30. November 2009
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, müssen Sie den Käufer ungefragt über die komplette Vermietsituation in den letzten Jahren aufklären und sich dies auch möglichst schriftlich bestätigen lassen. Tun Sie es nicht, laufen Sie Gefahr, dass Ihr Immobilienverkauf für ungültig erklärt wird. So ist es einem Verkäufer einer Mietwohnung ergangen, der versäumt hatte, den Käufer über die Vermietung der dazu gehörigen Garage aufzuklären. Der Käufer hatte sich die Mieteinnahmen schön gerechnet und kam später mit seinen Einnahmen nicht zurecht. Er konnte seine Finanzierung nicht ordentlich bedienen und griff auf den Verkäufer zurück. Durch mehrere Instanzen waren die Urteile unterschiedlich. Jetzt jedoch entschied der Bundesgerichtshof höchstinstanzlich, dass der Verkauf ungültig sei, weil der Verkäufer die nicht- oder nur schwer vermietbare Garage vergessen hatte zu erwähnen. So kann es gehen, wenn man sich nicht alles und jede Kleinigkeit schriftlich bestätigen lässt.
BGH Az. V ZR 175/07
27. November 2009
Ein Euskirchner Ehepaar hat nach langem Streit mit dem Gasversorger Regionalgas nun endlich vor dem Bundesgerichtshof recht bekommen. Es ging um unklare Preisklauseln in den Lieferverträgen. Danach sollten sich die Gaspreise ändern, wenn „eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise" eintritt. Die Vorinstanzen befanden eine solche Klausel für in Ordnung, der Bundesgerichtshof kippte jedoch jetzt das Urteil. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Verbraucher zu stark. Diese Entscheidung beruhte auf einem Gasversorgungssondervertrag, den man dann schließt, wenn man den Versorger wechselt. Sollte Ihr Vertrag eine solche Klausel enthalten, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale und lassen sich beraten. Unklar bleibt, ob eine solche Regelung auch bei Grundversorgungsverträgen zu beanstanden ist.
BGH VIII ZR 274/06
26. November 2009
Verluste aus Vermietung und Verpachtung kann man im Allgemeinen von der Steuerlast abziehen. Wenn Sie jedoch eine Ferienwohnung vermieten, wird dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes schwerer. Wenn Sie Ihre Ferienwohnung nicht ganzjährig an wechselnde Feriengäste vermieten, müssen Sie nachweisen, dass Sie die ortsüblichen Vermietungszeiten um nicht mehr als 25% unterschreiten, sonst wird Ihnen Liebhaberei unterstellt. BFH Az. IX R 39/07. Diesen Nachweis zu erbringen, könnte Ihnen schwer fallen, wenn es keine ortsüblichen Vermietungszeiten gibt. Ansonsten bleibt dem Vermieter nur anhand von realistischen Prognoserechnungen nachzuweisen, dass er auf Dauer Überschüsse aus der Vermietung erzielen wird. Es bleibt also ein Risiko, wenn Sie Ihre Immobilie an der See oder in den Bergen in den Zeiten vermieten wollen, wenn Sie sie nicht nutzen können.
25. November 2009
Im Allgemeinen müssen sich Reparaturen am Haus alle Teileigentümer des Hauses teilen. Dachreparaturen sind ein klassisches Bespiel dafür. Dies ist jedoch nicht immer so. Das Amtsgericht Oldenburg hat jetzt entschieden, dass ein Eigentümer die Renovierung seines Balkons allein bezahlen muss, wenn die Hauseigentümergemeinschaft das so beschließt. Im Allgemeinen gelten Balkone zwar zum sogenannten Gemeinschaftseigentum für dessen Erhaltung alle Teileigentümer aufzukommen haben, jedoch darf die Hauseigentümergemeinschaft einzelne Dinge davon ausschließen, wenn die Nutzung überwiegend einer Partei zugute kommt. Dies ist im Falle der hier verhandelten Balkonreparatur einer Wohnung innerhalb des Hauses der Fall gewesen. Im Wohnungeigentumsgesetz ist auch geregelt, dass die Kostenverteilung „dem Gebrauch durch den Wohnungseigentümer" Rechnung tragen muss.
