Archive: 2010-02

Höhe der Regelleistung nach dem SGB II verfassungswidrig

26. Februar 2010

Der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichts hat am 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) entschieden, dass die für alleinstehende Hilfebedürftige maßgebliche Regelleistung in Höhe von (vormals) 345,00 € nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde. Das Statistikmodell, das die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, sei zwar eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es sei aber von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen und durch Schätzungen „ins Blaue hinein“ keine realitätsgerechte Ermittlung getroffen worden, so dass die Höhe der Regelleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gerecht werde.

Die Vorschriften bezüglich der Höhe der Regelleistungen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 zu treffen hat, anwendbar.

Hierneben hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber soll dieser Anspruch aus Art. 1 I i. V. mit 20 I GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt einen entsprechenden Katalog für diese Härtefälle.

Höhe der Regelleistung nach dem SGB II verfassungswidrig

26. Februar 2010

Der Erste Senat das Bundesverfassungsgerichts hat am 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) entschieden, dass die für alleinstehende Hilfebedürftige maßgebliche Regelleistung in Höhe von (vormals) 345,00 € nicht in verfassungsgemäßer Weise ermittelt wurde. Das Statistikmodell, das die Grundlage für die Bestimmung der Regelleistung bildet, sei zwar eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur realitätsnahen Bestimmung des Existenzminimums für eine alleinstehende Person. Es sei aber von den Strukturprinzipien des Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen und durch Schätzungen „ins Blaue hinein“ keine realitätsgerechte Ermittlung getroffen worden, so dass die Höhe der Regelleistung nicht dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz gerecht werde.

Die Vorschriften bezüglich der Höhe der Regelleistungen bleiben bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 zu treffen hat, anwendbar.

Hierneben hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber soll dieser Anspruch aus Art. 1 I i. V. mit 20 I GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden können. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entwickelt einen entsprechenden Katalog für diese Härtefälle.

Doppelter Bezug von Kindergeld ist Steuerhinterziehung

26. Februar 2010

Wer 2mal für dasselbe Kind Kindergeld kassiert, kann mit einer verlängerten Verjährungsfrist rechnen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat den überzahlten Betrag als Steuerhinterziehung bewertet und die Verjährungsfrist so auf 10 Jahre gesetzt.

Ein Bahnbeamter hatte 1998 bei der Familienkasse Kindergeld beantragt.

Zur gleichen Zeit beantragte der beurlaubte Beamte ebenfalls Kindergeld bei der Beamtenversorgung.

Fortan bekam der Beamte neben seinem Gehalt gleich zweimal Kindergeld – bis 2008 ein Datenabgleich zwischen BV und Familienkasse stattfand.

Im Oktober 2008 forderte die Familienkasse rd. 17.000.- € zurück.

Der Kläger berief sich auf die Festsetzungsverjährung seit 2004.

Der Familienkasse sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen.

Es habe ihm nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.

Die Klage hatte aber keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichtes waren der Familienkasse die Zahlungen aus der Beamtenversorgung nicht bekannt gewesen. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen.

Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht.

Die Behauptung, dass er über 10 Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahm der Senat dem Kläger nicht ab.

Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle Kindergeld hätte beantragen können.

Das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kindergeldanträgen bestätigt habe, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 4 K 1507/09

Nur etwas weniger Rente bei Kurzarbeit.

25. Februar 2010

Arbeitsrecht Längere Kündigungsfrist bei jüngeren Mitarbeitern

Wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind, so drückt das auf ihre spätere Rente. Jedoch nur wenig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen zwar weniger Beiträge ein. Doch zusätzlich zahlt der Arbeitgeber allein noch Beiträge auf der Basis von 80% des sonstigen Lohnes ein. So erwirbt etwa ein Arbeitnehmer mit einem Monatsverdienst von 2.400 Euro brutto, der kurzarbeiten muss und dieser Zeit nur 1.000 Euro verdient, einen Rentenanspruch von 21,90 Euro im Monat. Ohne Kurzarbeit wären es 24,80 Euro gewesen. Das sind nur knapp 3 Euro Unterschied. Die Arbeitgeber erhalten im Rahmen des Konjunkturpaketes der Bundesregierung in den Jahren 2009 und 2010 50% der geleisteten Sozialabgaben für die Kurzarbeiter zurück.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur außerordentlichen Kündigung führen

24. Februar 2010

gelbe Karte Kündigung

Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtigt zur außerordentlichen Kündigung.

