Archive: 2010-03

Einspruch durch Computer-Fax unwirksam.

3. März 2010

Eine vom Finanzamt mittels Computer-Fax übersandte Einspruchsentscheidung ist nichtig, wenn sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und setzt damit die Klagefrist nicht in Gang. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Nach Angaben des Klägers habe der die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes nicht erhalten. Das Finanzamt legte einen Sendebericht vor. In seinem Urteil führt der 6. Senat aus, dass es gar nicht auf den Erhalt der Einspruchsentscheidung durch den Kläger ankomme.

Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung sei bereits unwirksam.

Bei der Übermittlung durch ein Computer-Fax handele es sich nämlich um einen elektronischen Verwaltungsakt, der nur dann gültig sei, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde.

Der 6. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Es sei in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt, ob ein Computer-Fax überhaupt ein elektronisches Dokument ist und ob bei einer Einspruchsentscheidung auf eine qualifizierte elektronische Signatur ggf. verzichtet werden kann.

In einem anderen Fall hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Köln am 11.März.2009 entschieden, dass ein Fax dann kein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt sei, wenn das Empfangsgerät keine elektronische Aufzeichnung ermögliche. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur soll sicher gestellt werden, dass ein elektronisches Dokument tatsächlich vom Absender stammt und unverfälscht übermittelt worden ist.

Diese wird allerdings kaum im elektronischen Rechtsverkehr angenommen, obwohl sie dort vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist.

Dies wirkt sich meist negativ auf den Kläger aus.

Finanzgericht Köln (6 K 3931/08)

Weniger als 1 Jahr verheiratet – keine Witwenrente

2. März 2010

Anwälte, Deutsche Gesetze, Juristen

Eine Witwenrente steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zu. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

Danach besteht ein Anspruch nur dann, wenn die Eheschließung nicht allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist. Dies kann nur in der Einzelfallbetrachtung festgestellt werden. Im aktuellen Fall hatte eine Frau nach nur 9 Monaten Bekanntschaft einen 27 Jahre älteren Mann geheiratet. Die Witwe arbeitete in dem Seniorenzentrum als Pflegerin, in dem der Kurzzeit-Gatte lebte. Nach dessen Tod stellte sie sofort einen Antrag auf Hinterbliebenen Rente.

Die Deutschen Rentenversicherung Rheinland lehnte den Antrag ab. Die Ehe hatte unter einem Jahr bestanden und Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lägen nicht vor. Das Sozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Es sei davon auszugehen, dass der zumindest überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Angesichts der Multimorbidität des Versicherten, seiner Pflegebedürftigkeit und seines hohen Lebensalters sei bei der Eheschließung mit seinem baldigen Ableben zu rechnen gewesen. Die Beziehung sei von der Klägerin vorwiegend aus finanziellen Gründen beabsichtigt gewesen, selbst wenn daneben auch eine Zuneigung bestanden haben sollte. Die Klägerin hatte schon vor der Ehe unberechtigt Geld vom Konto des Versicherten abgehoben und versucht, sein Testament zu ändern. Das scheiterte am Widerstand der Notarin.

Die Klägerin nutzte offenbar die Trauer und Einsamkeit des Mannes aus, der sich eine häusliche Pflege außerhalb des Seniorenheims durch die Heirat erhoffte. Sie habe ihn ohne Wissen seiner Familie und des Heims geheiratet unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich, dass sie ihn aus dem Heim herausholen wolle. Das habe die Klägerin ihm nach ihren eigenen Angaben versprochen. Nicht erklären konnte die Klägerin, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammen gewohnt habe, obwohl dies sein eindeutiger Wunsch gewesen sei.

SG Düsseldorf S 52 (10) R 22/09

Der KFZ-Haftpflichtversicherer kann Schäden der Gegenseite ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers regulieren !

1. März 2010

Ein Verkehrsunfall ist, auch wenn nur ein geringer Sachschaden vorliegt, für alle Beteiligten ein Ärgernis.

Noch ärgerlicher wird es, wenn man überzeugt davon ist, an dem Unfall zumindest nicht alleine Schuld zu sein, die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung dennoch der Gegenseite den vollen entstandenen Schaden augleicht und den eigenen Versicherungsnehmer sodann mit einem höheren Versicherungsbeitrag einstuft. Gleiches gilt, wenn die eigene Haftpflichtversicherung Forderungen der Gegenseite ausgleicht, die vom Versicherungsnehmer zumindest der Höhe nach angezweifelt werden. War durch den Unfall tatsächlich der Austausch diverser Fahrzeugteile nötig, erlitt der Unfallgegner wirklich ein Schleudertrauma und war arbeitsunfähig?

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 27.01.2010 (Az.: 343 C 27107/09) nunmehr eine für den Versicherungsnehmer äußerst ungünstige Rechtslage klargestellt: Hiernach darf ein Kfz-Haftpflichtversicherer einen Schaden auch gegen den ausdrücklichen Willen des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Die Versicherung habe sich nicht auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Prozess einlassen müssen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ausdrücklich der Zahlung an die Gegenseite widersprochen, seine Kfz-Versicherung zahlte dennoch.

Anschließend kündigte die Versicherung an, den Kläger höher einzustufen.

Fazit: Schalten Sie nach einem Kfz-Unfall in jedem Fall einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung Ihrer Interessen ein und überlassen Sie diesem die mit der Unfallabwicklung anfallenden Arbeiten. Dies gilt insbesondere bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, welche die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit abdeckt. Mit sachkundigem anwaltlichem Beistand gelingt es auch, das Regulierungsverhalten Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kontrollieren und vorzeitige Zahlungen zu verhindern.

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