30. April 2010
Wenn Sie einen dunkelblauen Wagen bestellt haben, dann müssen Sie sich nicht mit einem schwarzen begnügen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Geklagt hatte ein Verkäufer, der eine Corvette in „Blue Metallic“ Bestellung angenommen hatte. Der Verkäufer wollte dann aber eine schwarze Corvette ausliefern. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer bestand jedoch auf Abnahme des Fahrzeuges und vollständige Bezahlung. Das Gericht befand, dass die Lieferung in einer falschen Farbe eine „erhebliche Pflichtverletzung“ darstelle und entschied zugunsten des Käufers. Außerdem bestimme die Lackfarbe das Erscheinungsbild des Fahrzeuges und sei damit ein erheblicher Teil der Kaufentscheidung. In der Vorinstanz war dies noch anders gewesen.
BGH AZ. VIII TR 70/07
29. April 2010
Üblicher Weise werden sämtliche die Mietsache bewohnenden volljährigen Personen in den Mietvertrag als Mieter aufgenommen. Dies dient der Rechtssicherheit aller Parteien und bietet den Vermieter die Möglichkeit, Forderungen gegenüber mehreren Personen gleichzeitig geltend zu machen und so abzusichern.
Wie verhält es sich aber, wenn die Betriebskostenabrechnung nur einer der Mietparteien zugestellt und der sich daraus ergebende Nachzahlungsanspruch auch nur gegen eine Mietpartei durchgesetzt werden soll ? Muss der einzeln in Anspruch genommene Mieter die vollständige Summe zahlen, obgleich doch mehrere Personen Parteien des Mitvertrages geworden sind ?
Ja, so entschied der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 28.April 2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 263/09): Denn Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher gemäß § 421 Satz 1 BGB berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder alleine in Anspruch zu nehmen.
Der Vermieter kann also die geschuldete Abrechnung über die Betriebskosten nur einem Mieter gegenüber erteilen und diesen auf den vollen Betrag der Nachforderung in Anspruch nehmen.
Aber: Der durch die Zahlung belastete Mieter kann gemäß § 426 BGB die allein verauslagten Kosten gegenüber den anderen Mietparteien anteilig geltend machen.
29. April 2010
Kinder stoßen immer häufiger auf die Filmeseite www.kino.to und schauen sich dort die neuesten Kinofilme an. Ist das legal fragen sich viele Eltern. Klar ist, dass das Anbieten der Filme illegal ist. Das Anschauen ist umstritten, da die Filme nur „gestreamt“ werden. Sie werden also nicht dauerhaft aus dem Netz heruntergeladen, was bei Tauschbörsen oft der Fall ist. Das Herunterladen von illegalen Daten ist in jedem Fall verboten. Beim Anschauen macht der Rechner dagegen nur eine flüchtige Kopie der Daten und ein erneutes Abspielen vom Rechner aus ist unmöglich. Es hat jedoch noch kein Gericht darüber entschieden ob es einen Unterschied macht, ob man sich einen stream anschaut, oder die Daten heruntergeladen werden. In jedem Fall tappen Kinder jedoch schnell in die vielen versteckten kostenpflichtigen Abofallen, die auf dieser Seite versteckt sind und die man schnell versehentlich angeclickt hat.
28. April 2010
Arbeitnehmer können nicht einfach so, wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz, gekündigt werden. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz Az.: 6 Sa 682/09.
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Arbeitsleistung massiv darunter gelitten hat.
Im vorliegendem Fall, habe ein Arbeitnehmer zu privaten Zwecken im Internet gesurft (um seinen Kontostand bei seiner Bank abzufragen) und das obwohl er eine Mitarbeitererklärung unterschieben hatte, woraufhin er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Der Arbeitgeber bekam dies mit und sprach Ihm eine ordentliche Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht fand die Kündigung jedoch nicht gerechtfertigt und gab somit dem Arbeitnehmer Recht, denn er habe ja nur kurz das Internet für seine privaten Zwecke genutzt und sah darin keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeit.
28. April 2010
Wenn Sie eine Panne haben, egal, ob auf der Autobahn oder Bundesstraße, und die Polizei die Straße teilweise sperren muss, so darf sie diesen Einsatz dem Havaristen berechnen. Im vorliegenden Fall war ein LKW Fahrer in einer Kurve liegen geblieben und die Polizei sperrte die Straße. Den Einsatz sollte der LKW Fahrer zahlen und weigerte sich. Er bekam nicht Recht. Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass das Aufstellen eines Warndreiecks nicht ausgereicht hatte, um die erforderliche Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten und verurteilte den Fahrer zu 256 Euro.
