen lassen. Auch wenn das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht verbraucht ist, so kann das verbleibende Kontoguthaben einmal in den Folgemonat übertragen werden und steht dennoch unter Schutz.

Außer für Schuldner könnte das neue Pfändungsschutzkonto jedoch auch Vorteile für Gläubiger mit sich bringen. Denn durch das neue Pfändungsschutzkonto wächst der Anreiz für den Schuldner weiterhin Einkommen zu erzielen und Guthaben zu erwirtschaften. So wächst die Chance, dass der Schuldner die gegen ihn titulierten Forderungen eines Tages tilgen wird können.

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