Krankgeschriebene Arbeitnehmer die erklären, dass sie eine Schwarzarbeit übernehmen können, erschüttern den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Nachdem ein Arbeitgeber gegen einen über 50 Jahre alten Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte, meldete der sich häufig krank.

Der Mann hatte seit 20 Jahren als Schweißer in dem Metallbauunternehmen gearbeitet und war mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Ein Detektiv bot dem offiziell Arbeitsunfähigen umfangreiche Innenausbauarbeiten an, die dieser angeblich auch gern übernehmen wollte. Der Mitarbeiter bestritt die Aussagen des Detektives. Er habe nur angeboten, seinen Bruder und Kollegen zu fragen.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos mit dem Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. In einer Berufungsverhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht glaubten die Richter jedoch dem Detektiv.

Damit habe der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und dieser Umstand könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Schon die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit erschüttere den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes.

Das Vorenthalten der Arbeitsleistung stelle eine erhebliche, schuldhafte Vertragspflichtverletzung dar, die eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigte. Durch die Täuschung sei auch die erforderliche Vertrauensbasis verletzt.

Dies gelte ungeachtet der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der bestehenden Unterhaltspflichten des Mitarbeiters. Die betrieblichen Interessen an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegten.

Der Arbeitgeber habe auch zu berücksichtigen, wie sich das Verhalten auf die übrigen Arbeitnehmer auswirke, wenn er von einer Kündigung absehe.

Hess. LAG - 6 Sa 1593/08

Bonusflugmeilen müssen eingelöst werden

23. Februar 2010

Gute Nachrichten für Vielflieger: Bonuspunkte für Flugmeilen müssen eingelöst werden, auch wenn die Fluggesellschaft das Prämienprogramm einstellt.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Das Angebot klang gut: Die Fluggesellschaft bot seinen Vielfliegerkunden Prämien für jeden Flug an, die er innerhalb von fünf Jahren nach dem letzten Flug für neue Flüge einlösen könne.

Doch dann kündigte die Gesellschaft plötzlich die Vereinbarung mit Frist von einem Monat. Die Bonuspunkte konnten zwar in ähnliches Programm einer anderen Fluggesellschaft übertragen werden – aber: Alle Prämienflüge hätten binnen eines halben Jahres gebucht und innerhalb eines Jahres abgeflogen werden müssen.

In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, dass Programm jederzeit einzustellen. Ein Vielflieger klagte gegen diese Bedingungen und verlangte weitere Punkte für einen Flug nach der plötzlichen Kündigung.

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, gab der Bundesgerichtshof dem Kläger nun Recht.

Zwar könne die Fluggesellschaft gemäß Teilnahmebedingungen ihr Programm beenden – aber nicht auf Kosten des Teilnehmers. Eine Verkürzung der Prämiengültigkeit auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Zeit sei unbillig. Der Reisende kann unter Umständen Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen.

Dies gilt besonders, weil sich die Fluggesellschaft vorbehalten hat, für welche Flüge es Prämientickets gibt. Bei den Prämien handele es sich nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um einen Rabatt. Auch muss die Gesellschaft Prämien für den Flug nach Beendigung des Programmes gewähren, weil die Buchung während der Laufzeit des Programmes erfolgte.

Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm steht den Klageansprüchen nicht entgegen, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig sei.

BGH – Xa ZR 37/09

Kein Geld zurück fürs Finanzamt, wenn das Konto gekündigt ist.

