Archive: 2010-02

Erhebung von Schätzgebühren durch Banken bei Gewährung von Immobilienkrediten sind unzulässig

16. Februar 2010

Wer zur Finanzierung seiner Immobilie einen Bankkredit benötigt, wird meist als Sicherheit eine Grundschuld zu Gunsten der Bank auf das zu finanzierende Objekt eintragen lassen müssen. Dabei achten die Banken verstärkt darauf, eine Kreditabsicherung durch Grundschuld nur in einer Höhe zuzulassen, welche jedenfalls auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung zu erzielen ist. Hierzu lässt der Kreditgeber ein entsprechendes Wertgutachten über das zu finanzierende Objekt erstellen und bürdet die Gutachtenkosten zusätzlich dem Darlehensnehmer auf.

Diese Praxis der Erhebung von "Schätzgebühren" bei Immobilienkrediten ist unzulässig befand nunmehr das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az.: I-6 U 17/09):

Nach Ansicht des Gerichts liegt die Ermittlung des Schätzwertes ausschließlich im Interesse des Kreditgebers, eine Dienstleistung für den Kunden erfolge jedoch grade nicht, so dass diesem die Kosten des Gutachtens auch nicht aufgebürdet werden können.

Das Urteil bezieht sich auch auf bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge.

Fazit: Prüfen Sie die Vertragsbestimmungen Ihres Immobilienkredites. Werden Sie darin zur Tragung von Gutachterkosten verpflichtet, so zahlen Sie die entsprechenden Kosten nicht oder fordern Sie bereits bezahlte Kosten zurück.

Mutter muss nicht Vollzeit arbeiten.

15. Februar 2010

Teilzeit, Vollzeit, JHob

Ab dem Jahr 2008 gilt der Grundsatz, dass eine allein erziehende Mutter erst nach dem dritten Lebensjahr des Kindes arbeiten muss. Bis dahin ist der Vater verpflichtet, den vollen Betreuungsunterhalt zahlen. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes gilt jedoch grundsätzlich die Arbeitspflicht der Mutter. Im Einzelfall kann die Arbeitspflicht der Mutter jedoch entfallen und eine längere Vollunterhaltspflicht des Ex- Mannes bestehen bleiben. Das gilt im Besonderen, wenn es für das Wohl des Kindes unerlässlich ist, dass die Mutter zu Hause bleibt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich keine angemessene Betreuungsmöglichkeit für das Kind finden lässt. Was angemessen ist, bleibt immer wieder Ansichtssache. So entschied das Kammergericht Berlin, dass der Mutter eines mittlerweile achtjährigen Kindes nicht zugemutet werden könne, Vollzeit zu arbeiten. Die Mutter arbeite Teilzeit als Anwaltsgehilfin und der Sohn besuche die Grundschule. Der Ehemann forderte, dass ein Hort, der bis 18:00 Uhr betreue, genutzt werden sollte, um der Mutter eine Vollzeitstelle zu ermöglichen. Das Gericht hielt dies für unzumutbar, weil das Kind dort nicht die Zuwendung und Liebe bekommen könne, die es brauche.

Kammergericht Berlin Az. 16 UF 149/08

Merkantile Wertminderung - Schadensersatz nach Verkehrsunfall

12. Februar 2010

Wem Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten nach einem Verkehrsunfall zustehen, dem ist der Begriff "Merkantile Wertminderung" schon einmal untergekommen:

Nach ständiger höhstrichterlicher Rechtsprechung erhält der Fahrzeugeigentümer neben den reinen Reparaturkosten eine zusätzliche Entschädigung dafür, dass ein Unfallfahrzeug trotz vollständiger und fachgerechter Instandsetzung einen niedrigeren Wiederverkaufswert hat und nur noch mit Preisabschlägen gehandelt wird.

Bislang galt jedoch nach der Rechtsprechung ein Richtwert, wonach bei Fahrzeugen welche über 5 Jahre alt waren oder über 100.000 km Laufleistung aufwiesen eine merkantile Wertminderung nicht mehr vorläge.

Diese Rechtsprechung hat sich auf Grund der besseren Verarbeitung und der daraus resultierenden Langlebigkeit der Fahrzeuge geändert: Eine feste Obergrenze hinsichtlich des Fahrzeugalters oder der maximaler Laufleistung existiert nicht mehr. (Urteil des AG Arnsberg vom 20.01.2010,

Az.: 3 C 339/09 mit weiteren Nachweisen).

Fazit: Überprüfen Sie bei Verkehrsunfällen im Schadengutachten des Sachverständigen die Angaben zur "Merkantilen Wertminderung". Diese sind oftmals - zu Ihren Lasten - veraltet.

Vermieter dürfen keinen Mietzuschlag verlangen.