Az. 10 C 10016/07
24. November 2009
Durch die weltweite Finanzkrise ist so mancher Einlagesicherungsfond für den Kunden einer pleitegegangenen Bank schon zum letzten Rettungsanker geworden. Wie sicher sind nun diese Einalgensicherungsfonds selbst und welchen Betrag sollte man einer Bank maximal zur Verfügung stellen? In den meisten Fällen ist eine Begrenzung von 20.000 Euro pro Kunde in dem Sicherungsfonds vorgesehen. Sie sollten also peinlichst genau darauf achten, dass Sie, wenn Sie meinen, Ihre Bank „wackelt", nicht mehr als diese Summe dort angelegt haben. Jeder Euro mehr ist dann im Falle des Falles verloren. Diese Empfehlung geben auch weiterhin die Verbraucherzentralen. Durch zuletzt recht hektische Aktionen der Notenbanken der einzelnen Länder wurden Garantien bis zu 100.000 Euro pro Kunde oder sogar unbegrenzte Garantien ausgesprochen, um kurzfristig starke Geldabflüsse zu verhindern und einen sogenannten „Banken Run" zu verhindern. Kunden müssen hier immer beachten, dass diese Garantien, wie zuletzt in den Niederlanden ausgesprochen, ebenso zeitlich befristet sind, wie die unbegrenzte Garantie in Österreich. Entscheidend ist, ob hinter dem Einlagensicherungsfond auch ausreichende Mittel stehen. Am Beispiel Island haben so manche schmerzlich erfahren müssen, dass selbst Staatsgarantien nur von zweifelhaftem Wert seien können.
23. November 2009
Wenn sich Kunden von einer Bank schlecht behandelt fühlen und die Gespräche ergebnislos verlaufen, kann ein Ombudsmann für eine Schlichtung des Streites sorgen. Egal, ob es sich um Meinungsverschiedenheiten wegen eines Girokontos oder eines Kredites handelt. Sieben Ombudsmänner der privaten, öffentlichen und genossenschaftlichen Banken helfen den Kunden bei Sorgen jeglicher Art. Seit 20087 haben die Schlichter über 400 Beschwerden bearbeitet. Sie nehmen sich Ihrer Probleme an, egal ob Sie meinen, zu viele Kreditzinsen gezahlt zu haben oder Ihnen ein Girokonto verwehrt wird. Diese Hilfe ist kostenlos und spart beiden Parteien oft langwierige und teure Gerichtsverfahren. In den meisten Fällen ist eine Lösung innerhalb von drei Monaten gefunden und die Banken halten sich in der überwiegenden Zahl an die Entscheidung des Ombudsmannes. Wenn Sie meinen, ein unlösbares Problem mit ihrer Bank zu haben, dann prüfen Sie zunächst ihre vermeintlichen Ansprüche genau und bringen sie zu Papier. Manche Banken bieten hierfür sogar Formulare an. Den Kontakt zu den entsprechenden Ombudsmännern vermitteln die Verbraucherzentralen in den jeweiligen Bundesländern.
20. November 2009
Banken dürfen nur dann Gebühren berechnen, wenn sie eine Dienstleistung für den Kunden erbringen. Diesen Grundsatz hat schon der Bundesgerichtshof im Jahre 2001 festgelegt. Az. XI ZR 197/00. Doch besonders bei der Immobilienfinanzierung langen die Banken immer wieder zu und berechnen jeden Handschlag. So dürfen Banken Schätzkosten, die im Rahmen der Immobilienfinanzierung anfallen, nicht an den Kunden weiterberechnen. Es steht jedoch immer wieder im Kleingedruckten der Immobilienfinanzierungskrediterträge. Solche Klauseln sind unzulässig. Urteil Landgericht Stuttgart Az. 20 O 9/07. Unzulässig sind solche Klauseln deshalb, weil die Wertermittlung ausschließlich im Interesse der finanzierenden Bank liegt. Also muss sie diese Kosten auch tragen. Eine Dienstleistung für den Kunden ist dies also in keinem Fall. Wenn Sie nun Schätzkosten bezahlt haben, sollten Sie sich mit der Rückforderung nicht zu lange Zeit lassen. Strittig ist die Verjährungsfrage für solche Erstattungsansprüche. Die Ombudsmänner der privaten Banken gehen von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus, die Verbraucherzentralen hingegen halten eine Verjährung für nicht möglich. Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes hierzu steht noch aus. Scheuen Sie sich also nicht zu Unrecht gezahlte Gebühren wieder zurück zu verlangen.