Az. 1 K 621/09.TR
27. April 2010
Wenn das angemietete Haus oder die Mietwohnung in einem nicht vertragsgemäßen Zustand ist, so hat der Vermieter grundsätzlich auf seine Kosten die Mängel zu beseitigen. Entsteht also etwa ein Riss an den Hauswänden oder fällt die Heizungsanlage aus, so muss der Vermieter unverzüglich auf eigene Kosten handeln. Dem Mieter steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, wenn durch den Mangel der Mietsache eigene Gegenstände beschädigt werden. Unterlässt der Vermieter trotz Aufforderung die Mängelbeseitigung, so ist der Mieter sogar zur Selbstvornahme berechtigt, d. h. er darf die Mängel auf Kosten des Vermieters beseitigen.
Der Vermieter sieht sich somit einem großen finanziellen Risiko ausgesetzt. Dass dieses nicht uferlos sein darf, hat jetzt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.04.2010 (Az. VIII ZR 131/09) entschieden. Danach ist ein Vermieter zur Beseitigung von Mängeln an der Mietsache dann nicht verpflichtet, wenn der dazu erforderliche Aufwand nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Der Bundesgerichtshof spricht dabei von einer so genannten „Opfergrenze“: Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter und dem Gesamtwert des Mietobjektes andererseits, so ist der Vermieter zur Mängelbeseitigung nicht verpflichtet.
27. April 2010
Wenn Sie einen Schaden selbst verursacht haben, zahlt, so Sie eine Vollkaskoversicherung haben, die Vollkasko ihren eignen Schaden. Wenn Sie den Schaden jedoch grob fahrlässig verursacht haben, darf die Versicherung Eigenanteile von der zu regulierenden Schadenssumme abziehen. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sogenannte Musterquoten veröffentlicht. So dürfen folgende Kürzungen vom Versicherer vorgenommen werden:
Rote Ampel überfahren: 50 % Kürzung
Stoppschild überfahren: 25% Kürzung
Fahren unter Alkohol 0,5-1,1 Promille: 50%, über 1,1 Promille Akloholspiegel 100%
Schlüssel steckengelassen und Auto geklaut: 25%
Es gibt aber auch Vollkaskotarife, die eine Kürzung bei grober Fahrlässigkeit ausschließen. Es kommt also auch hier wieder einmal genau darauf an, den richtigen Vertrag zu schließen.
26. April 2010
Wenn ein Kunde im Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung „Allergien“ angibt, kann der Versicherer ihm später keine arglistige Täuschung vorwerfen, wenn er an Asthma leidet. Im Jahre 2003 schloss eine Klägerin eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab und verschwieg, dass sie seit Jahren unter Asthma leidet und auch in Behandlung stand. Die Frage nach Allergien im Antragsformular beantwortete sie jedoch mit „ja“ und erläuterte zudem eine Neurodermitis. Die Richter hielten deshalb die Vorwürfe des Versicherers für unberechtigt, die Frau habe ihr Asthma verschwiegen. Sie gingen von der Annahme der Klägerin aus, dass das Asthma eine Folgeerscheinung der Allergien sei und urteilten zugunsten der Versicherungsnehmerin.
OLG Frankfurt Az. 3 U 286/07
23. April 2010
Nächstes Jahr will die Versicherungswirtschaft ihre schwarze Liste an eine externe Auskunftei geben. Bisher sind in dem bundesweiten Versichererinformationssystem HIS alle Kunden beim Verband der Deutschen Versicherungswirtschaft gespeichert, die als unliebsam gelten, stets viele Schäden produzieren oder wegen Betruges verdächtigt sind. Im Moment enthält diese Datei 9 Millionen Einträge mit 4 Millionen Personen. Die Datenschutzbeauftragen der Länder laufen Sturm gegen die geplante Herausgabe der Daten an externe Unternehmen, wie zum Beispiel Auskunfteien, die diese dann mit weiteren Bonitätsdaten anreichern werden. Der Weg zum gläsernen Menschen wäre wieder einen Schritt weiter gegangen.
Der Versicherungsbeauftragte von Schleswig Holstein Thilo Weichert warnt: „ Es besteht die Gefahr, dass Versicherungsdaten und allgemeine Bonitätsdaten vermischt werden; und das sei unzulässig.“
22. April 2010
Ein Jogger forderte Schadensersatz von der Tierhalterhaftpflichtversicherung eines Hundebesitzers, da er über den unangeleinten herumlaufenden Hund gestürzt ist und sich dabei Knochenbrüche zuzog.
Das OLG Koblenz verkündete: Der Jogger hätte sich auf die Situation (das unberechenbare Verhalten des Hundes) vorbereiten müssen, da er Ihn schon von weitem gesehen habe. Der Jogger sei aber mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Aufgrund dieser Situation, trifft ihn eine 30 Prozentige Mitschuld. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung muss daher nur 70 Prozent des verlangten Schmerzengeldes und des Verdienstausfalles zahlen.
OLG Koblenz (Az.: 5 U 27/03)
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