11. Februar 2010

Umzug, Miete, Mieterhöhung

Vermieter dürfen keinen Mietzuschlag auf die ortsübliche Miete verlangen, bloß weil der Mieter wegen einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag die Wohnung nicht renovieren muss. Durch die vielen vom BGH für ungültig erklärten Renovierungsklauseln sahen sich einige Vermieter veranlasst, die Miete um die Renovierungskosten zu erhöhen und scheiterten. Stellenweise wurde die Miete um bis zu 8,50 Euro pro Quadratmeter und Jahr erhöht. Dies sei unzulässig, so der BGH. Das allgemeine Recht zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Miete bleibe davon jedoch unberührt.

BGH Az. VIII ZR 181/07

Unterhalt an die Ex-Frau, wenn Ehemann neu heiratet.

10. Februar 2010

Unterhaltslast, Unterhalt, Verzweiflung

Was passiert mit dem Unterhalt an die erste Ehefrau, wenn der Ehemann neu heiratet?

Dem BGH ging es um die Frage, ob der neuen Ehefrau, wenn sie nicht arbeiten kann oder will ein fiktives Gehalt zugerechnet werden darf oder ob die neue Ehefrau, um dem zu entgehen, regelmäßige erfolglose Bewerbungen vorlegen muss. Grundsätzlich hat der BGH entschieden, dass der zahlende Ehemann den Unterhalt an die erste Ehefrau herabsetzen darf, wenn er für seine neue Lebenspartnerin ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Es gilt hier jedoch nicht, wie bei einer normalen Ehe, die frei wählbare Rollenverteilung innerhalb einer normalen Ehe, sondern es sei darauf abzustellen, als sei die Ehe ebenfalls geschieden. Einzelheiten sind der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen.

Az. XII ZR 65/09 vom 18.11.2009

Die Pressemitteilung des BGH:

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kläger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Klägers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbstätig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. 607 € festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau.

Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem Herabsetzungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 € reduziert. Die vom Kläger für die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbedürftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) bestätigt, demzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommensrückgängen.

Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.

Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.

Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 € : 2 = 2000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 €

Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = je 1333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 €.

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau – anders als die geschiedene Beklagte – nicht erwerbstätig ist. Vielmehr seien für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zulässig und könne nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverhältnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein dürfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsansprüche vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), wonach für den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Maßstäbe gelten sollten. Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) könne aus diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.

Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht maßgeblich geändert habe. Die neue Vorschrift des § 1578 b BGB stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskräftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachträgliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.

Private Krankenversicherung und Unterhalt.

9. Februar 2010

Muss ein Unterhaltspflichtiger die Kosten für eine private Krankenversicherung seines Kindes zahlen, wenn es zuvor in der privaten Krankenversicherung war, jetzt aber über das andere Elternteil in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert werden soll? Nach dem Urteil des OLG Koblenz ja. Die Kosten sind dann zusätzlich zum Regelunterhalt der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, denn die Kosten einer privaten Krankenversicherung seien in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten. Ein Kind hat, wenn es seit seiner Geburt privat krankenversichert war, auch nach der Trennung der Eltern ein Anrecht auf die Versicherung als Privatpatient. Jedoch kommt auch eine gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung in Betracht. Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des OLG Koblenz zudem an eine nicht nachgewiesene ADS- Vorerkrankung des Kindes gekoppelt.

Ob dieser Fall auf die allgemeine Rechtsprechung übertragbar ist, bleibt fraglich.

OLG Koblenz Az. 11 UF 620/09

Gute Nachrichten für Geprellte: SMS-Flirtlines sind Betrug

8. Februar 2010

Die Versuchung mit einem netten, sprachgewandten und einsamen angeblichen Single Kontakt aufzunehmen, kann verführerisch sein. Grade die über das Handy schnell versandten SMS-Kurznachrichten stellen dabei eine beliebte Form der Kontaktaufnahme und der Kommunikation dar.

Dies haben auch Betrüger erkannt: Eine überwiegende Anzahl der angebotenen "SMS-Flirtlines" beruhen auf der Täuschung des Nutzers. Denn am anderen Ende der Leitung tippt kein sympathischer Single sondern ein professioneller Gegenspieler, der es nur auf eines abgesehen hat: Gutgläubige Kunden zum Versand möglichst vieler teurer SMS-Nachrichten zu veranlassen.

Ein seit dem 01.02.2010 rechtskräftiges Strafurteil des Amtsgerichts Flensburg wertete die Mitwirkung an einer auf Täuschung aufgebauten SMS-Flirtline eindeutig als Betrug und sprach eine Haftstrafe gegen die Angeklagten aus. Das Urteil hält fest, dass über 700.000 Handynutzer um rund 46 Millionen Euro geschädigt wurden, weitere Strafverfahren sind gegen Betreiber der SMS-Flirtlines anhängig.

