10. Mai 2010
Die von den Betreibern unter www.opendownload.de ins Internet gestellte Abofalle ist zerstört. Dies ist einem Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 08.02.2010 (Az. 91 C 981/09) zu verdanken, das zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Mit vorstehender Entscheidung hat das Amtsgericht Marburg festgestellt, dass die Aufmachung des Internetportals www.opendownload.de den Straftatbestand des versuchten Betruges gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 des Strafgesetzbuches (StGB) verwirklicht.
Hieraus folgt in zivilrechtlicher Hinsicht auch, dass den Betreibern von www.opendownload.de keinerlei Forderungen aus den behaupteten Vertragsverhältnissen zustehen und eventuell bereits geleistete Zahlungen gemäß § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden können.
Das Amtsgericht Marburg geht in seiner Entscheidung sogar noch weiter: Denn es stellt fest, dass auch der Rechtsanwalt, der in der Vergangenheit regelmäßig Ansprüche für die Betreiber von www.opendownload.de geltend gemacht hat, Beihilfe zu einem versuchten Betruggeleistet hat. Damit ist es nun Personen die Post von www.opendownload.de erhielten sogar möglich, ihre eigenen Anwaltskosten bei der Gegenseite erfolgreich geltend zu machen.
Denn nach dem Urteil des Amtsgerichts Marburg stellen zur Abwehr von angeblichen Forderungen von www.opendownload.de angefallene Anwaltsgebühren einen Schaden dar, den die Gegenseite zu ersetzen hat. Die Entscheidung steht in einer Reihe mit weiteren amtsgerichtlichen Rechtssprechungen nach denen derjenige zum Schadenersatz verpflichtet ist, der einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise schädigt. So urteilte bereits das Amtsgericht Karlsruhe mit einem Urteil vom 12.08.2009 (Az. 9 C 93/09), weitere entsprechende Entscheidungen ergingen zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.01.2010 (Az. 1 C 386/09) und des Amtsgerichts Bonn vom 12.02.2010 (Az. 103 C 422/09).
Fazit: Ein erfolgreiches Vorgehen gegen Abonnementfallen im Internet und die für diese arbeitenden Mahnanwälte bedarf eines sorgfältigen Vortrages, welcher nur mit anwaltlicher Unterstützung möglich ist. Wer sich jedoch eines in der Materie erfahrenen Rechtsanwaltes bedient, wird in aller Regel die gegen ihn erhobenen ungerechtfertigten Forderungen nicht nur zurückweisen können, sondern sogar eigene Schadensersatzforderungen erfolgreich durchsetzen.
7. Mai 2010
Der Onlineauftritt des Internet-Auktionshaus Ebay gehört zu den beliebtesten Seiten im weltweiten Netz.
In Deutschland hat Ebay nunmehr gravierende Änderung bei den Verkaufsregeln durchgesetzt. So sind Verkäufer die weniger als 50 Bewertungen gesammelt haben nunmehr verpflichtet, als eine Zahlungsoption den Verkauf auch über den Bezahl-Dienst Paypal anzubieten. Hierfür fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von rund in Rund 1,9 Prozent des Auktionspreises zuzüglich 0,35 Cent an.
Brisant dabei: Paypal steht selbst im Eigentum der Firma Ebay, die so doppelt von Verkäufen profitiert.
Zu Recht, so ergab nunmehr eine Prüfung des Bundeskartellamts: Dieses teilte mit, dass kein Verfahren wegen des Zwanges zum hauseigenen Bezahldienst gegen Ebay eingeleitet werde. Ein Verstoß gegen das Kartellrecht liege nicht vor, da Ebay keine marktbeherrschende Stellung im Internethandel habe.