19. November 2009
Wenn Kunden Ware wegen eines Mangels erste längere Zeit nach dem Kauf umtauschen, darf der Händler keine Nutzungsentschädigung verlangen. Strittig war die Reklamation eines Elektroherdes, den eine Quelle Kundin nach fast eineinhalb Jahren reklamiert hatte. Quelle lieferte seinerzeit anstandslos einen neuen Herd und verlangte aber 70 Euro Nutzungsentschädigung, da der Herd schon merkliche Gebrauchsspuren aufwies. Zu Unrecht, befanden die Richter des BGH, nachdem auch der europäische Gerichtshof zugunsten der Kundin entschieden hatte. Wenn Sie also innerhalb der vorgeschriebenen zweijährigen Gewährleistungspflicht Mängel feststellen, können Sie wählen: Entweder der Händler repariert die Ware oder liefert ein neues Produkt. Nur wenn Ihre Wahl für ihn unzumutbar ist, darf er selbst die Vorgehensweise wählen. Seien Sie also mutig und machen Sie Ihre Rechte geltend. Der Händler darf auch für die Bearbeitung einer zu Unrecht reklamierten Ware nichts verlangen.
Az VIII ZR 200/05
18. November 2009
Sie surfen im Internet und plötzlich öffnet sich ein Fenster auf dem steht: „ Sie sind der 1.000.000ste Besucher um 15:10:32 Uhr. Herzlichen Glückwunsch- Sie haben durch die Auswahl einen Audi A6 gewonnen,-... hier clicken: anonoym2.de."
Wenn Sie jetzt den vermeintlichen Gewinn einklagen wollen, haben Sie wenig Aussicht auf Erfolg. Versucht hatte es ein Internetnutzer und scheiterte jetzt vor dem Landgericht Köln. Das Gericht sah die Einblendung als flüchtige Werbeeinblendung, die im Zusammenhang mit der Folgeseite zu sehen sei. Auf dieser Folgeseite wurde schnell klar, dass man erst noch an einem Gewinnspiel teilnehmen musste, also bisher nichts gewonnen hat. Das Gericht meinte, dass bei objektiver Betrachtung, die gesamte Mitteilung der Aufmacherseite und der Folgeseite nicht als Gewinnzusage zu werten sei. Es bleibt dem genervten Internet Nutzer also weiterhin nur, diese lästigen Werbeseiten und popp-up Fenster weg zu clicken.
Az. 2O 120/08
17. November 2009
Wenn Eltern ihre Kinder ohne Aufsicht mit dem Rad fahren lassen und das Kind dabei einen Unfall verursacht, haften sie nicht automatisch. Im vorliegenden Fall war ein Kind in einer Sackgasse nahe der elterlichen Wohnung unterwegs und beschädigte dabei ein parkendes Auto. Der Eigentümer des Autos forderte daraufhin über 1.000 Euro Schadenersatz von den Eltern des Kindes. Die Eltern wollten nicht zahlen und bekamen beim Amtsgericht Coburg Recht. Die Eltern hätten, so das Gericht, ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Kind habe genug Erfahrung gehabt, um im verkehrsarmen Umfeld der elterlichen Wohnung alleine Rad zu fahren. Zudem war der Junge nachweislich ein regelmäßiger und geübter Radfahrer, da an den Wochenenden mit den Eltern oft gemeinsame Radtouren unternommen wurden. Wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, muss auch ihre Haftpflichtversicherung nicht zahlen und für den Fehler des Kindes tritt die Versicherung nicht ein, weil Kinder für Unfälle mit PKW's im Straßenverkehr nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht haften, solange sie unter 10 Jahren alt sind.
Az. 11C 1760/07
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