22. Februar 2010

Wenn das Finanzamt eine Steuererstattung auf ein gekündigtes Konto überweist, gibt es kein zurück. Das hat der Bundesfinanzhof beschlossen. Die Bank hatte die Steuererstattung für ihren ehemaligen Kunden zunächst auf das gekündigte Konto verbucht, dann auf einem internen Verrechnungskonto hinterlegt und den Betrag später auf entsprechende Anforderung an den Insolvenzverwalter ihres früheren Kunden ausgezahlt. Der BFH stellte klar, dass die Bank, zivilrechtlich auch nach Kündigung eines Girokontos eingehende Zahlungen für ihren früheren Kunden entgegenzunehmen hat. Sie fungiert dann als bloße Zahlstelle, wenn sie den Betrag pflichtgemäß für den Kunden verbucht bzw. an diesen auszahlt. Da nicht die Bank, sondern der Steuerpflichtige Empfänger der Leistungsträger ist – kann das Finanzamt auch keine Rückzahlung des überwiesenen Betrags verlangen.

BFH VII R 6/09

Deutscher Anwaltstag 2010 vom 13.-15. Mai 2010 in Aachen – Programm ab sofort online

19. Februar 2010

Anwälte, Deutsche Gesetze, Juristen

Aktuelle Information

Der 61. Deutsche Anwaltstag wird vom 13.-15. Mai 2010 in Aachen stattfinden. Er steht in diesem Jahr unter dem Motto „Kommunikation im Kampf ums Recht“. Wie das Thema Kommunikation aus den unterschiedlichen fachlichen Perspektiven beleuchtet wird, welche weiteren Schwerpunkte und welches Rahmenprogramm Sie erwartet, können Sie ab sofort online erfahren. Programm und Anmeldeunterlagen sind abrufbar unter: www.anwaltstag.de.

Man kann den Kaufpreis mindern, wenn das gekaufte Auto zu viel verbraucht.

18. Februar 2010

Kostenrechner

Daimler zahlte einem Kunden 2.500 Euro zurück, weil der gekaufte Wagen deutlich mehr verbrauchte, als angegeben war. Der Kunde hatte 54.000 Euro bezahlt und wunderte sich, dass der Wagen deutlich mehr als die angegebenen 7,6 l/100km verbrauchte. Er klagte und bekam Recht. Das OLG Stuttgart erkannte die Forderungen des Klägers teilweise an und verurteilte die Beklagte zu 2.500 Euro Schadenersatz. In der ersten Instanz hatte ein Gutachter einen Verbrauch von 8,4 l/100km festgestellt und geurteilt, dass dieser Mehrverbrauch im üblichen Rahmen läge. Die Angaben im Prospekt entsprächen Labor- und nicht Alltagsbedingungen. Diese Ansicht teilte das OLG Stuttgart nicht und billigt einem Nutzer ab einem Mehrverbrauch von 10% durchaus Schadenersatz zu.

OLG Stuttgart Az. 7U 132/07

Praktikanten müssen nicht für einen Hungerlohn arbeiten.

17. Februar 2010

Wenn Praktikanten als vollwertige Arbeitnehmer eingesetzt werden, müssen sie keinen Hungerlohn akzeptieren. Das Arbeitsgericht in Kiel sprach einem Praktikanten, der als „Wohnbereichshelfer“ eingesetzt wurde, einen monatlichen Bruttolohn von 1.286 Euro zu. Insgesamt erhielt er eine Nachzahlung von über 10.000 Euro aus seinem Praktikantenjob. Sein Chef hatte ihn mit 200 Euro monatlich abspeisen wollen. Laut Arbeitsgericht ist nur derjenige Praktikant, der während der Beschäftigung Ausbildung erhält und nicht Arbeitsleistung erbringen muss. Wie die Definition seiner Tätigkeit im Vertrag formuliert ist, spielt keine Rolle. (Az. 4 A 1187d/08) Ein ähnlicher Fall wurde schon im Jahre 2008 zugunsten einer jungen Akademikerin vor dem Landgericht Baden-Württemberg verhandelt. Sie vollzog ein Betriebspraktikum und erhielt dafür nur 375 Euro. Das Landgericht sprach ihr 1.750 Euro im Monat zu.

Az. 5 Sa 45/07

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