Archive: 2010-02

Eine Sperrzeitverordnung, die den Sperrzeitbeginn für die Abgabe von Speisen und Getränken über die Straße auf 1 Uhr vorverlegt, ist rechtswidrig.

3. Februar 2010

Dies entschied der BayVGH aufgrund eines Normenkontrollantrags zweier von der Verordnung der Stadt Augsburg betroffenen Gastwirten. Kerngegenstand des Verfahrens war die Frage, ob Kunden nach 1 Uhr keinen Döner mehr mit ins Freie mitnehmen durften.

Der BayVGH stellte fest, dass ein solches Verbot, soweit es die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischer Getränke betrifft, weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmeinwirkungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit gerechtfertigt werden kann. Zwar obliege es der Stadt, mittels der von der Verordnung umfassten Innenstadtbereich mit dem legitimen Ziel der Bekämpfung schädlicher Umwelteinwirkungen in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr eine Sperrzeit zu regeln, jedoch sei die konkrete Ausgestaltung unverhältnismäßig. Das Betreiben von Imbissgaststätten mit dem Verkauf über die Straße werde in unzumutbarer Weise belastet.

Zudem bestehe eine zu starke Relativierung des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes, in dem es Gaststätten ohne Verkauf über die Straße bis 5 Uhr erlaubt sei, zu öffnen und Alkohol auszuschenken.

BayVGH, 25.01.2010 – Az. 22 N09.1193

Satzung der AOK Plus unwirksam – Nachforderung von Kleinbetrieben

3. Februar 2010

Arbeitgeber, die in Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern Abgaben nach dem Aufwandsausgleichsgesetz AAG leisten müssen, erhalten bei krankheitsbedingter Lohnfortzahlung eine anteilige Erstattung durch die Krankenkasse. Nach § 39 der Satzung der AOK Plus wird bei der Berechnung dieser Erstattung der Arbeitgeberbeitrag nicht berücksichtigt, sondern gilt als abgegolten. Diese Regelung dürfte nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden, Urteil vom 22.12.2009 – S 39 KR 274/09 – unwirksam sein. Allerdings können sich hierauf nach Auffassung des Gerichts nur jene Arbeitgeber berufen, die den niedrigen Erstattungssatz (von 40 – 45 %) gewählt haben. Diesen stünde somit auf Antrag eine anteilige Erstattung auch auf fortgezahlte Arbeitgeberanteile zu, nicht jedoch dem Kläger, der den höheren Erstattungssatz gewählt hatte. Gegen das Urteil wurde seitens des Klägers Berufung eingelegt.

Strafbarkeit des Leiters der Innenrevision eines Unternehmens durch Unterlassen

2. Februar 2010

Verzweiflung,

Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung klargestellt, dass der Leiter der Innenrevision eines Unternehmens – abhängig von der Reichweite seines Pflichtenkreises – der Strafbarkeit wegen Unterlassens unterliegt. Voraussetzung einer solchen Unterlassensstrafbarkeit ist grds. eine Garantenstellung gemäß § 13 StGB. Zur Feststellung einer solchen Garantenpflicht zieht der BGH den tatsächlichen Pflichten- und Aufgabenkreis des Betroffenen heran. Ist dieser nur dafür zuständig, dass keine Straftaten gegen das Unternehmen verübt werden, so schließt der BGH eine Garantenstellung für die Verletzung Dritter aus. Unterfällt jedoch auch die Verhütung von Straftaten aus dem Unternehmen heraus gegen Dritte, zur Abwehr von Haftungsansprüchen oder Bußgeldern gegen das Unternehmen, dem Aufgaben- und Pflichtenkreis des Betroffenen, wie es bei sog. ‚Compliance Officers‘ häufig der Fall ist, so geht der BGH davon aus, dass den Betroffenen eine Pflicht zur Verhinderung solcher Handlungen trifft. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig, so macht er sich wegen Unterlassens strafbar.

BGH, 17.07.2009 – Az. 5 StR 394/08

Gleichstellung unverheirateter Väter mit verheirateten Vätern.

2. Februar 2010

Streit um Sorgerecht

Der uneheliche Vater eines Kindes darf nach der Trennung von seiner Familie nicht schlechter gestellt sein, als ein ehelicher Vater. Das bestätigte jetzt der Europäische Gerichtshof. Eine Schlechterstellung verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Mutter und Vater stritten um das gemeinsame Sorgerecht des Kindes, das nach einem Urteil des Amtsgerichtes Köln nur der Mutter zugesprochen wurde. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das Urteil unter Verweis auf § 1626 a BGB, wonach ein gemeinsames Sorgerecht unverheirateter Paare nur durch Zustimmung der Mutter nach § 1672 entstehen kann. Der Vater zog vor den europäischen Gerichtshof, berief sich auf das Diskriminierungsverbot im Sinne von Artikel 14 und siegte. Da durch den Kontakt zum Vater ein Schaden für das Kind auszuschließen sei, spräche nichts gegen eine Gleichbehandlung mit dem Vorgehen bei verheirateten Vätern.

Urteil vom 3.12.2009 Europäischer Gerichtshof Az. 22028/04

Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nicht ehelichen Kindes.

1. Februar 2010

Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nicht ehelichen Kindes ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu. Dieser Mindestbedarf muss dem Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten entsprechen. Dieser Betrag wird im Moment auf 770,- Euro pro Monat getaxt. Die streitenden Parteien lebten von 1996 bis März 2006 in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft. Im Jahr 1995 wurde der erste Sohn von der Mutter geboren, der jedoch aus einer früheren ehelichen Gemeinschaft stammte. Fünf Jahre später, im Jahre 2000 wurde ein zweites gemeinsames Kind geboren. Die Klägerin forderte nun ab Mai 2006 unbefristeten Betreuungsunterhalt von monatlich 908,- Euro. Durch mehrere Instanzen wurden die Ansprüche sowohl abgelehnt und auch anerkannt. Der Fall verkomplizierte sich durch eine teilweise vorliegende Erwerbsunfähigkeit der Klägerin. Ein Krankheitsunterhalt oder ein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie ihn § 1572 BGB für den nachehelichen Unterhalt vorsieht, kennt § 1615 BGB nicht. Der genaue Hergang dieses Falles ist in der Pressemitteilung des BGH Nr. 259/2009 nachlesbar.

BGH XII ZR 50/08 vom 16.12.2009

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