Für den geprellten SMS-Nutzer, welcher statt eines netten Singlekontaktes eine hohe Telefonrechnung erhielt, ist das Urteil gleich in zweierlei Hinsicht von Nutzen:

Einerseits kann Strafanzeige gegen die Betreiber erstattet werden, in zivilrechtlicher Sicht ist

der der Rechung zu Grunde liegende Vertrag meist bereits wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB bzw. Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Jedenfalls kann er wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB angefochten werden.

Fazit: Unbekannte Singles flirten in den allermeisten Fällen nicht über kostenpflichtige Spezialnummern, löschen Sie entsprechende SMS. Falls Sie bereits geprellt wurden, sollten entsprechende Rechnungen keinesfalls ohne Einholung anwaltlichen Rates bezahlt werden.

Navigationsgerätbedienung während der Fahrt ist grob fahrlässig.

8. Februar 2010

Die Versicherung haftet nicht, wenn ein Unfall durch die Bedienung eines Navigationsgerätes verursacht wurde. Das entschied jetzt das Landgericht Potsdam. Ein Mietwagenfahrer war durch Unachtsamkeit auf den Vordermann aufgefahren und verursachte einen Unfall. Es war eine 950,- Euro Selbstbeteiligung im Mietwagenvertrag festgelegt. Die Versicherung weigerte sich, den darüber hinausgehenden Schaden von über 4.000 Euro zu tragen. Der Fahrer habe durch die Bedienung des Navigationsgerätes grob fahrlässig gehandelt und damit jeglichen Versicherungsschutz verloren. Der Fahrer wehrte sich und argumentierte, dass durch die Bedienung eines rechtmäßig und ordnungsgemäß installierten Navigationsgerätes keine grobe Fahrlässigkeit enstehen kann. Die Richter des Landgerichtes Potsdam sahen das anders. Auch die Bedienung eines Radios oder Zigarettenanzünders dürfe die Aufmerksamkeit eines Autofahrers nicht behindern. Das bloße Vorhandensein solcher Geräte lasse nicht unbedingt auch ihre folgenfreie Nutzung zu. Besonders die Eingabe von Routenplanungen habe nur in stehenden Fahrzeugen zu erfolgen. Ob zum Vorliegen einer Fahrlässigkeit auch das Auf- und Absetzen einer Brille gehört, ließ das Landgericht offen.

LG Potsdam 6 O 32/09

Geschenkt ist nicht gleich geschenkt.

5. Februar 2010

Geld zurück, Geld einstecken

Der BGH hat jetzt die Rückforderungen von schwiegerelterlichen Zuwendungen erleichtert. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern vom Schwiegersohn, nach dem Scheitern der Ehe mit der Tochter, geschenktes Geld zurückverlangt. Die beiden hatten nach der Geburt ihres ersten Kindes 1994 im Jahre 1997 geheiratet und im Jahre 1999 ein zweites eheliches Kind geboren. Im Jahre 2002 trennten sich die Eheleute und vereinbarten im Scheidungsverfahren im Jahre 2004 den Ausschluss des Zugewinnausgleiches. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden und der Beklagte verblieb in der seinerzeit durch die von den Schwiegereltern mitfinanzierten Eigentumswohnung. Jetzt forderten die Schwiegereltern Geld zurück. Dass die schwiegerelterlichen Zuwendungen den Tatbestand einer nichtrevidierbaren Schenkung erfüllen, mochte sich der Senat nicht anschließen und entschied, dass durch die Scheidung die „Geschäftsgrundlage“ für die Schenkung entfallen sei. Dies wird eine Welle von Rückforderungen von Geschenken nach gescheiterten Ehen zur Folge haben. Wir dürfen gespannt bleiben.

BGH XII ZR 189/06

Mutter kann Sorgerecht verlieren, wenn sie dem Vater das Umgangsrecht verweigert.

4. Februar 2010

Wenn eine Mutter ohne triftigen Grund dem Vater das Umgangsrecht verweigert, so kann das dazu führen, dass ihr das Sorgerecht entzogen wird. Das entschied jetzt das Amtsgericht München. Der zehnjährige Sohn war nach der Trennung der Eltern bei der Mutter verblieben. Das Sorgerecht verblieb bei beiden Elternteilen. Der Vater hatte großes Interesse seinen Sohn weiterhin regelmäßig zu sehen. Die Mutter unterband den Kontakt jedoch mehr und mehr, sodass der Vater seinen Sohn in eineinhalb Jahren nur fünfmal zu sehen bekam. Auch eine Mediation führte zu keiner Besserung. Ein bestellter Gutachter belegte den positiven Einfluss des Vaters auf die Entwicklung des Kindes. Nachdem die Mutter weiterhin stur blieb, entzog das Gericht der Mutter das Sorgerecht bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und erzwang somit einen regelmäßigen Kontakt zwischen Vater und Sohn.

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