Archive: 2010-01

Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2008 sind verjährt.

7. Januar 2010

Mieter, die bis zum 31.12.2009 keine Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters für die Kalenderjahre 2008 und früher erhalten haben, können sich freuen: Entsprechende Nachforderungsansprüche des Vermieters sind nunmehr verjährt und nicht mehr beitreibbar. Der Anspruch des Mieters auf eine Abrechnung hingegen bleibt bestehen, gleichfalls ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines eventuellen Guthabens nicht verjährt.

Wer also in diesen Tagen noch Post von seinem Vermieter betreffend Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 und früher erhält, kann also gelassen bleiben. Dies selbst wenn der Vermieter die Abrechnung noch vor oder am 31.12.2009 zur Post gegeben hat. Denn nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21. Januar 2009 (Aktenzeichen VIII ZR 107/08) gilt die gesetzlich im § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegte einjährige Abrechnungsfrist als nicht eingehalten, wenn diese dem Mieter nicht bis zum 31.12. des Folgejahres zugegangen ist. Die Absendung der Abrechnung per Post reicht nicht aus, auch begründet allein die Abgabe eines Briefes bei der Post nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon keinen Beweis dafür, dass der Brief jemals angekommen ist, geschweige denn innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens.

Fazit für Mieter: Überprüfen Sie, ob und wann Sie Ihre Abrechnung erhalten haben.

Fazit für Vermieter: Sorgen Sie für eine rechtzeitige, nachweisbare Zustellung etwa durch persönliche Übergabe oder Versendung per Einschreiben.

Wer haftet bei einem Wildschaden ?

7. Januar 2010

Wenn Sie beim Auto fahren mit einem Reh zusammen gestoßen sind und Ihren Schaden bei der Teilkasko geltend machen wollen, so müssen Sie die Kollision nachweisen. Für Vollkaskokunden besteht diese Nachweispflicht nicht. Die Versicherung muss den Schaden bezahlen, auch wenn nicht eindeutig geklärt ist, ob es sich wirklich um einen Wildunfall handelt oder etwas anders zu dem Schaden geführt hat. Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer geklagt. Er konnte den Unfallhergang nicht eindeutig beweisen und seine Vollkaskoversicherung hatte die Regulierung verweigert. Die Richter sagten zu Unrecht. Anders als bei der Teilkasko sei hier nicht der Versicherte, sondern der Versicherer in der Pflicht. Er müsse beweisen, dass es sich um keinen Wildschaden handele und etwas anders zum Schaden geführt habe und somit der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht habe.

Fazit: Rufen Sie die Polizei zur Hergangsbelegung und fotografieren Sie den Schaden. Sichern Sie gegebenenfalls Blutspuren und Haare die an Ihrem Auto haften geblieben sind. Dies erleichtert später Ihre Beweisführung.

OLG Hamm Az 20 U 134/07

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