7. Mai 2010
In Bayern hat es mehrere Verfahren wegen der Rechtsmäßigkeit von Videoüberwachung der Polizei auf den Autobahnen gegeben. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied jetzt, dass die Abstandskontrolle per Videowagen nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Klagen gegen dieses Vorgehen zielten auf das Filmen von auch unverdächtigen Personen und Fahrzeugen. Das OLG argumentierte, dass nur der Fahrer indentifizierbar sei, dessen Abstand vorher als regelwidrig erkannt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor klar geregelt, dass es gegen das Grundgesetz verstoße, Unbeteiligte und Unverdächtige zu filmen und zu indentifizieren. Es bleibt eine Gradwanderung, ob die Polizei mit dieser Vogehensweise „weitermachen“ darf oder nicht.
Az. 2 Ss OWi 1215/09
6. Mai 2010
Ein junger Mann war mit einen T-shirt mit der Aufschrift: „Ich fahre schwarz“ in die Straßenbahn gestiegen und prompt auf einen Fahrschein kontrolliert worden. Den konnte er nicht vorzeigen. Er weigerte sich auch zu bezahlen, weil er schließlich ein Hemd trug, auf dem ganz klar stünde, dass er „schwarz fahren“ würde. Das sei dann keine Leistungserschleichung, weil er es groß und lesbar jedem zeigte. Dieser Ansicht folgte das Amtsgericht Hannover jedoch nicht und verurteilte den Schwarzfahrer zu 500 Euro Geldstrafe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zeigt den Straßenbahnfahrern jedoch ganz klar, dass sich die ÜSTRA nicht “verklapsen“ lässt und man sich doch tunlichst an die Regeln halten sollte.
Az. 223 CS 549/09
5. Mai 2010
Alle Telekommunikations- und Internetdaten sind laut Bundesverfassungsgericht sofort und vollständig zu löschen. Daten waren bisher bis zu zwei Jahre lang in den entsprechenden Unternehmen gespeichert worden. Ersichtlich war, wer mit wem, wann telefoniert hatte und von welchem Ort aus er das Telefonat geführt hat. Ebenso wurde jahrelang festgehalten, wer, wann, wem welche e-mails geschrieben hat. Polizei und Geheimdienste hatte Zugriff auf diese Daten. Geklagt hatten dagegen 35.000 Bürger. Das Gericht regte zudem an, dass eine Neuregelung zu finden sei. Es sollte darin enthalten sein, dass zukünftige Daten nur bei einem Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat abrufbar sein sollten.
Az. 1 BvR 256/08
4. Mai 2010
Wenn in Ihrem Fitnessvertrag „Barzahlung“ nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, der Betreiber auf Überweisung besteht und ihr Geld nicht annehmen will, so können Sie fristlos kündigen. Im vorliegenden Fall hatte das Fitnessstudio darauf gestanden, nach Abschluss des Vertrages mithilfe der Bankverbindung gleich drei Monate im Voraus abzubuchen. Das muss sich der Kunde nicht bieten lassen. Verärgert wollte der Kunde den Vertrag auflösen und es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der das Fitnessstudio unterlag.
Amtsgericht München AZ. 271 C 1391/09
3. Mai 2010
An „jeder Ecke“ lauern heutzutage sogenannte Abofallen im Internet. Schnell hat man ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen, obwohl man es gar nicht wollte. Es wieder loszuwerden, ist oft schwer bis gar nicht möglich. Dann flattern munter Rechnungen ins Haus und man wird genötigt, sie gefälligst zu bezahlen. Oft wird sogar mit Anwälten und Inkassounternehmen gedroht. Den Tipp mit den Anwälten sollten Sie ernst nehmen, aber anders, als in den Mahnungen angedroht. Nehmen Sie sich selbst einen Anwalt, wenn es Ihnen zu bunt wird und wehren Sie sich. Das Landgericht Mannheim hat jetzt entschieden, dass der Betreiber, so es denn schon viele Verbraucherbeschwerden gegeben hat und er nach dem Einschalten des Anwaltes sine Forderungen fallen lässt, Ihre Anwaltskosten bezahlen muss.
LG Mannheim AZ. 10 S 53/09
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