14. August 2009
Das Amtsgericht München hat zu einem Autofahrer eine Entscheidung getroffen, der einen Unfall verursacht hat, nachdem er aus seiner Grundstückseinfahrt in den fließenden Verkehr einfädeln wollte. Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die Beweislast, wer den Unfall verursacht hat, grundsätzlich von dem zu tragen sei, der aus dem Grundstück in den fließenden Verkehr einbiegt. Dabei hat das Amtsgericht München festgestellt, dass wenn jemand aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr einfädelt und es dann zu einem Unfall kommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des sich in den fließenden Verkehr Einfädelnden. Der Einbiegende hat dann in jedem Fall zu beweisen, dass der Unfallgegner den Unfall verursacht hat. Kann er dies nicht, hat er den Schaden zu begleichen. Dies begründe sich daher, da der Unfall sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren aus dem Grundstück ereignet hat (Amtsgericht München, 322 C 14516/08).
13. August 2009
Seit dem 5. August gibt es einen verbesserten Anlegerschutz, wenn Kunden falsch beraten wurden. Damit wird das alte Gesetz aus dem Jahre 1899 endlich abgelöst. Eine Neuregelung war durch die Globalisierung und zunehmende Internationalisierung dringend nötig geworden. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen verbessert sich damit für Ansprüche, die nach dem Inkrafttreten entstehen merklich.
13. August 2009
Nach der Reparatur einer Sache sollte diese wieder dem vertragsgemäßen Zustand entsprechen. Verbleibt jedoch nach einer Reparatur eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, so liegt nach Auffassung des Amtsgerichts München eine Zerstörung der Sache vor, nicht nur eine Beeinträchtigung. Dabei hat auch Außeracht zu bleiben, dass das Parkett, um dass es sich in dem Fall handelte, schon 30 Jahre alt war.
Im vorliegenden Fall klagte der Kläger gegen eine Wohngebäudeversicherung. In dieser war vereinbart, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag zu zahlen sei, der aufgewendet werden muss, um Sachen gleicher Art und Güte wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (also der sog. Neuwert). Bei einer Beschädigung bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung von Reparaturkosten.
Der spätere Kläger hat 2006 die Elektrik reparieren lassen und dabei frohren Heizkörper und Heizleitungen ein. Infolge dessen kam es zum Wasserschaden am Parkett. Das Parkett war zu diesem Zeitpunkt bereits 30 Jahre alt. Der spätere Kläger wandte sich dann an seine Versicherung und bat um den Ersatz der Kosten, um das Parkett auszutauschen. Eine Reparatur sei nicht möglich, eine Schadensbeseitigung lediglich durch Neuverlegung des Parketts machbar. Die Versicherung weigerte sich. Eines der Argumente war, dass das Parkett schließlich schon 30 Jahre alt sei. Das nahm der Kläger nicht hin und wandte sich an das Amtsgericht München. Dieses gab ihm recht. Das Amtsgericht München stellte nach einem eingeholten Sachverständigengutachten fest, dass lediglich ein teilweiser Austausch von Parkettstäben zu einer nicht hinnehmbaren optischen Beeinträchtigung führen würde. Dieses habe der Kläger jedoch nicht hinzunehmen. Insofern könnte der Kläger nicht auf die Reparatur verwiesen werden. Da bei der Zerstörung einer Sache - die nach Auffassung des Amtsgerichts München vorlag - der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei.
12. August 2009
Schon Vorbereitung von terroristischen Straftaten steht ab sofort unter Strafe.
Auch, wer Kontakt zu terroristischen Vereinigungen pflegt und sich in der Begehung von Straftaten unterrichten lässt, kann zukünftig belangt werden.
12. August 2009
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig müssen Geiseln nach ihrer Befreiung die Kosten erstatten. In dem dort zugrunde liegenden Fall war eine Frau im September 2003 in Kolumbien entführt worden. Nach Einschaltung des auswärtigen Amts und intensiven Bemühungen der Deutschen Botschaft im Bogota, ist sie im November 2003 freigelassen worden. Damals forderten die Entführer, dass die Klägerin von einem zivilen Hubschrauber abgeholt und nach Bogota gebracht wird. Von dort aus hat sie dann den Rückflug nach Deutschland angetreten. Diese Kosten forderte die Bundesrepublik Deutschland von der Klägerin. Insgesamt 12.640,00 €. Das Verwaltungsgericht gab zunächst der Klägerin recht. Zur Begründung führte es an, dass Entführungsfälle nicht im Konsulargesetz und auch nicht im Auslandskostengesetz eine Erstattungspflicht vorsehen. Dies sei eine Lücke, die nur der Gesetzgeber schließen könne. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und hat die Klägerin zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt (Bundesverwaltungsgericht 7 C 13.08).
11. August 2009
Absprachen innerhalb eines gerichtlichen Strafverfahrens sind in Zukunft klar gesetzlich geregelt. So darf es Absprachen zukünftig nur noch in der gerichtlichen Hauptverhandlung geben. Zudem bestehen ausführliche Dokumentations- und Mitteilungspflichten. Insbesondere müssen Absprachen trotzdem der Schuld des Täters gerecht werden.
weitere Informationen
http://bundesjustizministerium.info/files/-/3825/gesetz_verstaendigung_strafverfahren_bundesgesetzblatt.pdf
11. August 2009
Das Amtsgericht München hat unlängst entschieden, dass ein Kunde, der seine Werkstatt nach einem Unfall wie folgt beauftrag: "Versicherung Gutachten erstellen, Schadenbeheben" Gefahr läuft, dass nach Gutachtenerstattung die Werkstatt ohne Nachfrage beim Kunden berechtigt ist, dass Fahrzeug zu reparieren. Dies natürlich nur dann, wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Mit der Formulierung "Versicherung Gutachten erstellen, Schaden beheben" sei zwischen dem Kunden und der Werkstatt ein Vertrag zustande gekommen, dass das Fahrzeug jedenfalls dann zu reparieren sei, falls das Gutachten als Ergebnis kein wirtschaftlichen Totalschaden feststellt. Bei bestimmten Fallkonstellationen kann es dazu führen, dass der Kunde Zahlungen an die Werkstatt leisten muss. Zum Beispiel, wenn der Kunde sich nach vorliegen des Gutachtens dafür entscheidet, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen und es anstatt dessen im beschädigten Zustand zu verkaufen. Sollte dann die ursprüngliche Reparaturwerkstatt bereits Reparaturleistungen ausgeführt haben, oder aber Ersatzteile bestellt haben, so ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen des ursprünglich erteilten Auftrages diese zu bezahlen.
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